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Wer durch ein Handicap körperlicher, seelischer oder geistiger Natur stark beeinträchtigt ist, kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Doch wer hat überhaupt Anspruch auf solch einen Ausweis und welche Vorteile bringt er? In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen können.

Übersicht

  • Zweck eines Schwerbehindertenausweises
  • Wann wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt?
  • Wer gilt als behindert?
  • Der Grad der Behinderung
  • Schwerbehindertenausweis beantragen
  • Ausgestellt für längstens fünf Jahre
  • Neu seit 2015: Praktisches Scheckkartenformat
  • Der neue Ausweis
  • Parkausweis für Behinderte
  • Der blaue Parkausweis
  • Der orangefarbene Parkausweis

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Schwerbehindertenausweis Vorteile

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Zweck eines Schwerbehindertenausweises

Ein Schwerbehindertenausweis dient schwerbehinderten Menschen dazu, sich als solche beispielsweise gegenüber Behörden, Soziallleistungsträgern oder Arbeitgebern ausweisen zu können. Wer über diesen offiziell festgestellten Status verfügt, kann besondere Rechte in Anspruch nehmen, die auch dazu dienen, die Nachteile, die eine Behinderung mit sich bringt, auszugleichen.

Bei den Rechten handelt es sich beispielsweise um:

  • besonderen Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Zusatzurlaub
  • Vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Steuervergünstigungen beim Einkommen (Freibeträge)

Wann wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt?

Menschen mit Handicap können einen Schwerbehindertenausweis beantragen, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent festgestellt wurde. In einem Feststellungsbescheid ist dieser ausgewiesen und auch die Art der Behinderung wird benannt. Im Schwerbehindertenausweis hingegen ist diese nicht beschrieben, sondern lediglich der Grad der Behinderung aufgeführt.

Damit genügt der Schwerbehindertenausweis etwa gegenüber einem Arbeitgeber, um nachzuweisen, dass eine Behinderung vorliegt – ohne Angabe der Funktionsstörung.

Wer gilt als behindert?

Eine Behinderung liegt laut Gesetzgeber vor, wenn ein Mensch für die Dauer von voraussichtlich mehr als sechs Monaten in körperlicher, geistiger oder seelischer Art eingeschränkt ist, also die Funktionen von der altersgerechten Norm abweichen, und die Person daher in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in einem oder in mehreren Bereichen beeinträchtigt ist. Das neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt, dass Menschen mit Behinderung in diesem Fall das Recht auf Teilhabe und Rehabilitation haben.

Der Grad der Behinderung

Ärztliche Gutachter stellen den Grad der Behinderung und den Grad der Schädigungsfolgen fest. Beide Werte liegen zwischen 20 und 100 und werden in 10er-Schritten gestaffelt. Übrigens ist dabei nicht von Prozent die Rede – auch wenn umgangssprachlich häufig Prozentangaben in diesem Zusammenhang gemacht werden.

Der GdB und der GdS werden sowohl im Feststellungsbescheid als auch im Schwerbehindertenausweis festgehalten. Beim GdB wird ein Gesamtwert errechnet, der alle Einschränkungen unter Beachtung ihrer Wechselwirkungen berücksichtigt. Grundlage bilden die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (seit 1.1.2009). Wer mit der Feststellung der Grad der Behinderung nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.

Ein Grad der Behinderung von mindestens 50 gilt als schwerbehindert.

Schwerbehindertenausweis beantragen

Den Schwerbehindertenausweis müssen Betroffene aktiv beantragen: beim zuständigen Versorgungsamt oder Landesamt, dessen Adresse über das Bürgeramt oder die Stadt ermittelbar ist. Je nach Bundesland lässt sich der Antrag auch online ausfüllen und absenden, andere verschicken nach formloser Antragstellung die vorgesehenen Antragsvordrucke.

Die Antragsformulare gibt es bei Kommunalverwaltungen, Versorgungsämtern, Sozialämtern, Behindertenverbänden oder Fürsorgestellen. Auch Bevollmächtigte oder Erziehungsberechtigte können einen solchen Antrag stellen.

Die Beantragung und Ausstellung des Ausweises ist kostenlos, dies gilt auch im Falle von Verlust, wenn ein neuer Ausweis ausgestellt werden muss.

Ausgestellt für längstens fünf Jahre

Eine unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises bildet die Ausnahme. In der Regel wird der Schwerbehindertenausweis für maximal fünf Jahre ausgestellt. Eine unbürokratische zweimalige Verlängerung ist beim Versorgungs- oder Bürgeramt möglich.

Drei Monate vor Ablauf des Ausweises sollten Ausweisträger sich um die Verlängerung kümmern. Nach zweimaliger Verlängerung muss ein neuer Ausweis beantragt werden. In diesem Zuge müssen Betroffene dem Versorgungsamt auch Verbesserungen oder Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes anzeigen, was eine erneute Festsetzung des Grades der Behinderung oder der Schädigungsfolgen nach sich ziehen kann.

Neu seit 2015: Praktisches Scheckkartenformat

Seit dem 1.1.2015 werden nur noch die neuen Ausweise im Scheckkartenformat ausgehändigt (in der Größe des neuen Personalausweises), die alten Ausweise in großem Format aus Papier behalten jedoch auch weiterhin ihre Gültigkeit. Sie können gegen die praktischen Plastikvarianten ausgetauscht werden, einen Umtauschzwang gibt es jedoch nicht.

Auch das Beiblatt mit Wertmarke hat das entsprechende neue Format, wenn es neu ausgestellt wird, allerdings ist es aufgrund seiner einjährigen Gültigkeit nicht aus Plastik, sondern aus Papier. Auch für das Beiblatt gilt: Alte Versionen müssen nicht umgetauscht werden, sondern behalten ihre Gültigkeit.

Der neue Ausweis

Der neue Ausweis verfügt über die Buchstabenkürzel sch-b-a in Braille-Schrift, dank der blinde Menschen den Ausweis erkennen können. Der Hinweis in englischer Sprache ist auf Reisen gut geeignet, die Umwelt auf das Handicap hinzuweisen und zum Beispiel ermäßigte Eintrittspreise zu zahlen.

Die Merkzeichen auf dem Ausweis stehen für unterschiedliche Behinderungen oder Rechte:

Hilflos im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (H), blind (BI), gehörlos (GI), RF (Ermäßigung des Rundfunkbeitrages), 1. Kl. (Berechtigung in Eisenbahnen die erste Klasse mit Fahrkarte für die zweite Klasse zu benutzen), B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, G (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)

Parkausweis für Behinderte

Der blaue Parkausweis

Ein Schwerbehindertenausweis genügt nicht, um auf Behindertenparkplätzen parken zu können. Dazu benötigen Betroffene einen speziellen blauen Parkausweis, den „‚Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union“.

Um diesen blauen Parkausweis beantragen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie benötigen einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich behindert) oder mit dem Merkzeichen BI (blind). Auch Contergangeschädigte haben seit 2009 Anspruch auf den Parkausweis. 

Den Antrag können Sie bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde oder beim Ordnungsamt stellen.

Der orangefarbene Parkausweis

Im Gegensatz zum blauen Parkausweis darf man mit diesem zwar nicht auf Behindertenparkplätzen parken, kommt jedoch in den Genuss von anderen Parkerleichterungen.

Bildquelle: © Doris Heinrichs – Fotolia.com 

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