Steuer am

Fast jeder Arbeitnehmer in Deutschland muss Steuern zahlen – um welchen Betrag genau es sich handelt, hängt nicht nur von der Höhe des Lohns oder Gehalts, sondern vor allem von der Steuerklasse ab.

Insgesamt gibt es sechs Steuerklassen, die je nach Lohn oder Gehalt und Beziehungsstatus der Steuerzahler in Anspruch genommen werden können oder müssen. Kurz gesagt: Für verheiratete Paare gelten andere Steuerklassen als für Alleinstehende.
Prinzipiell hat jede Steuerklasse ihre eigenen Abrechnungsregeln und ein Wechsel der Steuerklasse ist – je nach Lebensumstand – mehrfach möglich sofern es die Umstände erfordern.

Sie gehören zu den Zahlern in Steuerklasse I oder werden in absehbarer Zeit in diese wechseln und fragen sich, mit welchen Ausgaben und Freibeträgen Sie rechnen dürfen? Hier gibt es einen kleinen Überblick dazu!

Übersicht:

  • Welche Personengruppen zählen zur Steuerklasse I ?
  • Welche Freibeträge und Abzüge fallen an?
  • Freibeträge
  • Abzüge
  • Ein Praxisbeispiel
  • Tricks und Tipps

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Welche Personengruppen zählen zur Steuerklasse I ?

Zu den Steuerzahlern der Steuerklase I gehören alle ledigen Personen. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob es sich dabei um lebenslange Singles, Geschiedene, dauerhaft getrennt Lebende oder Witwen / Witwer handelt.

Allerdings können Witwen / Witwer im Sterbejahr ihres Partners / ihrer Partnerin und im darauf folgenden Jahr noch in ihrer alten Steuerklasse bleiben; Gleiches gilt bei Paaren im Trennungsjahr.

Während verheiratete Paare schon immer in einer anderen Steuerklasse untergebracht waren, ist diese Regelung für eingetragene Partnerschaften vergleichsweise neu. Sie können erst seit 2014 die gleichen Steuerklassen wie klassisch verheiratete Ehepaare für sich in Anspruch nehmen und waren bis dahin ebenfalls in der Steuerklasse I aufgehoben.

Welche Freibeträge und Abgaben fallen an?

Freibeträge

Wenn Sie weniger als 450 € m Monat verdienen, wird Ihr Einkommen per se nicht besteuert.

Darüber hinaus besteht ein Grundfreibetrag von 8.472 € , ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.00 € und ein Sozialabgabenpauschbetrag von 36 € pro Jahr.

Weitere Freibeträge orientieren sich an der Zahl der in Ihrem Haushalt lebenden Kinder, denn pro Kind sind weitere 7.152 € steuerfrei.

Abzüge

Zu den Abzügen gehören neben den Steuern auch die Sozialbeiträge.

  • Die Steuern setzen sich aus der Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer zusammen.
  • Dabei ist die Lohnsteuer von der individuellen Einkommenshöhe abhängig und zieht Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer prozental nach sich.
  • Der seit 1991 angesetzte Solidaritätszuschlag liegt momentan bei 5,5 %; zahlen Sie jedoch weniger als 81 € Lohnsteuer pro Jahr, brauchen Sie ihn nicht aufzubringen.
  • Die Kirchensteuer hingegen beträgt je nach Bundesland 8 bis 9% der Lohnsteuer.

Was die Sozialbeiträge ausmacht? Die Kranken- und Pflege-, die Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

Bei der Krankenversicherung gilt alle Angestellten, die mehr als 400 € pro Monat verdienen, müssen sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Wahl versichern.

Liegen monatlicher Lohn oder monatliches Gehalt über der Einkommensobergrenze, steht es dem zu Versichernden frei, ob der sich für eine gesetzliche oder private Krankenkasse entscheidet.

