Nicht nur Lügen haben kurze Beine auch Pflegebetrug rechnet sich nicht, weil die Folgen verheerend sein können. Wer sich im Leistungsbezug befindet und Pflegebetrug begeht, muss damit rechnen, dass dieses Vorgehen allemal mit der Kürzung der Leistung geahndet wird.
Übersicht
- Die Sachlage
- Der Fall vor Gericht
- Die Ermittlungen in dem Fall
- Das Urteil des Gerichts
- Sanktionen im Leistungsbezug
- Ein wichtiger Grund
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Die Sachlage
Eine Frau, die vom Sozialamt seit Jahren die Grundsicherung im Alter bezog, war Patientin eines Pflegedienstes. Für den gesamten Zeitraum von November 2014 bis zum Februar 2015 hat sie sich an einem Pflegebetrug beteiligt.
Durch Ihr Mitwirken hat der Pflegdienst für den genannten Abrechnungszeitraum nicht gerechtfertigte Gelder bezogen und die Frau an dem Pflegebetrug finanziell teilhaben lassen. Aus sogenannten Kick-Back-Zahlungen erhielt die Betroffene ein zusätzliches Einkommen von etwa 245 Euro bis 336 Euro monatlich.
Ein Fall der letztlich vor Gericht landetet und deutlich werden lässt, das Leistungskürzungen bei Pflegebetrug gerechtfertigt sind.
Der Fall vor Gericht
Das Amt forderte die Betroffene auf, die etwa 1.125 Euro von der Sozialhilfe zurück zu zahlen. Der Pflegebetrug zog die sofortige Kürzung ihrer laufenden Grundsicherung in Höhe von 73 Euro im Monat mit sich, um den entstandenen Geldschaden auszugleichen.
Die Frau allerdings bestritt, jemals Zahlungen vom Pflegedienst erhalten zu haben.
Die Ermittlungen in dem Fall
Nach eingehender Klärung der Sachlage brachte das Gericht das Ausmaß und die Vorgehensweise in dem Pflegebetrug ans Licht.
Die Betroffene habe laut der beschlagnahmten Kassenbücher über Jahre hinweg von dem Pflegedienst Geld erhalten. Insgesamt belaufe sich die Recherche auf rund 12.000 Euro, die sie erhalten haben.
Dem Abschlussberichtes des Landeskriminalamtes zur Folge war die Frau gar nicht pflegebedürftig Sie habe aber Nachweise über die tägliche Pflege unterschrieben und bestätigt.
Das Urteil des Gerichts
Abgesehen davon, dass der Pflegedienst aufgrund einer Vielzahl weiterer Verfahren dem Gericht bereist bekannt war, wurden die Anrechnung der Beträge für rechtmäßig erachtet.
Das Amt darf die überzahlte Grundsicherung, die durch den finanziellen Vorteil des Pflegebetruges für die Betroffenen entstanden ist, monatlich von der Grundsicherung abziehen.
Die Leistungskürzungen wegen des Pflegebetruges wurden seitens des Gerichts anerkannt.
Sanktionen im Leistungsbezug
Es gibt eine Reihe von ausschlaggebenden Gründen warum Kürzungen oder sogar der Wegfall der Leistungen angewendet werden können.
Doch wenn Verstöße sanktioniert werden, muss das Amt oder das Jobcenter sich an feste Vorgaben halten. Die Verstöße belaufen sich meistens auf die Melde- und Mitwirkungspflichten.
Die Leistungskürzung im Falle eines Pflegebetruges ist da wohl eher eine Seltenheit. Nicht, dass der Pflegebetrug nicht stattfindet, ihn aufzudecken ist wohl eher die Königsklasse.
Ein wichtiger Grund
Lediglich ein wichtiger Grund, der ein pflichtwidriges Verhalten entschuldigt, kann vor Leistungskürzungen schützen. In dem Fall der Betroffenen allerdings, war wohl eher die Berechnung der Grund, ihr nichts nachweisen zu können.
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