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Sehr interessant: Wie es aussieht, können Arbeitnehmer und andere Arbeitslosenversicherte schon dann Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen, wenn sie noch beschäftigt sind. Zumindest unter bestimmten Umständen. Zu diesem Beschluss kam nun das Sozialgericht in Dortmund im Fall einer Justizangestellten. Hier erfahren Sie, was genau passierte…

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Anspruch auf ALG I noch im Beschäftigungsverhältnis

Wegen Mobbings hatte sich eine Justizangestellte geweigert, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Nun meldete sich die Frau arbeitssuchend, obwohl sie faktisch noch im Arbeitsverhältnis stand. Das Gericht hatte entschieden, dass es allein darauf ankomme, dass die Versicherte faktisch beschäftigungslos sei. Auf die formelle Kündigung würde es hingegen nicht ankommen.

Arbeitslos wegen Mobbings

Aufgrund des Mobbings an ihrem Arbeitsplatz hatte sich die Beschäftigte arbeitslos gemeldet. Sie hatte sich nicht mehr in der Lage gesehen, weiterhin an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein. Aus diesem Grund beantragte sie geradewegs das Arbeitslosengeld.

Ein solches Vorgehen sieht das Sozialgericht in Dortmund als gerechtfertigt: Sie hatte sich schließlich bei der Agentur für Arbeit Dortmund als arbeitslos gemeldet – zuvor war sie noch auf längere Zeit arbeitsunfähig geschrieben. Nach einer Eingliederung hatte sich die Frau geweigert, wieder an ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu arbeiten.

Klage zur Versetzung und Arbeitssuche gleichzeitig

Die Frau teilte der Arbeitsagentur mit, dass sie nun ohne Gehaltszahlung freigestellt sei und sich dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellen wolle. Allerdings wollte sie das Arbeitsverhältnis bei ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht schon vorab kündigen. Anschließend habe sie das Land Nordrhein-Westfalen beim Arbeitsgericht Dortmund auf Versetzung verklagt.

Allerdings lehnte die Arbeitsagentur die Gewährung von Arbeitslosengeld I ab. Der Grund war, dass die Antragstellerin sich in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befand. Das Land als ihr Arbeitgeber hatte außerdem nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet. Also – so argumentierte die Arbeitsagentur – sei sie ja nicht arbeitslos. Dagegen ging die Frau vor.

„Beschäftigungslosigkeit“ genügt für Anspruch auch ALG

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld I. Für eine Arbeitslosigkeit genüge eine faktische „Beschäftigungslosigkeit“. Dadurch, dass die Klägerin das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne, habe sie das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land NRW faktisch beendet.

Außerdem habe sich die Klägerin auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Somit dürfte die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land NRW davon abhängig gemacht werden, ob sie eine anderweitige zumutbare Arbeit findet.

Bildquelle: © blende11.photo – Fotolia.com

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