Ab 2016 liegt der gesetzliche Krankenkassenbeitrag bei 15,7% von dem der Arbeitnehmer 8,4% und der Arbeitgeber 7,3% übernimmt.
Selbstständige oder Freiberuflicher müssen jedoch seit 2009 die privaten Krankenversicherungen nutzen. Ihr Satz hängt von Alter und Vorerkrankungen der zu versichernden Person ab.

Zur Einzahlung in die Pflegeversicherung sind alle arbeitenden Person ab 23 Jahren verpflichtet; ein Kind oder mehrere Kinder sorgen dafür, das 1,175% des zu versteuernden Einkommens in die Pflegeversicherung investiert werden müssen. Kinderlose zahlen 0,25% mehr als Eltern.
Allerdings gibt es eine Einkommensobergrenze: Ab 4.125 € pro Monat steigt der Satz nicht mehr an; die Pflegeversicherungskosten können also nicht bis ins Unendliche steigen.

Darüber hinaus schlägt die Rentenversicherung mit 9,35 % des Bruttoeinkommens zu Buche; die Arbeitlosenversicherung noch mit 1,5%.
Bei Letzterer gibt es Ausnahmen für 450 €-Jobber, Soldaten und Beamte. Diese drei Gruppen brauchen die Arbeitslosenversicherung nicht zu bezahlen.

Übrigens:

Wenn Sie in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind oder zusätzlich zu einem bestehenden Job als Angestellter selbstständig arbeiten, können Sie nur ein Arbeitsverhältnis in der Steuerklasse I angeben. Alle Weiteren werden mit Hile der Steuerklasse VI abgerechnet, bei der es keinen Freibetrag gibt – bei ihr wird das Einkommen ab dem ersten Cent versteuert.

Ein Praxisbeispiel

Gesetzt dem Fall, dass jemand kinderlos, Mitglied einer Kirche und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, ergeben sich für ein Bruttoeinkommen von 2.500 € pro Monat folgende Abgaben:

Steuern

  • Lohnsteuer = 335,75 €
  • Solidaritätzuschlag = 18,47 €
  • Kirchensteuer = 26,86 €

Sozialabgaben

  • gesetzliche Krankenversicherung = 182,50 €
  • Pflegeversicherung = 29,40 €
  • Rentenversicherung = 236.25 €
  • Arbeitslosenversicherung = 37,50 €

Macht also bei den Steuern monatlich 381,08 € und bei den Sozialabgaben 485,65 € im Monat.
Damit reduziert sich der Monatslohn auf 1.633,27 € im Monat – und von 30.000 € Brutto-Jahresgehalt bleiben nur noch 19.599,24 € übrig.

Kein Wunder, denn die Steuersätze in der Steuerklasse I sind zwar nicht per se ungünstiger als die der anderen Steuerklassen, aber es gibt deutlich weniger Möglichkeiten zum Steuersparen durch geschicktes Verteilen auf zwei Personen. Was können Sie dennoch tun?

Tricks und Tipps

Definitiv sinnig ist es, bei bestehender Möglichkeit solangewie möglich in einer anderen Steuerklasse zu bleiben. Reizen Sie die Zeiten beim Witwen- oder Trennungssplitting also unbedingt aus.

Auch ein Check der Krankenversicherungsform lohnt sich oft. Private Krankenkassen werben zwar gerne mit besseren Leistungen und vergleichsweise niedrigen Beitragshöhen. Da Sie jedoch oft noch für Medikamente und Behandlungen zuzahlen müssen, relativiert sich dieser Vorteil teilweise schnell wieder.

Ob sich ein Kirchenaustritt lohnt, ist immer eine Frage für sich und daher nicht per se zu bejahen.

Aber wenn Siesowieso mit einem Partner zusammen leben und sich eine dauerhafte Beziehung vorstellen können, denken Sie doch einfach näher über das Heiraten nach. Nicht ausschließlich wegen der Steuervorteile… aber diese sind definitiv ein charmanter Nebeneffekt.

Bildquelle: © underdogstudios – Fotolia.com

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