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Vielleicht haben Sie auch bereits am Rande mitbekommen, dass ein geringfügig Beschäftigter angeblich weniger Schutz im Arbeitsrecht genießt. So wird beispielsweise gemunkelt, dass einem jederzeit gekündigt werden kann, es kein Weihnachtsgeld gibt oder aber, dass man Arbeitstage nachholen muss, wenn man diese durch Krankheit versäumt hat. Was an diesen Behauptungen wirklich dran ist und worauf man bei einem Minijob-Arbeitsvertrag unbedingt achten sollte, das erfahren Sie in diesem Artikel.

Arbeitsvertrag Minijob: Das müssen Sie wissen!

Arbeitsvertrag Minijob

Tücken im Arbeitsrecht: Die geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung hat zahlreiche Vorteile. So kann man bis zur 450-Euro-Grenze jeden Monat Geld verdienen, ohne wirklich Abgaben an den Staat leisten zu müssen. Doch was Vorteile hat, das hat meist auch einige Nachteile. Besser dran ist immer der, der über beide Seiten aufgeklärt ist: Über die Vorteile, sowie über die Nachteile.

Einige der angeblichen Nachteile eines Minijobs beziehungsweise der geringfügigen Beschäftigung haben wir bereits eingangs erwähnt. Doch häufig stimmt all das gar nicht, was so erzählt wird. Häufig, und das gerade auch im Arbeitsrecht, kursieren eine Menge von Irrtümern, denen nicht nur viele Arbeitnehmer, sondern auch viele Arbeitgeber unterliegen.

Also kommt hier die Auflösung. Für den Minijobber gilt:

Auch wenn die Minijobber nur in Teilzeit arbeiten und weniger verdienen, so sind sie dennoch vollkommen gleichberechtigte Arbeitnehmer. Minijobber müssen genau so behandelt werden, wie Vollzeitarbeitnehmer. So sagt es das Arbeitsrecht (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 TzBfG).

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Warum ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag wichtig?

Jemand, der in Deutschland einer Vollzeitstelle nachgeht, wird wohl kaum auf die Idee kommen, ohne schriftlichen Arbeitsvertrag arbeiten zu gehen. Genau so verhält es sich mit einer geringfügigen Beschäftigung. Auch hier sollte man immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben. Ein schriftlicher Vertrag ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. Spätestens einen Monat nach dem Beginn der Beschäftigung sollte dieser vorliegen.

Worauf sollte man beim Abschluss eines Minijob-Arbeitsvertrags besonders achten?

Wer einen Arbeitsvertrag für einen Minijob unterzeichnet, der sollte insbesondere auf zwei wesentliche Merkmale achten:

  • Bei einer geringfügigen Beschäftigung muss immer schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines Arbeitnehmers erwerben kann, der versicherungspflichtig ist, wenn er auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet.
  • Häufig ist nur eine befristete Beschäftigung beabsichtigt. Ist dies der Fall, so ist der Abschluss einer schriftlichen Befristungsregelung zwingend notwendig.

Auch Minijobber können Kündigungsschutz im Arbeitsvertrag genießen

Minijobs werden lediglich steuer- und sozialversicherungsrechtlich anders behandelt als normale Angestelltenverhältnisse. Arbeitsrechtlich hingegen ist ein Minijob nichts anderes, als eine Teilzeitbeschäftigung. Der Kündigungsschutz wird für Teilzeitarbeitsverhältnisse nirgendwo und in keiner Weise eingeschränkt. Damit gilt für die Teilzeitkraft (und damit auch den Minijobber) das gleiche Kündigungsrecht wie für die Vollzeitkraft.

Urlaubsanspruch im Minijob: Worauf sollten Sie achten?

Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf bezahlten Urlaub! Dabei richtet sich die Anzahl der bezahlten Urlaubstage entweder nach dem Tarif- oder aber dem Arbeitsvertrag sowie dem Bundesurlaubgesetzes. Der gesetzliche Mindesturlaub sieht vor, dass man mindestens 24 Werktage (dazu zählen auch Samstage) Urlaub nehmen kann. Zwar haben die Minijobber als Teilzeitkräfte weniger Anspruch auf Urlaub als Vollzeitkräfte, doch dadurch, dass Teilzeitkräfte weniger Tage pro Woche arbeiten als Vollzeitangestellte, gleicht sich das Verhältnis freier Urlaubswochen aus.

So wird der Urlaubsanspruch berechnet:

Jahresurlaub (Vollzeit) x Arbeitstage des Minijobbers geteilt durch betriebsübliche Arbeitstage pro Woche

Arbeitszeit im Arbeitsvertrag des Minijobs

Normalerweise werden im Arbeitsvertrag bestimmte Arbeitszeiten festgehalten. Minijobber werden allerdings gerne und häufig als Aushilfskräfte mit relativ flexiblen Arbeitszeiten eingesetzt. Wird der gesetzliche Anspruch auf zeitlich festgelegte Arbeitszeiten nicht wahrgenommen, so gilt als vereinbart, dass der Minijobber pro Woche für 10 Stunden eingesetzt wird. Außerdem muss ein Minijobber mindestens drei Stunden am Stück je Arbeitstag beschäftigt werden.

Und: Ein gewünschter spontaner Arbeitseinsatz muss mindestens vier Tage zuvor vom Arbeitgeber angekündigt werden. Ansonsten muss der Minijobber nicht zur Arbeit kommen. Allerdings hat er dann auch natürlich keinen Lohnanspruch für die nichtgeleistete Arbeit.

Arbeitsvertrag Minijob: Anspruch auf Sonderleistungen

Freiwillige und soziale Zusatzleistungen müssen auch den Minijobbern angeboten werden, sofern Sie Vollzeitmitarbeitern geleistet werden. Das betrifft:

  • Weihnachtsgratifikationen
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Urlaubsgeld
  • Etc.

Allerdings müssen die Leistungen nur anteilig vom Arbeitgeber gewährt werden.

Bildquelle: © eccolo – Fotolia.com

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