ArbeitslosHartz 4News am

Arbeitsuchende EU-Ausländer haben in Deutschland keinen Anspruch auf Hartz IV. Dies entschied 2015 der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Keine Sozialhilfe und keine weitere Unterstützung vom Arbeitsamt für EU-Ausländer

Der Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof ging 2013 eine Klage beim Bundessozialgericht voraus. Kläger war eine aus Bosnien stammende Familie mit schwedischer Staatsangehörigkeit, der das Arbeitsamt Berlin-Neukölln den Bezug von Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich meistens als Hartz IV bezeichnet, verweigerte.

Das ablehnende Bundessozialgericht verwies die Kläger in zweiter Instanz an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, der ebenfalls die Klage abschlägig beschied.

Keine Ausweisung arbeitssuchender EU-Ausländer

Auch wenn arbeitsuchende EU-Ausländer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, dürfen sie nicht ausgewiesen werden. Das gilt auch dann, wenn sie in Deutschland noch nie gearbeitet haben oder seit über 6 Monaten arbeitslos waren. Sie müssen jedoch nachweisen, dass sie weiter Arbeit suchen und gute Aussichten haben, dass ihre Bemühungen zum Erfolg führen werden.

Parteien uneinig über Urteil

Grüne und Sozialdemokraten kritisierten die Entscheidung. Menschen, die nach Deutschland kommen, um hier zu arbeiten, müsse der Staat dabei unterstützen. Das mache ein soziales Europa aus.

Konservative Parteien wie CDU und CSU wiederum begrüßen das Urteil. Sie sehen die Gefahr, dass das deutsche Sozialsystem Fehlanreize schaffen könne. Es würde die Sozialkassen überfordern, wenn EU-Ausländer in Deutschland sofort Hartz-IV-Leistungen beanspruchen könnten. Stattdessen komme das Geld besser Flüchtlingen und Asylbewerbern zugute.

Weiteres Urteil aus Kassel

Im Dezember 2015 sorgte ein Urteil des Kasseler Bundessozialgerichts für neues Aufsehen. Hiernach sollten EU-Ausländer bei einem sogenannten „verfestigten Aufenthalt“ – spätestens nach 6 Monaten Aufenthalt in Deutschland – Anspruch auf deutsche Sozialhilfe haben. Diese liegt auf gleichem Niveau wie die Hartz-IV-Leistungen, wie sie arbeitsuchende Erwerbsfähige erhalten.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles erkannte darin ein Schlupfloch, das sie umgehend schloss. Eine „Verfestigung des Aufenthalts“ wird EU-Ausländern jetzt erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland zugebilligt.

Nahles stoppt Sozialtouristen

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles beschloss im Frühjahr 2016, dass EU-Ausländer, die in Deutschland leben und nicht arbeiten, 5 Jahre lang keine Sozialhilfeleistungen wie beispielsweise Hartz IV erhalten können.

Aufgrund großer Unterschiede der Sozialhilfeniveaus in EU-Staaten soll so unterbunden werden, dass sich EU-Bürger ihre Sozialhilfe aussuchen, indem sie an den passenden Ort ziehen. Das Konzept mit dem Arbeitstitel „Leistungsansprüche von ausländischen Personen nach SGB II und SGB XII“ soll derartigen Sozialtourismus beenden.

Neue deutsche Gesetzeslage vereinbar mit EU-Recht

Die fünfjährige Aufenthaltsfrist in Deutschland ist innerhalb der Europäischen Union eine gängige Größe, die mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vereinbar ist.

Kein Massenansturm in Deutschland

Anders als das Aufsehen um die Urteile vermuten lässt, liegt kein Massenansturm auf Deutschland von EU-Bürgern ärmerer Staaten vor. Insgesamt gebe es rund 43.000 Haushalte von in Deutschland lebenden EU-Ausländern, deren Finanzierung unklar sei. Wahrscheinlich leben die Personen von einer Rente oder Vermögen.

Die Maßnahme zur Verhinderung eines Sozialtourismus nach Deutschland ist also vorbeugend zu sehen.

Bildquelle: © Marzky Ragsac Jr. – Fotolia.com

3 Bewertungen
4.33 / 55 3