FamilieNews am

Wie werden Kinder nach der Trennung und Scheidung steuerlich berücksichtigt? Generell erhalten Eltern in Deutschland für ihre Kinder eine finanzielle Stütze vom Staat. Eine der Stützen ist entweder das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag – je nach dem, was für die Eltern besser ist. Doch was passiert, wenn sich die Eltern trennen?

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Eltern erhalten für ihre Kinder entweder das Kindergeld oder aber sie können den Kinderfreibetrag geltend machen. Während das Kindergeld jeden Monat überwiesen wird, sorgt der Kinderfreibetrag für eine Senkung der Steuerlast der Eltern. Dadurch wiederum erhöht sich das Nettoeinkommen der Eltern. Bei der Variante des Kindergeldes zahlt der Staat Geld auf das Konto der Eltern – in der Variante des Kinderfreibetrags verzichtet er auf Steuereinnahmen.

Nun entscheidet das Finanzgericht für jeden Einzelfall, was sich für die Eltern mehr lohnt. Entweder das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag. Meist ist es allerdings so, dass sich das Kindergeld mehr für Eltern mit einem niedrigen bis mittleren Einkommen rechnet. Der Kinderfreibetrag lohnt sich erst ab einem etwas höheren Einkommen, da hier auch die Steuerlast höher wäre.

Bei beiden Varianten werden grundsätzlich alle Kinder berücksichtigt, die die Eltern in ihren Haushalt aufgenommen haben. Minderjährige Kinder werden stets berücksichtigt.

Volljährige Kinder werden nur berücksichtigt, wenn:

  • Sie noch nicht 21 Jahre alt sind und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind
  • Sie noch nicht 27 Jahre alt sind und sich in der Berufsausbildung oder in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, keinen
  • Ausbildungsplatz finden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten
  • Sie wegen körperlich, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sind, für sich selbst den Unterhalt zu bestreiten

Volljährige Kinder werden normalerweise dann nicht berücksichtigt, wenn sie eigene Einkünfte über 7.188 Euro je Kalenderjahr haben.

Kinderfreibetrag

Die auf der Lohnsteuer eingetragene Zahl der Kinder wirkt sich ausschließlich auf die Kirchensteuer aus sowie auf den Solidaritätszuschlag aus. Bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer, die jeden Monat gezahlt wird, ist für jedes einzelne Kind beginnend mit dem ältesten Kind zu berechnen, ob die einkommenssteuerliche Entlastung durch Abzug der für die Kindern geltenden Kinderfreibeträge niedriger ist als das gewährte Kindergeld.

Sollte eine steuerliche Entlastung niedriger ausfallen als das Kindergeld, wird der Kinderfreibetrag bei der Festsetzung der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Eltern dann das Kindergeld erhalten.

Anders verhält es sich allerdings, wenn die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag höher als der Kindergeldanspruch ist. Dann werden nämlich die Kinderfreibeträge auch bei der Berechnung der Einkommenssteuer berücksichtigt.

Hierbei ist zu beachten, dass die Kinderfreibeträge das zu versteuernde Einkommen und die damit auch die Steuerlast mindern. In einem solchen Fall muss das bezahlte Kindergeld verrechnet werden.

Gemeinsame Veranlagung der Eltern

Werden die Eltern gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt, wird auch die das gesamte Einkommen betreffenden Zuschlagssteuern (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) unter Berücksichtigung der vollen Kinderzahl berechnet.

Kinderfreibetrag bei getrennten Eltern

Sind die Eltern bereits mehr als ein Jahr lang getrennt oder geschieden, sind sie nicht mehr gemeinsam steuerlich veranlagt, sondern kommen in eine andere Steuerklasse. Dadurch müssen sich auch die Anzahl der Kinder hälftig untereinander aufteilen. Hierdurch wird die Einkommenssteuerminderung durch den Kinderfreibetrag deutlich geringer, als noch vor der Trennung beziehungsweise Scheidung.

Kindergeld

Auch das Kindergeld gilt als ein Einkommen. Beantragt wird der finanzielle Zuschuss für Eltern bei der Familienkasse der Arbeitsagentur. Die Voraussetzung für das Kindergeld ist, dass der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Leider wird diese Regelung häufig ausgenutzt, sodass Eltern einen Hauptwohnsitz in Deutschland haben, allerdings das Kindergeld auf deutschem Niveau kassieren, um es ihren Kindern im EU-Ausland zu schicken.

Für das erste bis zweite Kind beträgt das Kindergeld je 190 Euro monatlich. Für das dritte Kind gibt es 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 221 Euro pro Monat (Stand 2016). Solange die Eltern zusammenleben, erhalten sie auch zusammen das Kindergeld für ihre Kinder.

Kindergeld bei getrennten Eltern

Sollten sich die Eheleute trennen oder scheiden lassen, wird das Kindergeld anteilig auf beide Eltern verteilt. Hier kommt es darauf an, wie viel der Elternteil verdient, der die Kinder nicht behält. Ihm wird entweder die Hälfte des Kindergeldes angerechnet oder aber weniger.

Freibetrag für Alleinerziehende

Vor einiger Zeit gab es noch den sogenannten Haushaltsfreibetrag. Da dieser allerdings nicht mehr existiert, hat der Gesetzgeber als Ersatz den Freibetrag für Alleinerziehende in Höhe eines Betrages von 1.308 Euro jährlich eingeführt. Dieser Betrag wird von sämtlichen Einkünften der alleinerziehenden Person abgezogen. Dieser Freibetrag führt zur Lohnsteuerklasse II.

