Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf einen Erholungsurlaub – auch im Rahmen eines Minijobs. Denn: Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Erfahren Sie hier alles zum Thema Urlaubsanspruch im Minijob.
Übersicht
- Minijob – Was genau ist das?
- Wie wird die Verdienstgrenze ermittelt?
- Ich habe mehrere Minijobs – Was muss ich beachten?
Urlaubsanspruch im Minijob
- Hat man als Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub?
- Wie viele bezahlte Urlaubstage stehen Minijobbern zu?
- Wie wird der Urlaubsanspruch im Minijob berechnet?
- Was tun, wenn der Arbeitgeber einem Minijobber weniger Urlaubstage gewährt?
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Minijob – Was genau ist das?
Unter einem Minijob versteht man im Allgemeinen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Der Minijob gilt als eine sehr beliebte Variante des Nebenjobs.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung dann vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Deswegen wird der Minijob oft auch als 450-Euro-Minijob bezeichnet.
Wie wird die Verdienstgrenze ermittelt?
Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten wird, wird von einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt ausgegangen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal 12 Monate. Daraus ergibt sich eine Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr (bei durchgehender, mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung).
Zu dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt werden neben den laufenden Einnahmen auch Einmalzahlungen hinzugerechnet, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Dazu zählt zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes unerheblich – wichtig ist nur, wie viel der Arbeitnehmer im Monat tatsächlich verdient.
Ich habe mehrere Minijobs – Was muss ich beachten?
Übt eine Person zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und beträgt der Verdienst aus diesen Beschäftigungen insgesamt mehr als die Verdienstgrenze, so ist keine dieser Beschäftigungen als geringfügig anzusehen.
Anders verhält es sich, wenn neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. In diesem Fall werden diese beiden Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Die Zweitbeschäftigung unterliegt dann lediglich den pauschalen Abgaben. Aber Achtung: Jede weitere geringfügige Beschäftigung führt zur Versicherungspflicht.
Urlaubsanspruch im Minijob
Hat man als Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub?
Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Das heißt: Auch im Rahmen eines Minijobs hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Wie viele bezahlte Urlaubstage stehen Minijobbern zu?
Gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch jährlich mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Da das Bundesurlaubsgesetz von 6 Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Relevant für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist nur, wie viele Tage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet und nicht wie viele Stunden er an den Arbeitstagen leistet.
Der gesetzliche Mindesturlaub steht jedem Minijobber zu und darf nicht unterschritten werden. Gemäß § 13 Absatz 1 BUrlG kann der Arbeitgeber die Urlaubstage für einen gering beschäftigten Mitarbeiter jedoch erhöhen.
Wie wird der Urlaubsanspruch im Minijob berechnet?
Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs beim Minijob ist es nicht wichtig, wie viele Stunden pro Tag gearbeitet werden. Eine Arbeitsstunde pro Tag genügt theoretisch, um Anspruch auf einen Tag Urlaub geltend zu machen. Maßgeblich für die Berechnung ist nur, wie viele Tage der Minijobber in der Woche arbeitet. Diese Tage zählen als Arbeitstage, aus diesen wiederum leiten sich die Urlaubstage ab.
Der Urlaubsanspruch beim Minijob wird Anhand dieser Formel ermittelt:
Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24
(Urlaubsanspruch in Werktagen)
= Urlaubstage
6 (übliche Arbeitstage, Montag bis Samstag)
Ein konkretes Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet 5 Werktage pro Woche. Nach der Berechnungsformel stehen ihm entsprechend 20 Urlaubstage zu (5 x 24 / 6). Dabei ist es unerheblich ob er zum Beispiel nur 2 Stunden pro Tag, also insgesamt 10 Stunden in der Woche, arbeitet. Entscheidend für die Berechnung seines Urlaubsanspruches sind nur die Tage, an denen er tatsächlich arbeitet.
Einem Arbeitnehmer, der 10 Stunden an nur 2 Tagen arbeitet, stehen entsprechend nicht 20 Urlaubstage, sondern nur 8 (2 x 24 / 6) Urlaubstage zur Verfügung.
Für den schnellen Überblick:
- Pro Arbeitstag besteht grundsätzlich dieser Urlaubsanspruch:
- Bei einem Arbeitstag pro Woche: 1 x 24 / 6 = 4 Urlaubstage
- Bei zwei Arbeitstagen pro Woche: 2 x 24 / 6 = 8 Urlaubstage
- Bei drei Arbeitstagen pro Woche: 3 x 24 / 6 = 12 Urlaubstage
- Bei vier Arbeitstagen pro Woche: 4 x 24 / 6 = 16 Urlaubstage
- Bei fünf Arbeitstagen pro Woche: 5 x 24 / 6 = 20 Urlaubstage
- Bei sechs Arbeitstagen pro Woche: 6 x 24 / 6 = 24 Urlaubstage
Was tun, wenn der Arbeitgeber einem Minijobber weniger Urlaubstage gewährt?
Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig. Ein Arbeitgeber darf einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer keine höheren Urlaubsansprüche gewähren als einem Teilzeitbeschäftigten bzw. Minijobber.
Gewährt der Arbeitgeber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern also höhere Urlaubsansprüche, dürfen Minijobber aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden. Ihnen steht dann auch ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu.
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