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In diesem Artikel geht es um ein weiteres wichtiges Thema: Die Unterhaltszahlung. Ist es möglich, die Kosten für den Unterhalt von der Steuer abzusetzen? Die Lösung haben wir für Sie zusammen mit den besten Tipps und Tricks in diesem Artikel aufgearbeitet…

… und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Unterhaltszahlungen: Absetzbar oder nicht?
  • Unterhalt für den Ex-Partner
  • Unterhalt für leibliche und adoptierte Kinder
  • Unterhalt für pflegebedürftige Verwandte
  • Unterhalt für pflegebedürftige Verwandte

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Unterhaltszahlungen: Absetzbar oder nicht?

Der Unterhalt an den Ex-Partner, an das eigene Kind oder an die pflegebedürftigen Eltern. Was zählt als Unterhaltszahlung und was lässt sich im Rahmen der Steuererklärung von der Steuer absetzen?

Oft ist gerade das Thema Unterhalt ein besonders leidiger Fall. Nach der Scheidung, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind oder wenn ein Elternteil reif für die Pflege ist. Hier entstehen zusätzlich zum Ärger auch noch enorme Kosten. Vor allem bei Pflegefällen kann es extrem ins Geld gehen.

Absetzbar oder nicht: Unterhaltszahlungen sind eine zusätzliche Last für den Träger. Das sieht auch das Finanzamt so. Darum ist es tatsächlich möglich, die Ausgaben und Kosten, die für die Unterhaltszahlungen fällig werden, von der Steuer abzusetzen und somit steuerlich geltend zu machen.

Unterhalt für den Ex-Partner

Ehegatten, die sich irgendwann scheiden lassen oder langfristig getrennt leben, sind ebenfalls zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Das ist einer der häufigsten Fälle für Unterhaltszahlungen.

Hierbei gilt, wer mehr verdient, muss für den anderen Unterhalt zahlen. Im Prinzip also eine ganz einfache Regelung. Wenn der Mann zum Beispiel unterhalt für die Frau zahlt, hat er zwei Möglichkeiten, die Unterhaltsausgaben von der Steuer abzusetzen.

Unterhalt an den Ex-Partner als Sonderausgaben geltend machen

Die eine Möglichkeit, die Unterhaltszahlungen von der Steuer abzusetzen, besteht darin, die Unterhaltskosten als Sonderausgaben geltend zu machen. Hierbei kann der Mann bis zu 13.805 Euro pro Jahr geltend machen.

Um die Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen, muss man die Summe, die man dem Ex-Partner im entsprechenden Jahr gezahlt hat, im Hauptformular auf der Seite 2 eintragen. Die gleiche Summe gibt man dann außerdem in der Anlage U im Abschnitt A an. Eine solche Vorgehensweise wird im Steuerrecht als „Realsplitting“ bezeichnet.

Die Unterhaltszahlungen sind übrigens nur dann als Sonderausgaben absetzbar, wenn der Ex-Partner einwilligt. Dazu muss der Ex-Partner mit seiner Unterschrift unter Abschnitt B in der Anlage U einwilligen.

Außerdem muss der Ex-Partner dieselbe Summe, die man bei der Steuererklärung in der Anlage U als Sonderausgaben wegen der Unterhaltskosten vermerkt hat, in seiner Steuererklärung ausweisen. Dies macht der Ex-Partner in der Anlage SO und kennzeichnet sie als „Sonstige Einkünfte“.

2. Unterhalt an den Ex-Partner als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Die zuvor beschriebene Variante setzt voraus, dass der Ex-Partner der Variante zustimmt und in der Steuererklärung unterschreibt. Sollte der Ex-Partner nicht zustimmen, kann man die Unterhaltszahlungen noch in einer zweiten Variante geltend machen.

Die zweite Möglichkeit sieht vor, dass man die Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner als außergewöhnliche Ausgaben absetzt. Hier kann man pro Jahr bis zu 8.652 Euro steuerlich geltend machen. Für diese Variante füllt man in der Steuererklärung die Anlage „Unterhalt“ aus – aber Achtung, nicht zu verwechseln mit der Anlage U.

