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Alle Arbeitssuchenden, die Leistungen zur Grundsicherung erhalten, müssen mit dem Bezug von staatlichen Geldern auch Pflichten erfüllen. Verstoßen die Betroffenen gegen die Auflagen kann das Jobcenter Sanktionen verhängen. Das bedeutet, dass die Leistungen gekürzt oder sogar komplett gestrichen werden.

Übersicht

  • Wie viele Hartz-IV-Empfänger sind von Sanktionen betroffen?
  • Welche Verhaltenspflichten Hartz-IV-Empfänger haben
  • Die Umsetzung der Pflichten
  • Welche Folgen daraus resultieren bei versäumten Terminen
  • Die Sanktionen bei abgelehnten Arbeitsangeboten
  • Die Pflichten des Jobcenters

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Wie viele Hartz-IV-Empfänger sind von Sanktionen betroffen?

Einem veröffentlichten Artikel zufolge streichen die Jobcenter immer mehr Hartz-IV-Empfängern die Leistungen.

Das geht aus den Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor, auf die sich der Artikel beruft. Danach sollen im ersten Halbjahr 2016 im monatlichen Durchschnitt etwa 7.100 Hartz-IV-Empfänger keine Leistungen mehr erhalten haben.

Das ist im Vergleich zu den Vorjahreszahlen vom ersten Halbjahr 2015 eine Steigerung von 7,7 Prozent.

Die beharrliche Verweigerung, eine Arbeit aufzunehmen, sind mit dem Wegfall der Leistung sanktioniert worden.

Welche Verhaltenspflichten Hartz-IV-Empfänger haben

Die Eingliederungsvereinbarungen legen klar fest, welche Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten den Hartz-IV-Empfängern obliegen, damit Sie wieder in die Arbeitswelt eingegliedert werden können.

Beispielsweise besteht eine Verpflichtung, eine festgelegte Anzahl an Bewerbungen zu schreiben. Weiterhin dürfen die Betroffenen eine zumutbare Ausbildung oder Anstellung in der Regel nicht ablehnen.

Die Umsetzung der Pflichten

Wenn das Jobcenter den Hartz-IV-Empfängern die Leistungen streicht, müssen wiederholte Verstöße vorgelegen haben.

Bei dem Arbeitslosengeld II, also Hartz IV, greift der Berufsschutz nicht. Das ist im Arbeitslosengeldbezug I noch anders.

In der Umsetzung bedeutet das, dass Hartz-IV-Empfänger alle Arbeitsgelegenheiten in der Regel annehmen müssen, die das Jobcenter den Betroffenen anbietet.

Da ist es egal ob es sich um eine Ein-Euro-Job handelt oder der Arbeitssuchende mit abgeschlossenem Studium letztlich als Kommissionierer im Lager eine Arbeit aufnehmen muss.

Welche Folgen daraus resultieren bei versäumten Terminen

Die Sanktionen, die ein Jobcenter verhängt, sind davon abhängig, welche Mitwirkungs- und Verhaltenspflichten der Hartz-IV-Empfänger verletzt hat.

Wer einen vom Jobcenter anberaumten Termin nicht wahrnimmt, muss beispielsweise mit Kürzungen seine Leistungsbezüge um 10 Prozent
rechnen. Bei wiederholtem Fernbleiben eines vereinbarten Termins innerhalb kurzer Zeit, drohen Einbußen von bis zu 30 Prozent.

Die Sanktionen bei abgelehnten Arbeitsangeboten

Die Ablehnung einer angebotenen Arbeitsstelle wird mit einer Kürzung der Leistung um 30 Prozent sanktioniert.

Eine weitere Ablehnung hat dann 60 Prozent Leistungseinbuße zur Folge und die dritte Weigerung, einen Job anzunehmen, wird mit dem kompletten Wegfall des Regelsatzes und der Unterkunftskosten für drei Monate geahndet.

Die Pflicht des Jobcenters

Bevor das Jobcenter eine Sanktion verhängt oder die Leistungen für den Hartz-IV-Empfänger komplett streicht, muss es den Betroffenen schriftlich warnen. Dazu gehören auch die Hinweise auf die sogenannten Rechtsfolgebelehrungen und die Folgen der Pflichtverletzung.

Zusätzlich ist das Jobcenter angehalten, den Betroffenen anzuhören. Erst nach diesem Pflichten darf das Jobcenter den Harzt-IV-Empfänger sanktionieren.

Bildquelle: © H. Brauer – Fotolia.com

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