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Längere Zeit war umstritten, ob der gesetzliche Mindestlohn auch für Arbeitszeiten gezahlt werden muss, in denen Arbeitnehmer abrufbar sein müssen. Seit Juni 2016 gibt es eine eindeutige Antwort: Ja!

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Bundesarbeitsgericht klärt Anspruch auf Mindestlohn

Seit dem 01. Januar 2015 gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn, der erst zu Beginn des neuen Jahres erhöht wurde – von 8,50 Euro auf 8,84 Euro. Ob der gesetzliche Mindestlohn aber auch für Bereitschaftszeiten gezahlt werden muss, war bislang umstritten. Bis zum 29. Juni 2016. Da urteilte das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 5 AZR 716/15), dass der Mindestlohn von damals noch 8,50 Euro auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen ist.

Rettungsassistent klagte auf tarifliche Vergütung

Ein Rettungsassistent aus Nordrhein-Westfalen klagte gegen den Mindestlohn und sorgte damit für eine Entscheidung in der Frage, ob der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten gelte. Der Kläger arbeitet in einer Vier-Tage-Woche in 12-Stunden-Schichten, darunter auch immer wieder Bereitschaftsdienste. Hierzu muss er sich an einem bestimmten Ort bereithalten, um dann bei Bedarf die Arbeit übernehmen zu können.

Die Bereitschaftszeiten wurden ihm nicht mit gesetzlichen Mindestlohn vergütet, eine arbeitsvetraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei aber durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) unwirksam. Nach dem TVö-D (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst), welcher hier Anwendung findet, wird Bereitschaftsdienst zur Hälfte als Arbeitszeit gezählt.

Aus Sicht des Klägers stünden ihm daher 15,81 Euro brutto pro Arbeitsstunde zu – die übliche Vergütung. Zunächst hatte das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen die Klage zurückgewiesen, später das Bundesarbeitsgericht die Revision des Rettungsassistent.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht entschied unter Berücksichtigung aller Arbeitsstunden. Mit Vollarbeit und Bereitschaftsdienst komme der Kläger monatlich auch maximal 228 Stunden. Bei Mindestlohn erhielte der Rettungsassistent 1.938 Euro brutto. Sein tatsächliches Arbeitsentgelt betrug jedoch 2.680,31 Euro, sodass der Anspruch auf Mindestlohn bereits erfüllt sei. Folglich sei der Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB nicht gegeben. Darüber hinaus sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung durch das Mindestlohngesetz nicht unwirksam.

Die Richter begründeten ihr Urteil unter anderem damit, dass das Mindestlohngesetz nicht zwischen verscheidenen Arbeitszeitformen unterscheide, sondern nur eine Untergrenze für den Arbeitslohn kenne.

Im Rahmen des Urteilsspruchs definierten die Richter des Bundesarbeitsgerichts gleichzeitig, was unter Bereitschaftszeiten zu verstehen sei: Zeiten, in denen der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereitstehe, um bei Bedarf die Arbeit aufnehmen zu können. Ob dies ein Ort außerhalb oder innerhalb des Betriebes sei, sei unerheblich. Damit müssen Arbeitnehmer auch dann mindestens den Mindestlohn erhalten, wenn sie ihre Bereitschaftszeit etwa Zuhause abwarten.

DGB begrüßt Entscheidung

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßte die Entscheidung der Richter in Erfurt, denn diese bringe mehr Klarheit in das Mindestlohngesetz. DGB-Bundesvorstandmitglied Stefan Körzell meinte dazu: „Es ist erfreulich, dass das BAG den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn einheitlich für jede als Arbeitszeit geltende Zeitstunde bestätigt.

Damit steht fest, dass Bereitschaftsdienste zumindest mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunden vergüttet werden müssen.“ Allerdings könne man laut Körzell das Urteil nicht auf andere Geltungsbereiche des Mindestlohngesetzes übertragen, da sich die richterliche Entscheidung speziell auf das TVöD beschränkte.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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