Der Freibetrag für Alleinerziehende kann auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Allerdings wird er nur gewährt, wenn ein Elternteil allein mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Leben auch noch weitere Personen im selben Haushalt, so ist die Gewährung des Freibetrags für Alleinerziehende in der Regel nicht möglich.

Ausbildungsfreibetrag

Auf einen Antrag hin können die Kosten für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, welches auswärtig untergebracht ist, mit einem Freibetrag vom Gesamteinkommen abgezogen werden. Dieser Freibetrag beträgt derzeit 924 Euro pro Kind und pro Jahr. Grundsätzlich wird er beiden Eltern je zur Hälfte angerechnet.

Kinderbetreuungskosten

Neben den Freibeträgen sind auch die Kinderbetreuungskosten berücksichtigungsfähig. Hierfür wird vorausgesetzt, dass das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und noch nicht das 14. Lebensjahr erreicht hat.

Zudem muss der Steuerpflichtige entweder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung absolvieren oder behindert oder krank sein. Berücksichtig werden können im Zusammenhang mit den Kinderbetreuungskosten konkrete Aufwendungen für die Kinderbetreuung. Allerdings nur die Kosten, die die Ausgaben von jährlich 1.548 Euro übersteigen. Leben die Eltern getrennt, so gilt für sie jeweils die Hälfte der Grenze, also 774 Euro pro Jahr.

Kinderzulage nach Eigenheimzulagegesetz

Auch bei der Wohnungsförderung spielen Kinder eine wichtige Rolle. Hier umfasst der Förderzeitraum das Jahr, in dem das Eigenheim angeschafft oder fertiggestellt wurde, sowie die sieben Folgejahre.

Eine solche Zulage wird in Form einer Grundförderung und einer Kinderzulage für jedes berücksichtigungsfähige Kind gewährt. Dabei ist die Kinderzulage jedes Jahr von der Grundförderung abhängig.

Für diese Zulage werden im Übrigen nur Kinder berechtigt, für die der Steuerpflichtige in dem Jahr auch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekam. Zudem müssen die Kinder in Deutschland und in seinem Haushalt leben.

Die Höhe der Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz beträgt 800 Euro pro Jahr. Es ist ein fester Jahresbetrag, auch dann, wenn Kindergeld und Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres gewährt werden. Ausbauten und Erweiterungen des Eigenheimes werden seit dem Jahr 2004 übrigens nicht mehr gefördert.

Kindesunterhalt ist außergewöhnliche Belastung

Muss ein Elternteil nach einer Trennung oder Scheidung Kindesunterhalt leisten, so kann dieser als eine außergewöhnliche Belastung zur Steuerentlastung beitragen. Wichtig ist, dass hierfür ein Antrag gestellt wird. Zudem müssen die Voraussetzungen für diese außergewöhnliche Belastung erfüllt sein.

Konkret bedeutet das, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben darf, denn ansonsten würde es schließlich zu einer mehrfachen Entlastung der Familien kommen, also dem Parallelbezug von Kinderfreibetrag oder Kindergeld und einer weiteren Steuerentlastung.

Relevant ist die Absetzung des Kindesunterhalts als eine außergewöhnliche Belastung bei Kindern, die im Ausland leben. Im Jahr 2004 betrug der Jahreshöchstbetrag 7.680 Euro.

Kosten für Privatschulen

Für ein Kindergeld berechtigtes Kind oder Kinder mit Kinderfreibetrag können 30 Prozent der Kosten für bestimmte staatlich genehmigte oder landesrechtlich erlaubte Ersatzschulen (also Privatschulen) oder allgemeinbindende Ergänzungsschulen als Sonderausgaben abgezogen werden.

Die Kosten für die Beherbergung der Kinder oder die Betreuung sowie die Verpflegung, Schulgeldzahlungen oder für ausländische Schulen können nicht abgezogen werden.

Wichtige Pauschalbeträge für behinderte Kinder

Entstehen durch die Behinderungen eines Kindes außergewöhnliche Belastungen, können diese wahlweise und ohne Nachweis durch einen Behinderten-Pauschalbetrag geltend gemacht werden. Die Höhe des Pauschalbetrags richtet sich dabei nach dem dauernden Grad der Behinderung.

Zudem kann ein Kind, dem bestimmte laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, steuerlich einen Hinderbliebenen-Pauschalbetrag in Höhe von 370 Euro pro Jahr geltend machen. Diese Beträge kann sich der Steuerpflichtige auf Antrag übertragen lassen, für den Fall, dass das Kind diesen nich selbst in Anspruch nimmt.

Bei geschiedenen oder getrennten Eltern ist der Pauschalbetrag grundsätzlich hälftig zwischen beiden Eltern aufzuteilen. Eine andere Aufteilung ist möglich, wenn dies auf gemeinsamen Antrag hin gefordert wird.

Entstehen durch ein dauerhaft hilfloses Kind Pflegekosten, können diese ebenfalls mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 924 Euro abgerechnet werden, wenn für die Pflege selbst keine Zuschüsse erhalten werden. Zu den Einnahmen zählt allerdings nicht etwa das Pflegegeld, welches Eltern für die Übernahme der Pflege des Kindes bekommen können.

Bildquelle: © Stockfotos-MG – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1