RechtSteuer am

Das Ausfüllen von Steuererklärungen gehört bei den meisten Menschen zu den eindeutig unangenehmeren Aufgaben, nichtsdestotrotz ist eine sorgfältige Bewältigung dieser Aufgabe unverzichtbar.

Während bei langfristig Alleinstehenden klar ist, dass diese eine Steuererklärung nur für sich einreichen müssen, liegt der Fall bei Paaren, Paaren im Trennungsjahr und nicht mehr als zwei Jahre lang verwitweten Personen etwas anders.

Diese können sowohl auf eine gemeinsame Veranlagung für beide Partner oder auch zwei einzelne zurückgreifen. Bis 2013 gab es in diesem Rahmen die Möglichkeit zur hier genauer beschriebenen getrennten
Veranlagung.

Übersicht:

  • Die getrennte Veranlagung
  • Für wen eignet sie sich?
  • Wie funktioniert sie?
  • In welchen Fällen lohnt sie sich?
  • Änderungen seit 2013
  • Die seit 2013 geltenden Veranlagungsarten
  • Einzelveranlagung mit Grundtarif
  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplittings
  • Sondersplitting im Trennungsjahr
  • Witwensplitting

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Die getrennte Veranlagung

Die getrennte Veranlagung war eine von sieben möglichen Steuererklärungsformen, bis deren Anzahl 2013 auf die vier später erläuterten Varianten reduziert wurde.

Bis zu diesem Zeitpunkt galt sie als Steuererklärung einer einzelnen, steuerpflichtigen Person, die Teil eines Ehepaares oder einer eingetragener Partnerschaft war. Kurz gesagt: Beide Partner erhielten auf eigenen Wunsch hin einen eigenen Steuerbescheid und füllten jeweils individuelle Steuererklärungen aus.

Für wen eignete sie sich?

Sofern ein Ehepaar oder eine eingetragene Partnerschaft die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllten, durften sich die Partner überlegen, ob sie die Zusammenveranlagung oder die getrennte Veranlagung für ihre Steuererklärung nutzen wollten.

Letztere hatte also nichts mit dauerhaft getrennt lebenden Paaren zu tun.

Wie funktionierte sie?

Zu Beginn stand – wie bei allen behördlichen Unterlagen üblich – die Antragstellung. Sobald ein Partner die getrennte Veranlagung über das Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf Seite Eins des Mantelbogens beantragt hatte, galt der Antrag für beide Partner.

Auch war es denkbar, innerhalb der Steuerbescheid-Antragsfrist von einer vorher gewünschten Zusammenveranlagung Abstand wieder Abstand zu nehmen. Voraussetzung dafür war jedoch, dass beide Partner Einkünfte (mit Einkommensteuer) hatten und weder ein Steuerabzug noch eine Steuervorauszahlung vorlagen.

Anschließend berechnete sich das Einkommen mit Hilfe folgender Aspekte:

  • Die Sonderausgaben richteten sich nach denen von Alleinstehenden.
  • Die Freibeträge für Kinder und im Haus lebende Enkel teilte man im Verhältnis 50 : 50 unter den Partnern auf.
  • Und die außergewöhnlichen Belastungen richteten sich nach der Höhe des gemeinsamen Gesamtbetrags der Einkünfte, während die abzugsfreien Aufwendung ebenfalls halbierbar waren.

In welchen Fällen lohnte sie sich?

Der Grundtarif der getrennten Veranlagung war auf den ersten Blick oft nicht so günstig wie der Splittingtarif bei der Zusammenveranlagung, hatte in folgenden Fällen aber positive Folgen:

