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Durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz stärkt der Gesetzgeber den Arbeitnehmer und ermöglicht ihm ohne Konsequenzen seine Arbeitszeit entsprechend seiner Lebenssituation anzupassen. Natürlich gibt es hierbei auch einige Regeln und Voraussetzungen, die man unbedingt wissen sollte. heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

In diesem Artikel:

  • Arbeiten in Teilzeit: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz
  • Wann hat man Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung?
  • Vorteile durch das Gesetz für den Arbeitnehmer
  • In welchen Fällen kann ein Arbeitnehmer die Teilzeitarbeit ablehnen?
  • Arbeitszeit wieder verlängern oder erneut kürzen
  • So verschieden kann die Teilzeitarbeit gestaltet werden
  • Das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte
  • Arbeitsentgelt und geldwerte Leistungen

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Arbeiten in Teilzeit: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz

In Deutschland haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer generell einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Das geht aus dem sogenannten Teilzeit- und Befristungsgesetz hervor.

Auf bestimmte Gruppen beschränkt ist dieses Anrecht nicht. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang ein paar wichtige Regelungen, die das Gesetz beinhaltet. Diese möchten wir Ihnen in den nachfolgenden Abschnitten der Reihe nach vorstellen…

Wann hat man Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung?

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz grundsätzlich. Und obwohl dieser Anspruch grundsätzlich gilt, muss man ein paar wichtige Voraussetzungen erfüllen und gewisse Regelungen einhalten, um den Anspruch geltend machen zu können.

So muss man beispielsweise bereits länger als 6 Monate in dem entsprechenden Arbeitsverhältnis stehen. Außerdem muss der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Logisch, denn in einem zu kleinen Betrieb könnte der Wegfall einer Vollzeitkraft zu immensen Einschnitten in der Gesamtarbeitsleistung führen.

Ankündigung des Wunsches auf Teilzeit

Nun gilt auch, dass man den Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder mündlich dem Arbeitgeber mitteilen muss. Auch der Umfang der Teilzeitarbeit sollte hier schon formuliert werden.

Auch die gewünschte Verteilung und Arbeitszeit muss hier angegeben werden. Dies dient der Fairness dem Arbeitgeber gegenüber. Er soll ausreichend Zeit bekommen, sich auf den Wechsel einer Vollzeitkraft zur Teilzeit zu planen und entsprechend umzustrukturieren.

Ein Arbeitnehmer kann nun bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert. Allerdings bedeutet das noch lange nicht, dass ein Arbeitnehmer die Arbeitszeit einseitig verbringen und die Verteilung der Arbeitszeiten alleine bestimmen kann.

Es ist vielmehr so, dass der Arbeitgeber die neue gewünschte Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zusammen erörtert, um dann zu einer gemeinsamen Einigung zu kommen. Das ist wichtig, da der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit auf irgendeine Art und Weise durch andere Arbeitskräfte kompensieren muss.

Keine Sorge, das Gesetz schützt den Arbeitnehmer hier und stärkt seine Verhandlungsposition. Der Arbeitnehmer soll dadurch ermutigt werden, seinen Teilzeitwunsch realisieren zu können.

Vorteile durch das Gesetz für den Arbeitnehmer

In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen zeigen, welche Teile des Gesetzes Sie als Arbeitnehmer in Ihrer Position stärken. So gibt es beispielsweise das ausdrückliche gesetzliche Verbot, einen Arbeitnehmer zu benachteiligen, wenn dieser sein Recht auf Teilzeit geltend macht.

Immerhin könnte man meinen, dass ein Arbeitgeber hierdurch Maßnahmen ergreifen könnte, die sich negativ auf das Berufsleben des Arbeitnehmers auswirken könnten. Somit ist auch jede schlechtere Behandlung bei Vereinbarungen oder jede Maßnahme, die auf der Tatsache beruht, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverringerung auf Teilzeit beantragt hat.

Eine Kündigung infolge der Arbeitszeitverringerung auf Teilzeit wäre somit unzulässig und ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Gesetz.

In welchen Fällen kann ein Arbeitgeber die Teilzeitarbeit ablehnen?

Nun sollte man als Antragsteller auf Teilzeit auch wissen, dass der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit oder eine gewünschte Verteilung aus bestimmten Gründen ablehnen kann. Natürlich müssen diese Gründe betrieblich bedingt sein. Das Gesetz nennt hier als betriebliche Gründe vor allem eine deutliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb.

