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Nahtlos Arbeitslosengeld bekommen, wenn man dauerhaft leistungsgemindert ist? Das ist möglich, allerdings ist die Rechtslage oftmals verwirrend – und die Praxis kompliziert!

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Nahtlosigkeit soll finanzielle Lücke schließen

Wer kurzzeitig erwerbsgemindert ist, erhält meist Geld von der Krankenversicherung. Bei dauerhafter Leistungsminderung tritt dann die Rentenversicherung ein – eigentlich. Damit es infolge unterschiedlicher Zuständigkeiten bei geminderter Erwerbstätigkeit nicht zu einem finanziellen Nachteil für den Betroffenen kommt, gibt es eine Sonderreglung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III): Die Nahtlosigkeit des Arbeitslosengeldes!

Arbeitsagenturen nur widerwillig bereit zur Zahlung

Diese Regelung tritt dann ein, wenn das Krankengeld ausläuft und die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung – oder eines anderen Kostenträgers – noch nicht bewilligt wurde. Das Arbeitslosengeld ist nach § 145 SGB III von der Agentur für Arbeit zu zahlen, was in der Praxis zu Missmut seitens der zuständigen Stellen führt.

Der Grund: Die Agenturen für Arbeit müssen mit dieser Sonderregelung eine Leistung übernehmen, die eigentlich von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist – die Rente wegen Erwerbsminderung.

Tricks der Arbeitsagenturen: Betroffene sind die Verlierer

Die Agenturen für Arbeit versuchen nicht selten, diese Leistung zu umgehen. Zunächst versuchen sie die Zahlungseinstellung mit Bezug auf die erstmalige Ablehnung durch die Rentenversicherung. Viele Agenturen für Arbeit vermitteln den Betroffenen, der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes würde mit der Ablehnung der Erwerbsminderungsrente wegfallen.

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dies aber nicht korrekt. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes entfällt erst, wenn über den Rentenantrag rechtskräftig entschieden wurde.

Eine andere Möglichkeit, die die Agenturen für Arbeit gerne heranziehen, ist die Beauftragung des agenturärztlichen Dienstes, der das Restleistungsvermögen des Betroffenen prüfen soll. Oftmals liegt dieses über 15 Wochenstunden oder ist nicht auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt, sodass der Anspruch auf nahtloses Arbeitslosengeld entfallen würde.

Arbeitslose müssen sich verfügbar halten

Hintergrund ist die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Demnach hat nur Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer sich für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Man muss also zumutbare Beschäftigungen annehmen oder an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Bei geminderter Erwerbsfähigkeit ist dies aus offensichtlichen Gründen nicht möglich. Er muss sich nun also entweder um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder die Erwerbsminderungsrente kümmern.

Betroffenen ist gegebenenfalls zu raten, eine weitere Prüfung des Restleistungsvermögen vornehmen zu lassen oder sich hierzu mit dem behandelnden Arzt zu beraten. Sollte dieses tatsächlich falsch eingeschätzt worden sein, kann das nahtlose Arbeitslosengeld über den Rechtsweg eingeklagt werden.

Nahtloses Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis

Wer sich in einem Arbeitsverhältnis befindet, während das Krankengeld ausläuft und gegebenenfalls die Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wird, hat trotzdem Anspruch auf nahtloses Arbeitslosengeld. Das Beschäftigungsverhältnis muss auch nicht gekündigt werden, damit die Sonderregelung nach § 145 SGB III greift. Entscheidend ist nicht die Nicht-Beschäftigung, also Arbeitslosigkeit, sondern, dass der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz bieten kann, der dem Restleistungsvermögen des Arbeitnehmers entspricht.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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