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Wer Unterhalt zahlt, hat die Möglichkeit, diese beim Finanzamt steuerlich geltend zu machen. Das können Sie nicht nur für den Unterhalt des ehemaligen Partners oder für den Kindesunterhalt, sondern auch für Unterhaltzahlungen an Eltern, Großeltern und noch mehr. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und worauf Sie achten sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Übersicht

  • Unterhalt und Steuern
  • Welche Grundlagen müssen weiterhin bestehen?
  • Was sind Sonderausgaben?
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Tipp
  • Stolpersteine beim Unterhalt und Steuern
  • Wie sieht es bei Kindesunterhalt aus?
  • Übrigens
  • Steuerklassenwechsel

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Unterhalt und Steuern

Die Voraussetzungen, Unterhaltszahlungen steuermindernd anerkannt zu bekommen, ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht, die sich am Zivilrecht orientiert. Dies fordert der Fiskus bei Ihnen, um Ihnen sogenannte außergewöhnliche Belastungen zuzusprechen. Entscheidend ist dabei das Verwandtschaftsverhältnis, denn als Unterhaltsberechtigte gelten Verwandte in grader Linie.

Das heißt im Klartext, es geht um Kinder, um die Eltern, um die Enkel und die Urenkel, die Großeltern und die Urgroßeltern. Zahlungen an Verwandte, wie Geschwister oder Verschwägerte gehören zu der Seitenlinie und sind demnach nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Nur der Unterhaltspflichtige kann sich um eine Steuerminderung bemühen. Der Unterhaltsberechtigte muss, bis auf eine Ausnahme, den Unterhalt nicht versteuern.

Welche Grundlagen müssen weiterhin bestehen?

Bei Unterhalt und Steuern müsse Sie mehre Grundlagen erfüllen. Eine weitere Voraussetzung, um einen steuermindernden Abzug geltend zu machen, ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Das bedeutet, dass der Empfänger des Unterhalts nicht in der Lage ist, für genügend Einkommen zu sorgen und er ist vermögenslos.

Diese Aspekte müssen gegenüber dem Fiskus nachgewiesen werden. Ebenso ist eine Steuerfreiheit nur für laufende Zahlungen möglich. Diese Bedingungen müssen gewährleistet sein, damit Sie sich den finanziellen Vorteil verschaffen können, der für den Fall der Unterhaltsverpflichtungen eingeräumt werden kann.

Was sind Sonderausgaben?

Wenn Sie bezüglich der Steuer Unterhaltsleistungen geltend machen wollen, dann sollten Sie wissen, dass diese bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben geführt werden. Somit sind unter dem Begriff der Sonderausgaben Unterhaltsleistungen absetzbar, die an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner gezahlt werden. Bei diesem sogenannten Realsplitting spielt es eine Rolle, ob der Unterhaltsempfänger zustimmt, dass der Unterhaltspflichtige die Zahlungen als Sonderausgaben gelten macht.

Der Höchstbetrag für die Sonderausgabe ist 13.805 Euro im Kalenderjahr. Stimmt der Unterhaltsberechtigte dieser Möglichkeit zu, dann ist der Unterhaltsempfänger verpflichtet, die Unterhaltszahlungen seinerseits zu versteuern. Das ist dann der Fall, bei dem der Unterhalsberechtigte seinen Unterhalt versteuern muss, wie in dem vorigen Kapitel schon angedeutet wurde.

Außergewöhnliche Belastungen

Wenn Sie beim Unterhalt die Steuern nicht als Sonderausgaben geltend machen können, weil der Unterhaltsberechtigte nicht zustimmt, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Das ist dann aber nur bis zu einer Höhe von maximal 8.653 Euro pro Jahr möglich und betrifft dann auch die Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner. Es bedarf bei dieser Art der Absetzung nicht der Zustimmung des ehemaligen Partners.

Doch das Problem ist die Angabe der Einkünfte des ehemaligen Partners, die der Unterhaltspflichtige beim Finanzamt angeben muss, um die Berechnung für den Unterhaltshöchstbetrag vorzunehmen. Bei einem Verdienst von mehr als 624 Euro im Jahr verringert sich der Höchstbetrag.

Tipp

Egal ob Sie die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn Sie für Ihren ehemaligen Partner noch Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen, können Sie diese zusätzlich absetzen.

Stolpersteine beim Unterhalt und Steuern

Der Unterhalt für den ehemaligen Partner kann nur, wie vormals beschrieben, in der Form von Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung abgeschrieben werden. Beide Varianten in Kombination oder Verbindung sind nicht erlaubt. Nun hat, im Fall der Sonderausgabe, der ehemalige Partner die Möglichkeit, die Zustimmung zu verwehren.

Dann bleibt Ihnen noch die Chance, die Zahlungen über die außergewöhnlichen Belastungen abzusetzen. In diesem Fall müssen Sie das Einkommen des ehemaligen Partners angeben. Dieser wiederum hat das Recht, das zu verweigern. Ein Stolperstein, der Ihnen zu schaffen machen kann. Da kann es unter Umständen passieren, dass die Unterhaltszahlungen des Unterhaltspflichtigen keine steuerliche Anerkennung finden.

Wie sieht es bei Kindesunterhalt aus?

Wenn es um Kindesunterhalt geht, gilt für Unterhalt und Steuern die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Das ist, genauso wie beim ehemaligen Partner bis maximal 8.652 Euro möglich. Allerdings gilt für den Kindesunterhalt, dass weder der Unterhaltspflichtige, noch der ehemalige Partner, Kindergeld oder den Kinderfreibetrag beanspruchen.

Das geht dann eigentlich nur in dem Fall, dass das gemeinsame Kind volljährig ist und kein Kindergeld bezieht. Verdient das Kind mehr als 624 Euro im Jahr, so wird die gleiche Rechnung, wie oben angewandt: der Fiskus rechnet alle Einnahmen über 624 Euro von den 8.652 Euro ab.

Übrigens

Diese Regelung der außergewöhnlichen Belastung gilt auch für die Verwandten der ersten Linie, für die Sie Unterhaltszahlungen leisten. So kann es auch vorkommen, dass Sie für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim aus Krankheitsgründen zur Kasse gebeten werden, wenn ihre Rente nicht ausreicht. Auch hier sollten Sie die Möglichkeiten nutzen, die Ihnen die Steuer bei Unterhalt freihält.

Steuerklassenwechsel

Die Trennung eines Paares zieht oftmals ein Steuerklassenwechsel mit sich. Nun ist es wichtig zu wissen, dass dies für den Unterhalt und die Steuern relevant ist. Normalerweise wird für das unterhaltsrelevante Einkommen das Nettoeinkommen zugrunde gelegt – und zwar das der Vergangenheit. Unterhalt ist aber laufend und auch für die Zukunft zu zahlen.

Somit wirkt sich ein Steuerklassenwechsel auf die künftigen Unterhaltszahlungen aus. Wenn der Unterhaltspflichtige eine schlechtere Steuerklasse aufgrund der Trennung erhält, wird nicht, wie üblich, die tatsächliche Steuerlast vom Einkommen abgezogen, sondern die künftige Steuerlast für die Berechnung der Unterhaltsleistungen.

Bildquelle: © DOC RABE Media – Fotolia.com

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