FamilieSteuer am

Nutzen Sie als Alleinerziehende schon alle finanziellen Möglichkeiten? Informieren Sie sich über den Entlastungsbetrag, den der Staat Alleinerziehenden gewährt. Wir informieren Sie darüber wie Sie davon profitieren können. Lassen Sie sich die 1908,- Euro nicht entgehen!

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Entlastungsbetrag in Deutschland: Geschichte

Der Vorläufer des heutigen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende war der Sonderfreibetrag für unverheiratete Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind. Er wurde im Jahr 1958 zusammen mit dem Splitting-Verfahren für Verheiratete eingeführt. Der Name hat sich in den folgenden Jahren immer wieder verändert. Auch die Höhe wurde mehrmals angepasst. Anfangs lag sie bei 1680,- DM. Heute stehen Ihnen 1908,- Euro jährlich zur Verfügung.

Alleinerziehende brauchen Unterstützung

In den seltensten Fällen kann man sich von Anfang an drauf vorbereiten, dass man sein Kind allein erziehend wird. Weit über 90 Prozent der Alleinerziehenden sind unfreiwillig in diese Lage gekommen. Das sind in Deutschland etwa 1,5 Millionen Frauen und 157.000 Männer.

Viele von ihnen leben nah am Existenzminimum oder müssen mit Hartz IV auskommen. Alleinerziehende sind auf jede Art von Hilfe angewiesen, die sie kriegen können. Deshalb bietet der Staat die unterschiedlichsten Fördermöglichkeiten und zusätzliche Maßnahmen an.

Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Gehört zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind, für das Ihnen ein Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, dann haben Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung die Möglichkeit den Entlastungsbetrag geltend zu machen. Das bedeutet, dass Sie insgesamt 1908 € von Ihrem Jahreseinkommen abziehen können und entsprechend weniger Steuern bezahlen müssen. Wenn Sie mehr als ein Kind haben, bekommen Sie jeweils 240 Euro zusätzlich angerechnet.

Dabei müssen Sie aber beachten, dass monatlich abgerechnet wird, Sie also nur die Monate in Anspruch nehmen können, in denen Sie die Voraussetzungen erfüllt haben.

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag: Zugehörigkeit zum Haushalt

Ist das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet, wird es Ihrem Haushalt zugerechnet. Damit haben Sie Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Für den Fall, dass das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der Betrag dem Steuerpflichtigen zu, der auch die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Es kann auch sein, dass das Kind abwechselnd bei beiden Eltern wohnt. In diesem Fall können die Eltern entscheiden, wer den Entlastungsbetrag geltend machen kann.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag: alleinerziehend

Sie gelten dann als alleinerziehend, wenn die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren nicht vorliegen. Außerdem dürfen Sie nicht verwitwet sein und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Es gibt weitere Regelungen zum Beispiel für den Fall, dass Ihr Kind sich in der Entwicklungshilfe engagiert.

Lohnsteuer und Entlastungsbetrag

Im Fall, dass Sie sich für die Lohnsteuerklasse II entschieden haben, findet die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags bereits statt, wenn Sie Ihr Gehalt ausgezahlt bekommen. Andernfalls können Sie den Entlastungsbetrag gebündelt mit der Lohnsteuer geltend machen.

Bildquelle: © Spectral-Design – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1