Hartz 4Sozialhilfe am

Eine große Wohnung in einer teuren Gegend – das kann für Hartz IV-Leistungsberechtigte zum Problem werden. Denn nur angemessener Wohnraum wird vom Jobcenter finanziert. Wann Ihre Wohnung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr als angemessen gilt und was Sie in diesem Fall tun sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Anspruch auf Miete und Heizkosten
  • Wann gilt Wohnraum als angemessen?
  • Wenn Wohnraum nicht angemessen ist
  • Das sollten Sie beachten, wenn Sie eine neue Wohnung suchen müssen
  • Nicht in Eigenregie handeln
  • Wann Sie trotz unangemessenem Wohnraum keinen Umzug vornehmen müssen
  • Angemessenes Wohneigentum
  • Quadratmeteranzahl Wohneigentum
  • Was, wenn Wohneigentum nicht angemessen ist?

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Anspruch auf Miete und Heizkosten

Wer nach SGB II Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitslose hat, erhält vom Jobcenter nicht nur den Regelsatz für den Lebensunterhalt, sondern hat auch Anspruch auf Miete und die Heizkosten. Immerhin 4,3 Millionen hilfebedürftige Erwerbsfähige sind in Deutschland darauf angewiesen, ihren Lebensunterhalt mit Sozialleistungen zu decken.

Die Regelungen zu den Unterkunfts- und Heizkosten sind an die Bedingung geknüpft, dass der Wohnraum angemessen sein muss. Denn Hartz IV soll ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, ist aber darauf ausgelegt, dass jeder Hilfebedürftige durch Eigenbemühungen dafür Sorge trägt, die Hilfebedürftigkeit nach Möglichkeit zu reduzieren oder zu beenden. Wer also zu viel Wohnraum und zu hohe Kosten für die Unterkunft beansprucht, muss vor diesem Hintergrund aktiv werden.

Wann gilt Wohnraum als angemessen?

Die Bestimmungen rund um angemessenen Wohnraum bei Hartz IV-Bezug sind länderspezifisch geregelt. Die Mietpreise, die als angemessen anzusehen sind, bewegen sich daher in einer relativ großen Bandbreite: Zwischen 4 und 9 Euro sind je nach Mietspiegel in der jeweiligen Region akzeptabel. Klar, denn in München ist Wohnraum beispielsweise wesentlich teurer als in Chemnitz.  Auch die Quadratmeterzahl wird als Kriterium herangezogen, wenn es um die Beurteilung der Angemessenheit geht.

Verbindliche allgemeingültige Aussagen sind nicht möglich, aber für einen ersten Eindruck lassen sich folgende Schätzungen geben: Für einen Einpersonenhaushalt gelten 50 Quadratmeter als Obergrenze, pro weiterer Person etwa fünfzehn Quadratmeter mehr, ebenso wie für jedes weitere Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, zu der auch Kinder zählen können.

Wenn Wohnraum nicht angemessen ist

Wenn das Jobcenter feststellt, dass Ihre Wohnung aufgrund ihrer Größe oder des Mietpreises nicht angemessen ist, können Sie dazu verpflichtet werden, Abhilfe zu schaffen. Dies sollten Sie immer in enger Absprache mit dem Jobcenter in Angriff nehmen und die ideale Möglichkeit mit dem zuständigen Sachbearbeiter erörtern. Zu Ihren Möglichkeiten zählen

  • die Suche nach einer angemessenen Wohnung
  • die Untervermietung beispielsweise eines Zimmers

Das sollten Sie beachten, wenn Sie eine neue Wohnung suchen müssen

Fordert Sie das Jobcenter dazu auf, eine angemessene Wohnung zu finden, greift die gesetzliche Übergangsfrist von einem halben Jahr. Innerhalb dieses Zeitraums zahlt Ihnen das Jobcenter die Miete und Heizkosten Ihrer derzeitigen Unterkunft. Wenn Sie der Aufforderung jedoch nicht nachkommen, müssen Sie die Kosten für Ihre Wohnung, die über einen angemessenen Betrag hinausgehen, jedoch selbst tragen. Finden Sie eine neue Wohnung, die den Richtlinien entspricht, müssen Sie den Umzug vorab mit dem Jobcenter abstimmen.

