Versicherung am

Eine Krankenversicherung, unwesentlich ob gesetzlich oder privat, ist seit 2007 in Deutschland Pflicht.
Was aber noch lange nicht bedeutet, dass auch tatsächlich jeder hier lebende Mensch in einer Krankenversicherung angemeldet war oder ist.
Schätzungen des Statistischen Bundesamts zufolge 2011 immerhin etwa 137.000 und im August 2015 noch fast 78.000 Personen ohne Krankenversicherung – Dunkelzimmer höher.

Und das Ganze ist kein Pappenstiel, denn die mangelnde Anmeldung hat, ganz egal ob wissentlich oder aus Versehen, teilweise recht bedenkliche Folgen…

Übersicht:

  • Wer ist besonders oft betroffen?
  • Macht man sich strafbar, wenn man nicht krankenversichert ist?
  • Welche Konsequenzen hat eine Nicht-Zahlung der Krankenkassenbeiträge?
  • Was passiert mit den angehäuften Schulden?
  • Der Weg zurück in die Krankenkasse

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Wer ist besonders oft betroffen?

Natürlich ist man schnell geneigt, die Betroffenen größtenteils im Obdachlosen-Milieu zu vermuten – allerdings ist dieser Ansatz deutlich zu kurz gedacht. Denn oft sind auch Studenten, Freiberufler oder Migranten in der Gruppe der Nicht-Krankenversicherten anzutreffen.

Sei es, weil sie ihre Beiträge entweder nicht bezahlen können, absichtlich an der Versicherung sparen, um unter dem Strich mehr Geld auf dem Konto zu haben oder ihren Versicherungsstatus nicht kennen.

Zumindest für den letzten Fall hat eine Gesetzesregelung von 2013 dafür gesorgt, dass Krankenkassen ein Mitglied nur dann aus der Krankenkasse entlassen, wenn es eine andere Krankenversicherung nachweisen kann.

Macht man sich strafbar, wenn man nicht krankenversichert ist?

Um eine klassische strafbare Handlung handelt es sich zwar nicht – dafür hat die Sache einen anderen nicht zu unterschätzenden Haken: Man widersetzt sich nicht nur der Pflicht zur Versicherung, sondern auch der Pflicht zur Beitragszahlung. Und muss den fehlenden Betrag inklusive Säumniszuschlag nachzahlen.

Was allerdings nur für Freiberufler gilt, weil der Angestellte in der besseren Situation ist, dass sein Arbeitgeber für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuständig ist. Das für die Krankenversicherung benötigte Geld landet also direkt und korrekt bei der Krankenkasse.

Welche Konsequenzen hat eine Nicht-Zahlung der Krankenkassenbeiträge?

Im ersten Moment passiert gar nichts, weil Nichtzahler durch die Krankenversicherungsreform nicht mehr einfach von ihrer Krankenversicherung vor die Tür gesetzt werden dürfen.

Dafür treffen beim Zahlungsrückständigen Mahnungen ein, bis diese eines Tages besuch vom Zoll bekommen – der als Vollstreckungsbehörde des deutschen Bundes für die Krankenkassen fungiert.

Das kann dann auch schon einmal zur Gehalts- oder Kontopfändung führen oder dafür sorgen, dass die Krankenkasse aufgrund der fehlenden Mitgliedsbeiträge Leistungen individuell kürzt oder streicht.

Bliebe noch die wichtige Frage, ob man dennoch zum Arzt gehen kann und wer für die Kosten aufkommt?

Abhängig von der Erkrankung und der Dauer der Nicht-Zahlung haben die Krankenkassen einen unterschiedlichen Spielraum. Grundsätzlich ist die Leistungspflicht bei Patienten mit mehrmonatigem Zahlungsverzug nicht mehr gegeben, allerdings fühlen sich viele Kassen für die Behandlung von akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen und Behandlungen im Rahmen von Schwanger- und Mutterschaften verantwortlich.

