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Dies ist ein besonders wichtiges Thema, das vor allem Beschäftigte im Bergbau betrifft: Wer eine Rentenleistung der Bundesknappschaft bezieht, der sollte aufpassen, wie viel Geld er sich pro Monat hinzuverdient. Denn wer mehr dazuverdient, als erlaubt ist, der kann unter Umständen sogar seine Ansprüche auf die Knappschaftsleistung verlieren. Wie das alles genau funktioniert, das erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist die Bundesknappschaft?

Die Bundesknappschaft war ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und der Pflegeversicherung für im Bergbau beschäftigte Arbeitnehmer. Am 1. Oktober 2005 fusionierte diese zur neuen „Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“.

Bundesknappschaft und Minijob: Wo ist der Zusammenhang?

Seit Inkrafttreten der Verdienstgrenzen-Erhöhung für Minijobs auf 450 Euro pro Monat hat die Bundesknappschaft auch die zentrale Verwaltung der Minijobs für ganz Deutschland übernommen. Sie ist damit die Einzugsstelle für alle Beiträge, die bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen anfallen.

Da es beim Minijob seit kurzem eine Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung gibt, gehen damit auch einige Ausnahmen und Besonderheiten einher: So müssen beispielsweise Bezieher von Anpassungsgeld oder von einer sogenannten Bundesknappschaftsleistung keine Anteile an die deutsche Rentenversicherung abgeben. Das Anpassungsgeld und die Bundesknappschaftsleistung sind nämlich bereits Leistungen, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden. Doch es gibt noch weitere interessante Dinge, denen unbedingt Beachtung geschenkt werden sollte. Wer beispielsweise eine Knappschaftsausgleichsleistung bezieht und über eine regulierte Verdienstgrenze hinaus zusätzlich nebenbei Geld verdient, der kann seine Ansprüche einfach verlieren.

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Was genau ist die Knappschaftsausgleichsleistung?

Die Bundesknappschaftsleistung ist eine Leistung, die eine bestimmte Gruppe von Personen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Um darauf einzugehen, wie genau diese Leistung aussieht und warum diese so oft mit einem Minijob in Zusammenhang gebracht wird, gehen wir im nächsten Absatz zunächst einmal auf die Geschichte der Knappschaftsausgleichsleistung ein…

Vorgeschichte

Um zu verstehen, weshalb es eine Knappschaftsausgleichszahlung (KAL) als besondere Zusatzleistung neben der bestehenden Rentenversicherung gibt und welchem Zwecke diese dient, muss man sich ein wenig mit ihrer Entstehungsgeschichte auseinandersetzen: 

Die Geschichte beginnt im Bergbau. Von 1957 bis Anfang 1963 gab es eine Kohlenkrise im westdeutschen Bergbau. Diese führte dazu, dass eine große Anzahl von Zechenanlagen stillgelegt werden musste. Dadurch verloren insgesamt mehr als 260.000 Bergleute ihren Arbeitsplatz.

Während die jüngeren Bergbauleute relativ schnell Fuß in der Industrie fassen konnten, hatten die älteren Bergbauleute wesentlich größere Probleme damit, einen neuen Arbeitsplatz zu finden um sich finanziell über Wasser zu halten. Die 55- bis 60-Jährigen konnten schließlich nur eine langjährige Erfahrung im Bergbau vorweisen, die eine ganz spezielle Berufsausbildung erforderte und für die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leider keine weitere Verwendung gab.

Da die Bergleute aufgrund von Umstrukturierungen im Bergbau arbeitslos wurden und nicht etwa durch eigenes Verschulden, sollten diese nun natürlich keine Dauerarbeitslosen werden. 

Der Deutsche Bundestag beschloss daher im Jahr 1963 eine Einführung der Knappschaftsausgleichsleistung mit einem speziellen Gesetz. 

An der Situation der älteren Bergbauarbeitnehmer hat sich bis heute nichts verändert. Darum besteht das Gesetz auch heute noch.

So funktioniert die Knappschaftsausgleichsleistung

Sofern Versicherte, die im Bergbau beschäftigt waren, das 55. Lebensjahr erreicht haben und mindestens 25 Jahre knappschaftlicher Beitragszeiten erfüllt haben, erhalten diese eine Knappschaftsausgleichsleistung. Diese funktioniert wie eine Vollrente. Der Bezug der KAL als Teilrente ist ausgeschlossen.

Nun folgt der Zusammenhang zum Minijob

Neben der KAL kann der Versicherte eine erwerbstätige Beschäftigung nur in geringem Umfang ausüben. Denn: Für Vollrenten wegen Alters gilt eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro. Diese Verdienstgrenze entspricht also einem Pentium, welches man nur in Minijobs erreichen kann.

Was geschieht wenn man die Hinzuverdienstgrenze überschreitet?

Die Regelung ist äußerst streng: Überschreitet man die 400-Euro-Grenze, verfällt der Anspruch auf die KAL gänzlich. Um die KAL wieder aufleben zu lassen, müssen ein neuer Antrag gestellt werden und sämtliche Voraussetzungen für den Bezug einer KAL erfüllt werden.

Bildquelle: © blende40 – Fotolia.com

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