Der Vorteil in dieser Variante liegt nun darin, dass man keine Zustimmung vom Ex-Partner benötigt. Auch der Ex-Partner muss die Unterhaltszahlungen nicht versteuern. Allerdings gibt es auch einen gravierenden Nachteil. Das Finanzamt muss das Einkommen vom Ex-Partner kennen. Nur so kann das Finanzamt nämlich berechnen, in wiefern man selbst den Unterhalts-Höchstbeitrag absetzen kann.

Verdient der Ex-Partner nämlich mehr als 624 Euro im Jahr, wird der Höchstbeitrag, den man absetzen kann, verringert.

Hintergrund: Oftmals weigern sich Ex-Partner, Auskunft über ihre Einnahmen zu geben. das ist laut Auskunftsverweigerungsrecht nämlich erlaubt. In diesem fall kann es passieren, dass die Zahlungen des Unterhaltspflichtigen steuerlich nicht anerkannt werden.

Wichtig: Die Unterhaltskosten kann man nur auf eine Weise beider Varianten absetzen. Nicht erlaubt ist zum Beispiel beide Höchstbeträge parallel für ein und dieselbe Sache zu nutzen.

Tipp zur Kranken- und Pflegeversicherung des Ex-Partners: Wer trotz der Trennung oder Scheidung noch die Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung für seinen Ex-Partner zahlt, kann diese Beiträge zusätzlich noch zu den anderen Unterhaltskosten in der eigenen Steuerklärung von der Steuer absetzen. Hierbei ist es egal, ob man den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung oder als Sonderausgabe geltend macht.

Unterhalt für leibliche und adoptierte Kinder

Auch für den Fall, dass nach der Scheidung gemeinsame Kinder zurückbleiben und diese Unterhalt kosten, gibt es ein paar besondere Regelungen. Maximal kann man hier pro Kind 8.652 Euro pro Jahr als Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen.

Diese gibt man als außergewöhnliche Belastungen an. Das geht aber auch nur dann, wenn weder man selbst noch der Ex-Partner Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt.

Ein Abzug kommt also im Prinzip nur bei einem schon volljährigen Kind in Frage, für das man selbst oder der Ex-Partner ohnehin kein Kindergeld mehr bezieht.

Außerdem gibt es noch eine Regelung in Bezug auf den Verdienst des Kindes. Verdient dasKind mehr als 624 Euro im Jahr, zieht das Finanzamt alle einnahmen, die über dem Betrag von 624 Euro liegen, von den 8.652 Euro ab. Gleiches gilt auch dann, wenn die Eltern noch verheiratet sind und ihr Kind finanziell unterstützen. Es darf kein Kindergeld fließen.

Unterhalt für pflegebedürftige Verwandte

Sollte es nicht um den Ex-Partner oder die eigenen Kinder gehen, sondern um pflegebedürftige Verwandte, so sieht das Finanzamt ebenfalls eine Möglichkeit vor, wie man die Unterhaltskosten von der Steuer absetzen kann. Muss man zum Beispiel für die Heimunterbringung seiner Verwandten aufkommen, so gilt das Folgende:

Kann ein Verwandter die Pflegekosten nicht selbst bezahlen, weil dieser zum Beispiel kein Vermögen hat und zu wenig Rente bekommt, sind in erster Linie die Kinder rechtlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern aufzukommen.

Anders hingegen verhält es sich bei entfernteren Verwandtschaftsgraden. Hier kommt der Fiskus für die Unterbringung auf.

Unterhalt Pflegeheim absetzen: Nun kann man die Kosten, die für die Unterbringung im Pflegeheim der Eltern notwendig werden, wieder von der Steuer absetzen. Oder zumindest einen Teil davon. Die Kosten können dabei als Unterhaltsleistung geltend gemacht werden. Das geht aber nur, wenn der entsprechende Elternteil weniger als 9.378 Euro jährlich an Einnahmen hat. Wenn der Elternteil mehr einnimmt, kann man keine Unterhaltsleistungen geltend machen.

Dann gibt es noch den Fall, dass man für den Elternteil weit mehr Geld für das Pflegeheim ausgeben muss, als der Fiskus an Unterhalt billigt. In diesem Fall kann man die Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Zumindest, wenn der Restbetrag die zumutbare Belastung überschreitet.

Wichtig Altenheim: Wenn der Elternteil nicht aufgrund von Pflegebedürftigkeit ins Heim muss, sondern altersbedingt in ein Alten- oder Pflegeheim, kann man die Heimunterbringung nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Bildquelle: © aruba2000 – Fotolia.com

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