Sie sind allerdings erst nach einer Einzelfallprüfung dazu verpflichtet – und das auch nicht bei allen Patienten. Wer als Versicherter von seiner Krankenkasse nicht unterstützt wird, muss seine Arztbesuche also selbst bezahlen. Oder beispielsweise zur Malteser Migranten Medizin gehen, die sich um die kostenlose medizinische Versorgung von Unversicherten kümmert.

Was passiert mit den angehäuften Schulden?

Sofern man in der Lage ist, die Gebühren grundsätzlich nachzuzahlen und einer entsprechenden Aufforderung zeitnah nachkommen will, muss man sich seit dem 1. August 2013 auf die eigentliche Gebühr und einen Säumniszuschlag von einem Prozent eines auf 50 Euro abgerundeten Beitragsrückstands einstellen.

Dieser Zuschlag wird übrigens auch fällig, wenn man nur einmalig einen Tag zu spät zahlt, wobei der Geldeingang bei der Krankenkasse entscheidend ist – eine monatelange Aussetzung der Krankenversicherungsbeiträge ist also nicht nötig.

Zwischen August und Ende 2013 konnten sich Nicht-Versicherte ihre Schulden zwar rückwirkend erlassen lassen, aber alle, die sich erst danach an eine Krankenversicherung gewendet haben, haben theoretisch immer noch alle Schulden seit 2007 vor der Brust.

Und man braucht nicht davon auszugehen, dass die Krankenkasse darauf verzichtet, die fehlenden Beträge einzukassieren… denn die Krankenkassen fordern vom Beitragszahler die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung ein, die die Krankenkassen dazu ermächtigt, die Beträge noch in 30 Jahren einzuziehen. Das liegt vor allem daran, dass die Krankenkassen gesetzlich zur Einziehung der Versicherungsbeiträge verpflichtet sind.

Sollte es jedoch der Fall sein, dass ein Schuldner mit einem sehr geringen Einkommen die Beitragsschuld über eine Ratenzahlungsvereinbarung ausgleichen kann, lassen sich die meisten Krankenkassen sehr gerne auf diesen Deal ein.

Der Weg zurück in die Krankenkasse

Grundsätzlich behandeln Ärzte und Krankenhäusern jeden Patienten, der an akuten Schmerzen oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, müssen dafür aber die Kosten in aller Regel selbst tragen. Was in Großstädten und Ballungsräumen über das Jahr verteilt laut der Deutschen Krankenhausgesellschaft schnell einen sechs- bis siebenstelligen Betrag ergibt.

Von daher tut man sich nicht nur selbst, sondern auch allen anderen einen großen Gefallen, wenn man wieder in eine Krankenversicherung eintritt.

Das funktioniert im Normalfall über folgende Schritte recht einfach:

Zunächst wählt man eine Krankenkassenform aus:

  • Wer bereits versichert war, geht in die entsprechende Krankenversicherung zurück: Gesetzlich Versicherte in eine gesetzliche Krankenversicherung, privat Versicherte in eine private Krankenversicherung.
  • Bei noch nie Versichert-Gewesenen hängt die Wahl der Krankenkasse vom aktuellen Beruf ab: Beamte, Selbstständige und Freiberufler sind meist Fälle für die private, Angestellte und Rentner Fälle für die gesetzliche Krankenkasse.

Danach entscheidet man sich nach einem Angebotsvergleich und einer unabhängigen Beratung für eine konkrete Krankenversicherung:

  • Prinzipiell kann man von einer Krankenkasse nicht abgelehnt werden, es sei denn, man hat diese im Aufnahmeverfahren absichtlich getäuscht (beispielsweise durch das Verschweigen einer Vorerkrankung).
  • Allerdings haben private Krankenversicherungen das Recht, einem nur den Basistarif und vergleichsweise niedrige Leistungen einzuräumen.

Im Anschluss an die Versicherungswahl:

  • Kontaktiert man die Versicherung, füllt einen Aufnahmeantrag aus und sendet ihn an die Krankenversicherung zurück. Fertig!

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