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Sie sind als Freiberufler in künstlerischen Berufen tätig? Dann sollte Sie dieser Artikel zur Künstlersozialkasse (KSK) interessieren. Denn hinsichtlich der Sozialversicherungen, die auch für freiberufliche Künstler Pflicht ist, können Sie von der KSK profitieren. Wir informieren Sie zu allem Wichtigen rund um die Sozialversicherung für Künstler, was z.B. bei einem Antrag zu berücksichtigen ist. Lesen Sie einfach weiter.

Übersicht

  • Was ist die Künstlersozialkasse?
  • Entstehung
  • Finanzierung
  • Öffentlicher Diskurs
  • Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
  • So stellen Sie den Antrag!

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Was ist die Künstlersozialkasse?

Die Selbstständigkeit in künstlerischen Berufen ist in Deutschland von einem harten Arbeitsalltag geprägt, speziell wenn es um die Auftragsvergabe bzw. Auftragslage geht. Ob Journalist, Künstler, Musiker oder Bildhauer: Unter den Freiberuflern verzeichnen die künstlerischen Berufe den größten Zuwachs. Von 2002 bis 2012 ist die Zahl der freiberuflichen Künstler um über 100.000 gestiegen. Die Konkurrenz ist groß, man muss sich um jeden Auftrag aktiv bemühen, um am Ende des Monats Lebenshaltungskosten, Miete, Versicherungen und mehr zahlen zu können.

Die Künstlersozialkasse ist in Deutschland für die Künstlersozialversicherung zuständig, über die freischaffende Künstler und Publizisten gesetzlich in der Krankenkasse, Pflegekasse und Rentenkasse versichert sind. Im Gegenteil zu freiwillig versicherten Selbstständigen ist die Sozialversicherung für freiberufliche Künstler Pflicht.

Allerdings müssen sie im Rahmen der Künstlersozialversicherung nur einen Beitrag zu den gesetzlichen Sozialversicherungen leisten, der dem Arbeitnehmeranteil entspricht. Über die sogenannte Künstlersozialabgabe wird der verbleibende Anteil gezahlt, sodass freiberufliche Künstler und Publizisten ihren fest angestellten Kollegen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichgestellt sind. Weiterhin hat man Anspruch auf Krankengeldzahlung nach dem KSVG.

Zuständig für die Künstlersozialversicherung ist die Künstlersozialkasse für die Versicherungsveranlagung und Beitragserhebung zuständig. Als unselbstständiger Teil der Unfallversicherung Bund und Bahn sitzt sie in Wilhelmshaven.

Die Entstehung der KSK

Seit 1983 sind selbstständige Künstler und Publizisten dazu verpflichtet, sich in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu versichern. Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten – auch Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) genannt – vom 27. Juli 1981.

Die oftmals nicht nur schwankende, sondern auch schlechte Auftragslage bei selbstständigen Künstlern bei gleichzeitiger Sozialversicherungspflicht sorgte allerdings für berufliche Schwierigkeiten in der Branche. Die Politiker Dieter Lattmann und Herbert Ehrenberg hatten die Absicht freiberuflichen Künstlern eine Absicherung im Rahmen der Kranken- und Rentenversicherung zu bieten, die einer Festanstellung ähnlich ist. Es folgte die Einrichtung der Künstlersozialkasse.

So funktioniert die Finanzierung!

Die Künstlersozialkasse bzw. Künstlersozialversicherung basiert auf einer Mischfinanzierung, wie man sie auch von Kranken- oder Rentenversicherungen kennt. Der Versicherte leistet zur Hälfte den Betrag, der restliche Teil wird zwischen der Künstlersozialabgabe und staatlichen Fördermitteln aufgeteilt. Die Künstlersozialabgabe wird von allen Nutzern künstlerischer Werke gezahlt, konkret von Auftraggebern freiberuflicher Künstler.

In Deutschland ist es das einzige Finanzierungsmodell, bei dem die wirtschaftlichen Nutznießer von (künstlerischen) Dienstleistungen zur Finanzierung der Kranken- und Altersvorsorge einbezogen werden.

