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Damit die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten gewährleistet sind, gibt es eine Arbeitsstättenverordnung, nach der die Unternehmer die Arbeitsstätten einrichten und betreiben müssen. Darin sind die Anforderungen klar definiert und ausgewiesen, nach denen der Arbeitgeber handeln muss.

Übersicht

  • Die Motivation für gute Arbeitsbedingungen
  • Was enthält die Arbeitsstättenverordnung
  • Ziel der Arbeitsstättenverordnung
  • Die Gefährdungsbeurteilung
  • Einrichtung und Beitreiben von Arbeitsstätten
  • Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
  • Der Nichtraucherschutz
  • Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
  • Übergangsvorschriften
  • Welchen Anforderungen muss die Arbeitsstättenverordnung gerecht werden?

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Die Motivation für gute Arbeitsbedingungen

Immer mehr rücken gesunde Arbeitsbedingungen in den Focus und die Arbeitsstättenverordnung ist oftmals nur noch die Grundlage für gesunde und sichere Arbeitsplätze. Worklifebalance ist im Vormarsch und die Unternehmen haben gute Gründe, sich mit dem Wohlfühlfaktor der Beschäftigten auseinander zu setzten.

Denn Motivation und Engagement braucht ein gesundes Umfeld, ohne das keine qualitativ hochwertigen Erzeugnisse angeboten werden könnte. Das Arbeitsumfeld ist längst schon die Visitenkarte von modernen Unternehmen geworden, die zukunftsorientiert arbeiten und sich im weltweiten Wettbewerb behaupten.

Was enthält die Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung enthält die Bestimmungen und die Anforderungen, die Unternehmer verfolgen müssen, um den Beschäftigten ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu bieten. Das deutsche Arbeitsrecht liefert die Grundlage dafür. Genau bedeutet das, dass Unternehmer beim Einrichten und dem Betreiben der Arbeitstätten die Arbeitstättenverordnung zu achten haben.

Somit sollen den Beschäftigten bei Ihrer Arbeit die nötige Sicherheit und die Gewährleistung von Gesundheitsschutz zugute kommen. Die Arbeitsstättenverordnung greift für viele unterschiedliche Bereiche, die für ein angenehmes Arbeitsklima sorgen.

Ziel der Arbeitsstättenverordnung

Das Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Damit die Arbeitsstättenverordnung umgesetzt werden kann, bedarf es einer Gefährdungsbeurteilung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das für das Unternehmen zuständige Bundesamt oder Bundesministerium Ausnahmen von den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung zulassen. Das Ziel darf dabei nicht aus den Augen verloren werden und muss gegebenenfalls auf andere Weise hergestellt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber sachkundig und vor der Aufnahme der Arbeit durchführen. Sie enthält alle Gefährdungen, die in seinem Betrieb möglich sein könnten und denen Beschäftigte beim Betreiben der Arbeitsstätte ausgesetzt sein würden.

Das ist die Grundlage, nach der das Unternehmen die Schutzmaßnahmen gemäß der Arbeitsstättenverordnung, festlegen muss. . Die Schutzmaßnahmen sind dann nach der Arbeitsstättenverordnung um zu setzen. Somit soll die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten in festgelegtem Maß gewährleistet werden

Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

Das Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten ist nach der Arbeitsstättenverordnung gemäß folgender Kriterien durchzuführen:

  • dem Stand der Technik
  • den Regeln der Arbeitsmedizin
  • den Regeln der Arbeitshygiene
  • den Regeln für gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Sicherheit und Gesundheit gewährleisten sollen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Aufgabe, mit einem gewählten Ausschuss diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen. Der Ausschuss muss wiederum das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bezüglich der Fragen in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz für Arbeitsstätten beraten.

Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

Der Arbeitgeber hat laut Arbeitsstättenverordnung eine Reihe von Maßnahmen zu gewährleisten, die dem Schutz der Betroffenen geschuldet sind.

Dazu gehören unter anderem:

  • Hygienevorschriften zu beachten
  • Sicherheitsvorrichtungen zum Verhütung von Gefahren bereitzustellen,
  • wie Feuerlöscher, Signalanlagen, Notschalter, Notaggregate
  • die Wartung von raumlufttechnischen Anlagen
  • die Gewährleistung von freien Notausgängen und Fluchtwegen
  • ein Flucht- und Rettungsplan aufstellen, falls die Benutzung der Arbeitsstätte dies erforderlich macht
  • erste Hilfe Mittel zur Verfügung stellen

Nichtraucherschutz

Um die Gesundheit von Beschäftigten zu verbürgen, sieht die Arbeitsstättenverordnung vor, dass der Arbeitgeber nicht rauchende Beschäftigte vor der Belastung von Tabakrauch schützen muss.

Gegebenfalls ist der Arbeitgeber angehalten diesbezüglich in einzelnen Bereichen Rauchverbote zu erteilen. So ist gewährleistet, dass Beschäftigte die Möglichkeit haben, den Gesundheitsgefahren durch das Rauchen zu entgehen.

Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte

In diesem Punkten sind in der Arbeitsstättenverordnung die Grundlagen für den Schutz und die Sicherheit der Beschäftigten in sämtlichen Räumen vor.

So sollen für Frauen und Männer getrennte Toiletten und gegebenenfalls Dusch- und Umkleideräume bereitgestellt werden. Ebenso sollten Pausenräume je nach Anzahl der Beschäftigten und nach Art der Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Schwangere haben diesbezüglich besondere Rechte auf Stillzeiten und einen dafür geeigneten Raum.

Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte sind vom Arbeitgeber je nach Ausrichtung des Betriebes und nach den Gefahren vorzuhalten. Alle Räume müssen die ausreichend in der Höhe, der Grundfläche und im Luftraum sein.

Übergangsvorschriften

In der Arbeitsstättenverordnung ist ebenfalls berücksichtigt, dass für Betriebe, die vor einem bestimmten Datum errichtet waren, die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten gelten.

Somit werden umfangreichen Änderungen der Arbeitstätte, des Arbeitsverfahrens und der Arbeitsabläufe berücksichtigt. Erst bei Erweiterungen oder Umbauten muss auch hier auf die Richtlinien der Arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen werden.

Welchen Anforderungen muss die Arbeitsstättenverordnung gerecht werden?
Es gibt wohl kaum eine Anforderung, die in der Arbeitsstättenverordnung bezüglich der Sicherheit und der Gesundheit nicht berücksichtigt wurde.

Hier ein kleiner Auszug zum Überblick über einige Anforderungen, die in der Arbeitsstättenverordnung im Anhang genau hinterlegt sind:

  • Allgemeine Anforderungen
  • Abmessungen von Räumen, Luftraum
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • Energieverteilungsanlagen
  • Türen, Tore
  • Verkehrswege
  • Fahrtreppen, Fahrsteige
  • Laderampen
  • Steigleitern, Steigeisengänge
  • Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
  • Maßnahmen gegen Brände Fluchtwege und Notausgänge
  • Bewegungsfläche
  • Anordnung der Arbeitsplätze
  • Ausstattung
  • Raumtemperatur
  • Lüftung
  • Lärm
  • Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume,
  • Unterkünfte
  • Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten
  • Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
  • Zusätzliche Anforderungen an Baustellen

Bildquelle: © Rawpixel.com – Fotolia.com

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