Wissenswertes am

Sie haben einen Mahnbescheid erhalten und wissen nicht genau, was passiert, wenn Sie nicht bezahlen? Dann sollten Sie sich hier darüber informieren, was Sie über das Mahnwesen wissen müssen.

Überblick

  • Mahnbescheid und Mahnwesen
  • Der Mahnbescheid
  • Der Mahnbescheid im dreistufigen Mahnverfahren
  • Voraussetzungen für einen Mahnbescheid
  • Rechtsfolgen des Mahnbescheids
  • Der Mahnbescheid und die Zahlungsverzugsrichtlinie 2014
  • Mahnbescheid und Mahnkosten
  • Mahnbescheid und Verzugszinsen
  • Mahnbescheid aus der Sicht des Gläubigers
  • Mahnbescheide unter Kaufleuten
  • Form des Mahnbescheids
  • Verjährung von Mahnbescheiden
  • Beweispflicht beim Mahnbescheid

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Mahnbescheid und Mahnwesen

Das Mahnwesen umfasst alle Maßnahmen, die genutzt werden, wenn es zu einem Verzug eines Schuldners kommt. Beachten Sie, dass ein Mahnbescheid nicht nur dann ausgestellt werden kann, wenn eine Zahlung nicht getätigt wird, sondern auch dann, wenn verschiedene andere Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden.

In Deutschland ist ein dreistufiges Mahnverfahren üblich, aber nicht Pflicht. Sie müssen in den meisten Fällen nicht extra darauf hingewiesen werden, dass Sie in Verzug geraten sind.

Der Mahnbescheid

Wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson die Einhaltung eines Vertrages fordert, kann das auf verschiedene Arten geschehen. Man bezeichnet das als Mahnbescheid, Zahlungsaufforderung, freundliche Erinnerung und mit anderen Begriffen. Dabei muss nicht ausdrücklich erwähnt werden, dass es sich um eine Mahnung handelt.

Der Mahnbescheid im dreistufigen Mahnverfahren

Wie gesagt muss das dreistufige Mahnverfahren nicht unbedingt angewendet werden. Viele Firmen nutzen es aber, weil es mehr Möglichkeiten bietet als sofort die strengsten Mittel einzusetzen. Aber auch wenn der Tonfall im ersten Mahnbescheid noch freundlich ist, sollten Sie ihn nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Stimmen die Anschuldigungen, dann haben Sie sich einer Vertragsverletzung schuldig gemacht. Der Gläubiger ist damit im Recht. Warten Sie nicht darauf, dass Ihnen weitere Konsequenzen angedroht werden. Denn das kann weitere finanzielle und juristische Folgen haben.

Voraussetzungen für einen Mahnbescheid

Damit das Mahnwesen eingeleitet werden kann, muss eine vertraglich vereinbarte Fälligkeit vorliegen. Wenn eine bestimmte Leistung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht wurde, kann mit einer Mahnung alles Weitere in die Wege geleitet werden.

Es ist dabei ohne Belang, ob diese Mahnung mündlich ausgesprochen oder als schriftlicher Mahnbescheid zugestellt wird. Es ist aber immer sinnvoll einen Nachweis zu haben.

Eine weitere unverzichtbare Voraussetzung ist, dass der Schuldner grundsätzlich in der Lage sein muss, seine Schuld zu begleichen.

Rechtsfolgen des Mahnbescheids

Sobald ein Schuldner in Verzug gerät, ist er dazu verpflichtet den Schaden zu ersetzen, der durch den Verzug entstanden ist. Das sind zum Beispiel entfallene Zinsen. Außerdem kann es sein, dass er weitere Schadensersatzansprüche befriedigen muss.

Es gibt bestimmte Pauschalen, die in diesem Fall in Anspruch genommen werden können. Der Gläubiger hat aber auch die Möglichkeit die Kosten konkret einzeln nachzuweisen.

