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Mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz BAföG – wird die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten geregelt. Die Bezeichnung für diese Leistung hat sich umgangssprachlich als BAföG etabliert. BAföG ist eine Sozialleistung und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

Welche das sind und was man beim Antrag auf das BAföG beachten muss erfahren Sie hier.

Schüler BAföG

Schüler BAföG

Ziele des BAföG

  • Welche Ausbildung ist förderungsfähig?
  • Persönliche Voraussetzungen für BAföG-Leistungen
  • Staatsangehörigkeit
  • Allgemeine Eignung
  • Altersgrenze
  • Wie stellt man einen Antrag auf Schüler-BAföG?

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Ziele des BAföG

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz BAföG – regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten; denn eine Ausbildung bringt oft finanzielle Belastungen mit sich. Ziel des BAföG ist es daher, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.

Ob die geplante Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im Wesentlichen von folgenden Fragen abhängig:

  • Ist die Ausbildung förderungsfähig?
  • Erfüllt man die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?
  • Ist der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners und der Eltern gedeckt?

Diese grundsätzlichen Fragestellungen dienen nur der ersten Orientierung. Jeder Einzelfall wird individuell dahingehend geprüft, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Förderungsanspruch nach dem BAföG besteht.

BAföG steht nicht nur Studierenden an Hochschulen zu, sondern auch Schülern für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten. Hierbei ist wichtig, ob die Ausbildung förderungsfähig ist oder nicht.

Welche Ausbildung ist förderungsfähig?

Gemäß § 2 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  • Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG],
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG],
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs [§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG],
  • Höheren Fachschulen und Akademien [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG],
  • Hochschulen [§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG].

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen (Ausbildungen im dualen System) können nach dem BAföG nicht gefördert werden. Gleiches gilt für den Besuch der Berufsschule.

Schüler, die eine der unter 1. bis 3. genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann eine Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind.

Schüler sind dann notwendig auswärts untergebracht, wenn

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte – z. B. wegen der Entfernung – nicht erreichbar ist,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Persönliche Voraussetzungen für BAföG-Leistungen

Neben der Voraussetzung, dass die angestrebte Ausbildung förderungsfähig ist, müssen zudem einige persönliche Voraussetzungen erfüllt sein, um Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG geltend machen zu können.

Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich

  • die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 BAföG aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status
  • die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und
  • das Nichtüberschreiten der Altersgrenze.

Staatsangehörigkeit

Rechtliche Grundlage für diese Voraussetzung ist § 8 BAföG. Neben Deutschen sind auch viele Ausländer BAföG-berechtigt. Grundsätzlich förderungsberechtigt sind Ausländer, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind. Dies sind beispielsweise Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis.

Die gesetzliche Regelung ist hier sehr vielschichtig. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur persönlichen Beratung mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung ist daher geboten und ratsam.

Allgemeine Eignung

Die rechtlichen Grundlagen zur allgemeinen Eignung finden sich in § 9 BAföG und § 48 BAföG. Demnach sind Leistungen erforderlich, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird. Dies wird in der Regel angenommen, solange die Auszubildenden die Ausbildungsstätte besuchen oder am Praktikum teilnehmen.

Altersgrenze

Die rechtlichen Grundlagen zur Altersgrenze sind in § 10 BAföG geregelt. Demnach können Auszubildende grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen. Ausnahmen bestätigen hier jedoch die Regel:

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Förderung auch bei Überschreitung dieser allgemeinen Altersgrenze möglich. Auch hier empfiehlt sich ein rechtzeitiges Beratungsgespräch mit dem zuständigen Amt.

Wie stellt man einen Antrag auf Schüler-BAföG?

Es gilt: BAföG-Leistungen gibt es nur auf Grundlage eines schriftlichen Antrags. Dabei erfolgt die Antragstellung beim Schüler-BAföG genauso wie beim üblichen BAföG für Studierende. Anders als beim BAföG für Studierende müssen beim Schüler-BAföG jedoch keine Leistungsnachweise erbracht werden.

Wenn beide Elternteile zusammen oder in einem (Land-)kreis leben, dann gilt das Amt für Ausbildungsförderung, in dem die Eltern leben. Sollten die Eltern in verschiedenen (Land-)kreisen getrennt leben, so muss das Schüler-BAföG bei dem Amt beantragt werden, das für den Ort der besuchten Schule zuständig ist.

Die Leistungen nach dem BAföG müssen in jedem Fall schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden (vgl. §§ 45 und 46 BAföG).

Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Die Formblätter sind entweder bei den Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich oder können online auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (unter Bildung / BAföG) eingesehen, ausgefüllt und ausgedruckt werden. Beim Verstehen und Ausfüllen der Formblätter kann der Antragsassistent behilflich sein.

Die Leistungen nach dem BAföG werden bei dem jeweils zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt. Das heißt, dass der Antrag auch dort abgegeben werden muss.

In der Regel ist zuständig

  • für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,
  • für alle anderen Schüler/innen das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.

Die Kontaktdaten des für den BAföG-Antrag jeweils zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung findet man ebenfalls auf den Internetseiten des BAföG.

In jedem Fall sollte man den Antrag auf Schüler-BAföG rechtzeitig – mindestens 6 bis 8 Wochen vor Schuldbeginn – stellen, um Verzögerungen zu vermeiden.

Bildquelle: © stockWERK – Fotolia.com

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