Erst vor Kurzem hatte das Bundessozialgericht wieder eine Klage eines jungen Vaters abgewiesen. Dieser wollte gegen die Ungerechtigkeit einer Anrechnung des Elterngeldes auf Hartz IV vorgehen. Hier zeigen wir Ihnen, wie der Fall ausgegangen ist und ob Hartz IV das Elterngeld ausschließt…
Das Elterngeld wird genau so wie das Kindergeld auch beim SGB II als ein Einkommen angerechnet. Und da sich ein Einkommen mindernd auf den Anspruch auf Hartz IV auswirkt, hatte auch der Vater in seinem Fall mit einer solchen Minderung zu tun. Aus diesem Grund wies das Gericht die Klage zurück. Nach Auffassung des obersten Sozialgerichts würden „die gesetzlichen Regelungen erfüllt“. Einen Verfassungsbruch konnten die Richter nämlich nicht sehen, auch wenn andere Bezieher der Sozialleistungen nicht eine Einkommensanrechnung fürchten müssen.
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Hintergrund des Falls
Der Kläger des Falls ist ein Vater mit drei minderjährigen Kindern. Bis zum Ende des Jahres 2010 hatte der Vater den sogenannten Kinderzuschlag erhalten, da sein Lohn nicht ausreichte, um die gesamte Familie zu ernähren. Derzeit versuchen viele Personen durch Leistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag oder Kindergeld die aufstockenden Leistungen aus Hartz IV zu umgehen, denn so spart man sich den ewigen und untragbaren Druck der Jobcenter.
Nach einer Änderung des Elterngeldgesetzes im Jahr 2011 wurde allerdings der Kinderzuschlag gestrichen. Als die Mutter der besagten Familie während der Elternzeit das Elterngeld in Höhe von 300 Euro bezog, wurde ihr der Zuschlag gestrichen.
Ungleichbehandlung behauptet der Vater
„Dies sei eine Ungleichbehandlung“, so behauptete der Vater. Er argumentierte, dass dies gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen würde. Wer nämlich Wohngeld oder Bafög beziehe, müsse auch nicht mit einer Anrechnung des Elterngeldes rechnen. Das Elterngeld würde damit eine Anerkennung der Erziehungs- und Betreuungsleistung sein und somit kein Ausgleich für die Erwerbslosigkeit.
Diese Argumentation wiesen das Sozialgericht Osnabrück sowie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurück. Die Ansicht der Richter war: „Mit der Zahlung von Elterngeld besteht für die Familie keine Bedürftigkeit mehr, einen Anspruch auf Kinderzuschlag gebe es daher nicht“. Auch das Bundessozialgericht stimmte dem zu: „Die Streichung des Zuschlags verstößt nicht gegen das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.
Wer also bereits gerade so über dem zugestandenen Existenzminimum lebt, kann nicht noch mehr bekommen.
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