Der Mahnbescheid und die Zahlungsverzugsrichtlinie 2014

Ist ein Unternehmen durch Arbeitsstunden oder Material in Vorleistung gegangen, kann eine nicht bezahlte Rechnung gravierende Folgen haben. Schlimmstenfalls kommt es zur Insolvenz, die sich dann auch auf andere Betriebe auswirkt.

Um die Lage zu bessern, gibt es seit 2014 eine neue Zahlungsrichtlinie. Damit fällt es Unternehmen leichter ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen. Das Zahlungsziel muss danach zum Beispiel generell bei 60 Tagen oder darunter liegen.

Mahnbescheid und Mahnkosten

Die Kostenpauschale von 40 Euro im Mahnwesen mag hoch erscheinen. Sie muss aber alle Kosten für Porto, Arbeitszeit und Material decken, die entstanden sind, sofern Sie nicht gesondert nachgewiesen werden sollen.

Der Gläubiger kann diese Kosten in Rechnung stellen, sobald es zum Zahlungsverzug kommt. Sie können die Kosten aber auch später einfordern oder ganz darauf verzichten. Unter Geschäftspartnern lässt man gewöhnlich Kulanz walten.

Bei größeren ausstehenden Summen lohnt es sich die Verzugszinsen zu berechnen.

Mahnbescheid und Verzugszinsen

Die Verzugszinsen, die anfallen können, berechnen sich aus dem Basissatz, der bei aktuell 0,12 Prozent (2016) liegt und dem Aufschlag, der von der Art des Geschäfts abhängt. Bei Verbrauchergeschäften sind 5 Prozent üblich. Diese Zinsen werden taggenau abgerechnet.

Mahnbescheid aus der Sicht des Gläubigers

Für kleine Unternehmen ist die Überwachung der Zahlungen und das Mahnwesen eine große Belastung. Sie sollten darauf achten, dass die Zahlungsziele eindeutig und verständlich angegeben sind. Nutzen Sie zur Überwachung der Fristen ein übersichtliches System, das Sie rechtzeitig informiert.

Wenn ein Partner oder Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist es wichtig, dass Sie beim Mahnwesen den richtigen Ton treffen. Ein professioneller Texter kann Ihnen helfen geeignete Vorlagen zu erstellen.

Mahnbescheide unter Kaufleuten

In der Regel wird ein klares Zahlungsziel angegeben, wenn ein Handel mit Privatpersonen abgeschlossen wird. Geschieht das nicht, muss ein Mahnbescheid geschrieben werden. Unter Kaufleuten ist das nicht notwendig. Sobald der Verzug vorliegt (also spätestens nach Ablauf der 60 Tage), können die dadurch entstandenen Kosten automatisch in Rechnung gestellt werden.

Form des Mahnbescheids

Sie müssen den Mahnbescheid nicht unbedingt schriftlich verfassen und auch keine bestimmte Form einhalten. Es muss zum Beispiel nicht vermerkt sein, dass es sich um eine Mahnung handelt. Allerdings sollten Sie dafür sorgen, dass Sie nachweisen können, wann und was Sie verschickt haben.

Verjährung von Mahnbescheiden

Wenn eine Rechnung unberechtigterweise nicht beglichen wurde, gilt dafür eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Das gilt unabhängig davon, ob die Bezahlung angemahnt wurde oder nicht. Nur für den Fall, dass der Schuldner dem Zahlungsanspruch widerspricht, beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Beweispflicht beim Mahnbescheid

Der Schuldner hat bei einem Mahnbescheid zunächst einmal die schlechteren Karten. Denn wenn ein Gläubiger eine Mahnung verschickt, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass er damit im Recht ist. Hier gilt also nicht „in dubio pro reo“, was so viel wie „im Zweifel für den Angeklagten“ bedeutet. Als Schuldner sollten Sie nachweisen können, dass die Rechnung bereits bezahlt wurde, oder dass die Ansprüche nicht gültig sind.

Bei einer Verjährungsfrist von drei Jahren sollten Sie sich dafür ein übersichtliches Ablagesystem zulegen.

Bildquelle: © Axel Bueckert – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1