Nicht in Eigenregie handeln

Eigenmächtig sollten Sie in keinem Fall einen neuen Mietvertrag unterzeichnen – selbst dann nicht, wenn die Wohnung günstiger ist. Auch auf den Umzugskosten, die ansonsten das Jobcenter tragen würde, können Sie dann sitzenbleiben. Holen Sie auf jeden Fall die Kostenübernahme des Jobcenters ein, denn wenn die Kosten für Wohnraumbeschaffung und Umzug erforderlich sind, werden diese durch das Jobcenter getragen.

Wann Sie trotz unangemessenem Wohnraum keinen Umzug vornehmen müssen

Das Jobcenter kann nicht in jedem Fall einen Umzug von Ihnen verlangen – selbst, wenn der Wohnraum nach den Maßstäben des sozialen Wohnungsbaus nicht angemessen ist. Wenn Sie die Unzumutbarkeit eines Umzugs nachweisen können, zum Beispiel weil Sie pflegebedürftig, schwer erkrankt oder gebrechlich sind, können die unangemessenen Kosten auch über die halbjährliche Übergangsfrist hinaus gezahlt werden. Dies sollten Sie schriftlich beantragen und in Ihrem eigenen Interesse auch eine Beratungsstelle hinzuziehen.

Angemessenes Wohneigentum

Wer als Hartz IV-Empfänger im Besitz einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims ist, kann dieses häufig behalten. In diesem Fall werden wie auch bei einer Mietwohnung die Kosten getragen, die das Wohnen in diesem Objekt verursacht. Das können zum Beispiel Hypotheken- und  Erbbauzinsen, Versicherungen, Grundsteuern und öffentliche Grundbesitzabgaben, notwendige Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten sowie Nebenkosten nach der Betriebs- und Heizkostenverordnung sein. Nicht dazu gehören allerdings Tilgungsraten. Auch hier kann jedoch im Ausnahmefall in Form eines Darlehens dafür gesorgt werden, dass der hilfebedürftige Hartz IV-Empfänger diese weiter zahlen kann, um zu verhindern, dass er sein Eigentum verliert.

Quadratmeteranzahl Wohneigentum

Auch beim Wohneigentum sind aufgrund der örtlichen Unterschiede nur Richtwerte möglich. Dieses gilt als angemessen, wenn die Quadratmeterzahl bei einer vierköpfigen Familie bei etwa 130 Quadratmetern liegt, bei einem Paar bei maximal 120 Quadratmetern und für eine Einzelperson bei 80 Quadratmetern. Umfasst eine Familie mehr als vier Personen, werden für jede zusätzliche Person pro Bedarfsgemeinschaft etwa 20 Quadratmeter veranschlagt.

Was, wenn Wohneigentum nicht angemessen ist?

Besitzt ein Leistungsempfänger Wohneigentum, das nicht als angemessen bewertet wird, kann dennoch von diesem verlangt werden, das eigene Haus oder die Eigentumswohnung zu verkaufen, um sich aus der Hilfebedürftigkeit zu befreien. Allerdings muss dieser Schritt zumutbar und wirtschaftlich möglich sein.

Grundsätzlich sieht das Gesetz Wohneigentum als schutzbedürftig an und eine vollständige wirtschaftliche Verwertung wird daher meist nicht verlangt. Stattdessen kann der Eigentümer verpflichtet werden, sein Haus oder seine Wohnung teilweise unterzuvermieten, um mit den Mieteinkünften die Hilfebedürftigkeit zu vermindern oder zu beenden.

Bildquelle: © photo 5000 – Fotolia.com

2 Bewertungen
4.50 / 55 2