Auch das Entstehen unverhältnismäßig hoher Kosten für den Betrieb wäre ein möglicher und plausibler Grund dafür, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen den Antrag auf Teilzeit verwehren kann.

Man merkt durch die beispielhafte Nennung möglicher Ablehnungsgründe, dass zwar das Recht des Arbeitnehmer im Vordergrund steht, dieses allerdings nicht die wirtschaftliche Lage des Betriebs beeinträchtigen darf.

Diese Fristen muss der Arbeitgeber bei Ablehnung einhalten

Sollte der Arbeitgeber die von Ihnen gewünschte Arbeitszeitverringerung oder die gewünschte Verteilung nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt hat, verringert sich Ihre vereinbarte Arbeitszeit in dem von Ihnen gewünschten Umfang. Ihr Antrag gilt somit als angenommen und muss auch so vom Arbeitgeber behandelt werden.

Allerdings kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch weiterhin die festgelegte Verteilung der Teilzeitarbeit wieder rückgängig machen, wenn es wichtige betriebliche Gründe hierfür gibt.

Arbeitszeit wieder verlängern oder erneut kürzen

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich häufig, ob es auch möglich ist, nach einer Verringerung der Arbeitszeit den Arbeitsumfang auch wieder zu erhöhen oder sogar nochmals zu verringern.

Auch hier hat das Gesetz eine Regelung getroffen. Eine erneute Verringert der Arbeitszeit kann erst nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden. Und zwar nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit zugestimmt hat oder sie mit einem berechtigten Grund abgelehnt hat.

Eine besondere Regelung gilt allerdings für Arbeitnehmer, die nach einer Verringerung der Arbeitszeit ihre Arbeitszeit wieder erhöhen möchten. Zum Beispiel dann, wenn man aufgrund der Kinderbetreuung von der Arbeit etwas zurücktreten wollte und anschließend wieder plant, die berufliche Tätigkeit in einem gewohnten Umfang wieder aufzunehmen.

Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung – allerdings wird der Arbeitnehmer Bewerbern vorgezogen, die beispielsweise dafür gedacht waren, die Lücke durch die gekürzte Arbeitszeit zu füllen.

So verschieden kann die Teilzeitarbeit gestaltet werden

Nun können anhand des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auch verschiedene Arbeitszeitmodelle vereinbart werden. Das Gesetz erlaubt hierbei sogar Vereinbarungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach welchen der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung dem Arbeitsanfall entsprechend verrichten muss – oder kurz: er muss auf Abruf arbeiten.

Andererseits ist es auch möglich, dass sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitszeit am Arbeitsplatz untereinander aufteilen. So können aus einer Vollzeitstelle beispielsweise zwei Teilzeitjobs werden. Dies bezeichnet man auch als Jobsharing.

Das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte

Diesen Abschnitt wollen wir nochmals fokussiert dem Benachteiligungsverbot widmen. Dieses soll bezwecken, dass ein Arbeitnehmer sich vor einer Benachteiligung aufgrund seines Antrags auf Arbeitszeitverdingung nicht zu fürchten braucht. Es schützt den Arbeitnehmer sozusagen bei seinem Vorgehen und bewahrt ihn vor dem möglichen „Zorn“ des Arbeitgebers.

Mögliche Ängste eines Arbeitnehmers könnten beispielsweise sein, dass die Höhe des Arbeitsentgelts drastisch gekürzt wird, dass die Akzeptanz im Betrieb sinkt, dass die Karrierechancen schwinden oder ähnliches.

Wichtig: Teilzeitarbeit ist keine Arbeit „zweiter Klasse“! Sie ist absolut gleichwertig mit der Arbeit einer Vollzeitkraft. Einziger Unterschied ist rein rechtlich gesehen lediglich die Anzahl der Arbeitsstunden. Teilzeitarbeitnehmer dürfen daher nicht schlechter behandelt werden, also Vollzeitarbeitnehmer.

Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann zulässig, wenn sie nicht wegen der Teilzeitarbeiter sondern beispielsweise aufgrund einer geringeren Qualifikation entsteht.

Arbeitsentgelt und geldwerte Leistungen

Grundsätzlich haben Arbeiter, die auf Teilzeit beschäftigt sind, einen Anspruch auf den selben Stundenlohn, wie ein Vollzeitbeschäftigter in derselben beruflichen Tätigkeit. Bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit soll sich ein Arbeitslohn somit verhältnismäßig zur Kürzung der Arbeitsstunden entwickeln.

Bildquelle: © Calado – Fotolia.com

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