BGH-Urteil zum Wechselmodell in Zukunft sind salomonische Urteile gefragt
Familie am

Das Kindeswohl liegt im Zentrum der Entscheidung. Deshalb gilt es, künftige Umgangsmodelle dem Kindeswohl anzupassen. Das kann das Wechselmodell sein, muss es aber nicht. Die individuelle Prüfung gibt die Lösung vor.

Übersicht

  • Die Eltern sind getrennt, die Betreuung ist geteilt
  • Das Wechselmodell
  • Was, wenn ein Elternteil in das Wechselmodell nicht einwilligt?
  • Das Urteil vom Bundesgerichtshof
  • Das Kindeswohl entscheidet

Die Eltern sind getrennt, die Betreuung ist geteilt

Wenn Eltern sich trennen, zieht meistens ein Elternteil mit dem Nachwuchs zusammen. Dieser alleinerziehende Elternteil kümmert sich um die Sorge, die Betreuung und die Erziehung der gemeinsamen Kinder. Der andere Elternteil sieht den Nachwuchs bei der klassischen Variante alle zwei Wochen und in den Ferien gibt es festgelegt Regelungen.

Für die einen genug, für die anderen zu wenig. Sie wollen mehr Zeit mit den Kindern verbringen, aktiv an ihrem Leben teilnehmen. Sie wollen sich die Betreuung der Kinder als getrennte Eltern teilen.

Das Wechselmodell

Bei dem Wechselmodell pendelt das Kind für einen festgelegten Zeitraum zwischen den beiden Lebensformen der Eltern hin und her. Es besucht den Papa nicht nur, es lebt eine ganze Woche bei ihm. Das Kind geht von dort nicht nur zur Schule, es gestaltet seine Freizeit und pflegt seine Hobbys.

Nach der Papa-Woche geht es wieder zur Mama. Die Eltern teilen sich die Betreuung, die Verantwortung, die Erziehung und die Sorge für den Nachwuchs und sicherlich auch die Freude, die sie an den Kindern haben.

Ein Modell, das bisher als Ausnahmevariante galt, freut sich immer mehr der Beliebtheit – das Wechselmodell.

Was, wenn ein Elternteil in das Wechselmodell nicht einwilligt?

Nun sind sich nicht alle Eltern so wirklich grün nach einer Trennung. Es gibt Konflikte, Streitereien und nicht selten ein Haufen Missverständnisse auf beiden Seiten. Wenn in dieser Situation ein Elternteil das Wechselmodell präferiert und der andere dem Modell nicht zustimmt, was passiert dann?

Eine Angelegenheit, die meistens vor dem Gericht landet und dort geklärt werden muss.

In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) unlängst eine Entscheidung getroffen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, ein Wechselmodell durch die Familiengerichte anzuordnen, auch wenn ein erziehungsberechtigter dagegen ist.

Übergeordnet ist bei Anordnung des Wechselmodells das Wohl des Kindes. Ist es also zum Wohl des Kindes, dass es beispielsweise eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater lebt, so kann das Familiengericht diese Lebensform durchsetzen.

Das Kindeswohl entscheidet

Das Wechselmodell fordert in der Organisation und in der Absprache von den beteiligten Eltern höhere Anforderungen, als die bisher üblichen Varianten.

Wenn nun ein Elternteil vor Gericht den Anspruch auf die Betreuungsteilung des Nachwuchsen gegen den Willen des anderen Elternteiles durchsetzen möchte, verlangt das von den Parteien viel Entgegenkommen, um dem Kind zum Vorteil zu gereichen.

Entscheidend ist bei dem Beschluss deshalb auch die persönliche Anhörung des Kindes, um die Wünsche und Belange auszuloten.

Bildquelle: © Dan Race – Fotolia.com

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