Meldung: Beginnt die Ausbildung, das Studium oder die Fortbildung über eine weiterführende Schule eines unter 25-jährigen Kindes im Anschluss an eine vorangegangene Schulausbildung in einem Zeitraum von vier Monaten, so ist es laut der Agentur für Arbeit ausreichend, eine entsprechende Bescheinigung und/oder einen Nachweis über dessen Beginn an die Familienkasse zu senden.
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