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Bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags zählt das Elterngeld in voller Höhe und somit einschließlich des Sockelbetrags zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers.

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Hintergrund des Urteils

Eine ledige Mutter zweiter Kinder hatte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt und hatte an den unterhaltsberechtigten Vater in den Monaten November und Dezember im Jahr 2012 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 1.334 Euro erbracht. Nun machte sie diese bei ihrer Einkommenssteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Im selben Zeitraum erhielt der Vater bereits das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Die Höhe dieser Leistungen betrug 1.016,81 Euro.

Das Finanzamt versagte der Mutter den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung, dass das Elterngeld in vollem Umfang als anrechenbarer Bezug des Vaters anzusehen sei und damit den anteiligen Unterhaltshöchstbetrag übersteige. Damit wies das Finanzgericht die Klage der Mutter ab.

Gericht entscheidet: Elterngeld ist Einkommensersatz

Der BFH bestätigte nun die Auffassung des Finanzamts und wies die Revision der Mutter ebenfalls als unbegründet zurück.

Denn der Unterhaltshöchstbetrag, den ein Steuerpflichtiger als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte absetzen darf, vermindert sich um den Betrag, den mögliche andere Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person einen Betrag in Höhe von 624 Euro pro Kalenderjahr übersteigen. Zu solchen Bezügen zählt auch das Elterngeld, welches der Vater nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen hatte.

Das Elterngeld ist eine einkünfteersetzende Sozialleistung. Damit wird es als ein Einkommensersatz angesehen. Für eine solche Charakterisierung spricht die Zielsetzung des Arbeitgebers, die in den Gesetzesmaterialien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zum Ausdruck gebracht wurde. Diese Zielsetzung sagt aus, dass das Elterngeld die durch die Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte zumindest teilweise ausgleichen soll.

Als ein Ersatz der Einkünfte dient das Elterngeld in voller Höhe. Also inklusive des Sockelbetrags. Denn selbst mit dem Sockelbetrag sollen die Erziehungs- und Betreuungsleistungen eines Elternteils honoriert werden.

Eine Zweiteilung des Elterngeldes in einen sozialrechtlichen Sockelbetrag und in einen Aufstockungsbetrag, der die ausgefallenen Einkünfte ausgleichen soll, lässt sich nach Auffassung des BFH selbst nach der Begründung des Gesetzentwurfs und den weiteren Gesetzesmaterialien entnehmen.

Bildquelle: © detailblick-foto – Fotolia.com

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