Die Höhe des Beitrags, und damit auch der Anteil der Selbstständigen, richtet sich nach dem geschätzten Jahreseinkommen, das Künstler der KSK jährlich übermitteln müssen.

Öffentlicher Diskurs zur KSK

Jeder, der selbstständig in einem künstlerischen Beruf tätig ist, wird die Vorteile der Künstlersozialversicherung und KSK mit einem Blick erkennen. Dennoch steht die Künstlersozialkasse seit einiger Zeit im öffentlichen Diskurs. Kritisch betrachtet wird, unter anderem vom Bundesverband der Selbstständigen (BDS), dass Selbstständige anderer Branchen keinerlei staatliche Unterstützung zur Kranken- und Altersvorsorge erhalten, wenn sie in wirtschaftlich schwierigen Zeit um Einnahmen kämpfen müssen.

Man bemängelt hier eine ungleiche Behandlung von Selbstständigen. Gleichfalls stelle man selbstständige Künstler in stärkeren Wettbewerb gegenüber Firmen, denn der Auftraggeber zahlt die Künstlersozialabgabe lediglich bei Beauftragung des Freiberuflers.

Vertreter des Deutschen Kulturrats sowie von Journalisten- und Künstlerverbänden warnen allerdings, dass eine Abschaffung der KSK für zahlreiche Freiberufler die Grundlage der sozialen Absicherung nimmt. Viele Künstler, Publizisten und Musiker können ihrer Tätigkeit nur nachgehen, weil sie über die KSK pflichtversichert sind. Eine Abschaffung würde selbstverständlich auch nachfolgende Generationen freiberuflicher Künstler stark beeinflussen und derlei Tätigkeiten stark einschränken.

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Die Versicherung in der Künstlersozialkasse ist nach KSVG Pflicht für selbstständige Künstler und Publizisten – sofern sie die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen.

Hierbei handelt es sich um folgende Bedingungen:

  • die künstlerische Tätigkeit muss erwerbsmäßig, selbstständig und dauerhaft ausgeführt werden
  • die Tätigkeit muss als Künstler in den Bereichen Musik, darstellende oder bildende Kunst, als Schriftsteller, Journalist oder ähnliche publizistische Berufsgruppen ausgeübt werden
  • wer als Selbstständiger eine lehrende Tätigkeit in einem der Bereiche ausübt, ist ebenfalls pflichtversichert
  • Beschäftigungen von mehr als einem Arbeitnehmer sind nur im Rahmen der Berufsausbildung und geringfügigen Beschäftigung möglich (bis 450 Euro pro Monat)
  • in der KSVG pflichtversichert ist außerdem jeder, der monatlich mehr als 325 Euro bzw. jährlich mehr als 3.900 Euro verdient

So stellen Sie den Antrag!

In der Theorie ist der Antrag schnell gestellt. Die entsprechenden Formulare stehen auf der Webseite der Künstlersozialkasse zum Download bereit. Entscheidend ist hier, dass man seine selbstständige, erwerbsmäßige Tätigkeit deutlich machen kann.

Denn die KSK prüft dies durch entsprechende Nachweise – in erster Linie Arbeitsproben, Auftragsvergabe, etc. Künstler und Publizisten, die „aus dem Nichts heraus“ in die Selbstständigkeit starten, müssen oftmals etwas Geduld mitbringen. Sie haben unter Umständen nur wenige bis keine Nachweise zur Vorlage. Hier hilft meist an gesondertes Anschreiben bzgl. der Motivation und Anstrengung. Auf der sicheren Seite sind Sie nach kurzer Rücksprache mit der Künstlersozialkasse, die Antworten zum Einzelfall geben kann.

Auf dem Antrag müssen nicht nur persönliche Angaben gemacht werden, auch müssen Sie Ihr voraussichtliches Einkommen schätzen. Bei Berufseinsteigern macht die KSK Ausnahmen bezüglich der Mindestgrenze des monatlichen Einkommens von 325 Euro, sodass man zunächst auch mit dem niedrigsten Beitrag eingestuft werden kann.

Bildquelle: © alphaspirit – Fotolia.com

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