  • Bei beiden Partnern handelte es sich um Ruheständler mit Nebeneinkommen.
  • Ein Partner musste steuerliche Verluste hinnehmen, der andere hatte niedrige Einkünfte.
  • Ein Partner hatte höhere, nach der 1/5-Regelung versteuerbare Einkünfte oder besaß Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb beziehungsweise einer
  • Selbstständigkeit, die mit Vorsorgeaufwendungen mit nach alter Rechtslage gekürztem Vorwegabzug kombiniert waren.
  • Ein Partner besaß Einkünfte aus höheren Lohnersatzleistungen wie ALG I mit Progressionsvorbehalt.
  • Nur ein Partner war von der Kirchensteuer betroffen.
  • Die Einkommensgrenze für bestimmte staatliche Förderungen wurde bei der Zusammenveranlagung überschritten. (Der Haken bei der getrennten Veranlagung: Bei einer Zusammenveranlagung reichte ein Anspruch für doppelte Förderung…)

Änderungen seit 2013

Seit diesem Jahresbeginn ist die getrennte Veranlagung nicht mehr beantragbar.

Waren bis dahin Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Aufwendungen für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen frei unter den Partnern aufteilbar, müssen sie seit 2013 dem Partner zugerechnet werde, der sie tatsächlich aufgebracht hat.

Allerdings ist bei Einigkeit der beiden Partner eine pauschale 50 : 50 Aufteilung denkbar.

Darüber hinaus werden außergewöhnliche und zumutbare Belastungen pro Partner ausgerechnet und die Veranlagungsart kann nur noch dann geändert werden, wenn alle folgenden Punkte zutreffen:

Das Finanzamt hebt den Steuerbescheid auf, berichtigt oder ändert ihn auf anderweitige Art und Weise.

Ein eigener Veranlagungsänderungswunsch trifft innerhalb des Zeitraums ein, in dem der Steuerbescheid noch keine Bestandskraft hat.
Die Änderung der Veranlagungsart minimiert die Einkommensteuer des Paares nachweislich.

Die seit 2013 geltenden Veranlagungsarten

Einzelveranlagung mit Grundtarif

Die Einzelveranlagung mit Grundtarif steht sowohl nicht dauerhaft getrennt lebenden, einkommensteuerpflichtigen Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften frei – wobei die Wohnorte nicht identisch sein müssen.

Diese Veranlagungsart funktioniert recht ähnlich wie die getrennte Veranlagung und hat ähnliche Vorteile; es greifen allerdings die Änderungen von 2013.

Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting

Sie kann von den bei der Einzelveranlagung mit Grundtarif genannten Paaren sowie nicht länger als zwei Jahre verwitweten Personen und frisch getrennten Paaren in Anspruch genommen werden.

Die bei der Einzelveranlagung Genannten haben sogar die Auswahl, für welche Variante sie sich entscheiden wollen.

Verwitwete und frisch getrennte Personen müssen zum Zeitpunkt der Verwitwung oder Trennung die Grundvoraussetzungen erfüllen, damit ein entsprechender Antrag Chancen auf Umsetzung hat.

Dabei lohnt sich das Ehegattensplitting vor allem dann, wenn die Einkommen der Ehepartner sehr unterschiedlich hoch sind.

Der Grund dafür ist der progressive Steuertarif: Bei ihm steigt der Steuersatz überproportional an. Verteilt man das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Partner gleichmäßig auf beide, fällt der Steuersatz aber auch wieder überproportional.

Ebenfalls zu beachten ist, dass das Finanzamt beide Partnereinkommen und Abzüge erst einmal separat berechnet und die Einzelangaben später wieder zusammensetzt.

Ab diesem Zeitpunkt gelten die Partner als ein Steuerpflichtiger, weshalb beide von Pausch- und Freibeträgen profitieren, aber auch nur einer für die Zahlung der Einkommensteuer heranziehbar ist.

Sondersplitting im Trennungsjahr

Hier ist eine gemeinsame Veranlagung dann denkbar, wenn das Paar im relevanten Zeitraum noch einige Zeit zusammen gelebt hat.
Für das neue Jahr gilt anschließend die getrennte Veranlagung.

Witwensplitting

Das Witwensplitting ist bis zu zwei Jahre nach dem Tod des Partners umsetzbar; allerdings müssen zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung, unter anderem das Fehlen einer dauerhaften Trennung, erfüllt gewesen sein.

Bildquelle: © Andrey Popov – Fotolia.com

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