ArbeitslosHartz 4News am

Nicht nur diejenigen, die vom Sozialamt abhängig sind, wissen, wie wichtig es sein kann, auf ein Darlehen zurückzugreifen, sondern auch Hilfebedürftige in Notsituationen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Erwerbsunfähigkeitsrente ansteht und nicht gleich zur Auszahlung kommt. In dem Fall müssen Menschen, die keine Mittel zur Überbrückung aufbringen können, ein Darlehen in Anspruch nehmen können.

Übersicht

  • Der Beschluss, der gefällt wurde
  • Der Fall im Einzelnen
  • Wie das Sozialamt reagiert hat
  • Die Grundlage, warum das Gericht den Beschluss erlassen hat

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Der Beschluss, der gefällt wurde

Der Beschluss, der gefällt wurde, ist vom Sozialgericht in Braunschweig gekommen. Dieser ist am 19. September veröffentlicht worden und unter dem Aktenzeichen: S 32 SO 136/16 ER geführt. Darin wird klar gemacht, dass Ansprüche auf Sozialgeld mit dem Entstehen fällig werden und nicht erst, wenn der Bescheid Bestandskraft erlangt.

Grob gesagt, bedeutet dass eine sofortige Auszahlung von Überbrückungsgeld für mittellose Menschen in Notfällen zu leisten ist. Das Sozialamt darf keine Darlehen verzögern.

Der Fall im Einzelnen

Ein mittelloser Mann aus dem Landkreis Hartz hat den Stein ins Rollen gebracht. Er hat aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt bekommen.

So schön, so gut, doch die Rentenbezüge werden immer erst am Ende eines Monats ausbezahlt. Da der Betroffene aber über keine Mittel verfügt, seinen Lebensunterhalt bis dahin zu bestreiten, kann er auch den Monat bis zur Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht bewältigen.

Er hat sich mit einer einstweiligen Anordnung an das Sozialamt gewendet, um ein Überbrückungsgeld zu erhalten, damit sein Existenzminimum gewahrt bleibt. Er hatte keine Möglichkeit, sein Leben bis dahin finanziell zu gestalten, nicht einmal im Minimum.

Er ging deshalb auch davon aus, das Geld sofort zu erhalten, alles andere machte auch keinen Sinn.

Wie das Sozialamt reagiert hat

Der Landkreis hat die einstweilige Anordnung des Betroffenen bewilligt.

Allerdings sollte er die Unterstützung mit Bestandskraft des Bescheides erhalten und nicht sofort, wie er es benötigte.

Grund genug, um aus Existenzgründen das Gericht um Hilfe zu bemühen. Denn nach seiner Auffassung muss das Sozialamt diese Leistung sofort erbringen und darf das Darlehen nicht verzögern.

Aus Existenzsorge und mit dem Rechtsempfinden des Betroffenen ist die einstweilige Anordnung beim Gericht gelandet. Das Sozialgericht Braunschweig hat sich des Falles angenommen und ist zu dem eingangs beschriebenen Bescheid gelangt.

Die Grundlage, warum das Gericht den Beschluss erlassen hat

Wenn ein Betroffener, wie in dem erwähnten Fall, auf die finanzielle Hilfeleistung bis zur Bestandskraft des Bescheides warten muss, verstößt das gegen das Grundrecht auf eine menschenwürdiges Existenzminimum.

Das Sozialamt kann Darlehensgrundlagen per Verwaltungsakt regeln. Das ist auch das Kriterium, warum der Landkreis sich nicht auf eine, noch nicht unterschriebenen und zurückgeschickte, Rückzahlungsvereinbarung berufen kann, um die Darlehensauszahlung vorzunehmen.

Das Sozialamt darf das Darlehen nicht verzögern, sondern muss dem Hilfebedürftigen das zustehende und vorzustreckende Geld sofort anweisen, damit das Existenzminimum gesichert ist.

Das ist nicht nur im gesunden Menschenverstand verankert, sondern jetzt auch per Beschluss vom Sozialgericht Braunschweig bestätigt.

Bildquelle: © virojt – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1