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NEBENJOBGESETZ – ÜBERBLICK

Der Reiz, neben der Hauptbeschäftigung ein steuerfreies Zusatzeinkommen zu erhalten, steigt immer mehr. Immer mehr Menschen gehen neben ihrem Beruf einem Nebenjob hinterher. Das Nebenjobgesetz sollte hier allerdings besonders beachtet werden.

Die Gesetze unterscheiden sich in einigen Punkten von den Hauptjobs. Viele Punkte sind in beiden Gesetzen allerdings ähnlich. So haben Arbeitnehmer, die einer Nebentätigkeit nachgehen, auch den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Bei einem Nebenjob hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis umgehen zu kündigen, sollte sich der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß krank melden. Genau wie bei einem Hauptjob steht einem ein Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten zu. Es besteht allerdings kein Recht auf Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Der Arbeitsgeber kann solche Vergütungen freiwillig tätigen.

Laut Nebenjobgesetz sind Einkommen bis zu einer Höhe von 400 Euro für Arbeitnehmer steuerfrei. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beträge für Sozialversicherungen zu zahlen und Nebengehälter zu versteuern. Die Höchstgrenze von 400 Euro gilt für Berufstätige, Frührentner, Mütter und Väter in Elternzeit. Für Arbeitslose gilt ein Höchstsatz von 165 Euro. Einkommen, die den Freibetrag überschreiten, werden an das Arbeitslosengeld angerechnet.

NEBENJOBGESETZ

Viele Menschen üben neben ihrem Hauptjob eine Nebenbeschäftigung aus. In Zeiten sinkender Löhne und steigender Preise bietet ihnen der Nebenjob die Möglichkeit, ein steuerfreies Zusatzeinkommen zu erwirtschaften.  Die Nebenjob Gesetze haben einige Berührungspunkte zu Hauptjobs, unterscheiden sich jedoch in einiger Hinsicht. Wie beim Hauptjob haben Sie auch bei einem Nebenjob Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Voraussetzung ist, dass Sie sich ordnungsgemäß bei Ihrem Arbeitgeber krank gemeldet haben. Ist dies nicht der Fall, kann Ihnen umgehend gekündigt werden. Urlaubsanspruch steht Ihnen genau wie bei Ihrer Hauptbeschäftigung auch im Nebenjob erst nach 6 Monaten zu. Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zu bezahlen. Es handelt sich hier um absolut freiwillige Zahlungen.

Nebeneinkommen sind hingegen bis zu einer Höhe von 400 EUR für den Arbeitnehmer steuerfrei. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, Ihr Nebengehalt zu versteuern sowie Beiträge für Ihre Sozialversicherung zu leisten. Sie können gleichzeitig mehrere Nebenjobs ausüben, dürfen jedoch dabei die Einkommensgrenze von 400 EUR nicht übersteigen. Ansonsten sind Sie verpflichtet, beim Finanzamt eine zweite Lohnsteuerkarte zu beantragen.

Die Nebenjob Gesetze sehen vor, dass auch Rentner sowie Mütter und Väter in Elternzeit zusätzliche Nebeneinkommen erwirtschaften können. Rentner, die das gesetzlich vorgegebene Rentenalter erreicht haben, können unbegrenzt hinzu verdienen. Allerdings gilt auch für sie die Steuerpflicht ab einem Einkommen von 400 EUR. Ferner besteht die Gefahr, dass hohe Nebeneinkommen auf die Rente angerechnet werden und diese gekürzt wird.

Mütter und Väter, die im Bezug von Elterngeld stehen, dürfen selbstverständlich hinzuverdienen, jedoch wird das Elterngeld dann nach einem bestimmten Schlüssel gekürzt. Es ist daher zu empfehlen, sich vor Arbeitsaufnahme bei der entsprechenden Elterngeldstelle Ihres Wohnortes über die Kürzung des Elterngeldes zu erkundigen.

Menschen, die Arbeitslosengeld I oder II beziehen, wird das Einkommen aus dem Nebenjob auf das ALG angerechnet. Sie dürfen in jedem Fall jedoch einen Freibetrag von 165 EUR für sich behalten.

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