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Unter den in Deutschland existierenden Sozialleistungen ist die Eingliederungshilfe vertreten. Um was genau handelt es sich dabei? Wissen Sie es? Falls nicht, sollten Sie sich unbedingt in unserem Artikel näher darüber informieren. Es ist durchaus möglich, dass Sie oder Angehörige von Ihnen eines Tages Eingliederungshilfe beanspruchen werden. Wie gut, dass es sie gibt: Eingliederungshilfe: Das müssen Sie wissen!

Überblick

  • Eingliederungshilfe: Definition
  • Personenkreis für die Eingliederungshilfe
  • Körperlich wesentlich behinderte Menschen
  • Geistig wesentlich behinderte Menschen
  • Seelisch wesentlich behinderte Menschen
  • Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe
  • Eingliederungshilfe: Einkommen und Vermögen
  • Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Eingliederungshilfe: Gesamtplan
  • Ansprechpartner für die Eingliederungshilfe
  • Fazit

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Eingliederungshilfe: Definition

Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um eine Sozialleistung gemäß Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Die Eingliederungshilfe soll dazu beitragen, Menschen mit einer Behinderung sowie von einer Behinderung bedrohten Menschen dabei zu helfen, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Es gilt dabei, die Beschwerden beziehungsweise Folgen einer Behinderung abzumildern.

Die Eingliederungshilfe springt ein, wo ein anderer Rehabilitationsträger nicht zuständig ist, um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilnahme am Arbeitsleben sowie zur Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben allgemein zu übernehmen.

Es ist geplant, die Eingliederungshilfe 2017 neu zu regeln über das „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“.

Personenkreis für die Eingliederungshilfe

Für eine Eingliederungshilfe kommen Personen infrage, die als „wesentlich behindert“ anzusehen sind.

Körperlich wesentlich behinderte Menschen

Zur Gewährung einer Eingliederungshilfe muss ein körperliches Gebrechen vorliegen, das den Menschen wesentlich einschränkt in seiner Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft.

Dazu zählt eine erheblich beeinträchtigte Bewegungsfähigkeit aufgrund eines deutlich geschädigten Stütz- oder Bewegungssystems. Ebenso rechtfertigt ein deutlich gemindertes körperliches Leistungsvermögen aufgrund einer Schädigung, Fehlfunktion oder Erkrankung der Haut oder eines inneren Organes die Inanspruchnahme einer Eingliederungshilfe.

Menschen mit stark ausgeprägten Spaltbildungen des Gesichtes oder Rumpfes sowie mit auf andere abstoßend wirkenden Entstellungen insbesondere im Gesicht gehören ebenfalls zum Personenkreis für eine Eingliederungshilfe.

Personen mit stark beeinträchtigten Sinnesfunktionen erfüllen ebenso die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe. Dazu gehören insbesondere Blinde und derart Sehbehinderte, die nur noch mittels speziellen Sehhilfen ein Minimum an Sehstärke erreichen. Gehörlose und außerdem Menschen, die sich nur noch über spezielle Hörhilfen verständigen können, gehören ebenfalls zum Personenkreis für eine Eingliederungshilfe.

Eine weitere Gruppe bilden Menschen, die nicht sprechen können oder unter starken Stimmstörungen leiden beziehungsweise stark stottern, stammeln oder nur extrem unartikuliert sprechen können. Hörstumme und Seelentaube befinden sich ebenfalls unter den Anspruchsberechtigten für eine Eingliederungshilfe.

Geistig wesentlich behinderte Menschen

Als geistig wesentlich behindert im Sinne für die Inanspruchnahme einer Eingliederungshilfe gelten Personen, welche aufgrund der Schwäche ihrer Geisteskraft erheblich in ihrer Teilhabefähigkeit am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt sind.

Seelisch wesentlich behinderte Menschen

Unter die seelischen Behinderungen, die eine Eingliederungshilfe begründen können, fallen solche, die die Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich einschränken. Dabei handelt es sich um körperlich nicht erklärbare Psychosen oder seelische Störungen, die krankheitsbedingt sind oder auf einer Gehirnverletzung beruhen, die von Anfallsleiden oder anderen Erkrankungen oder körperlichen Beeinträchtigungen herrühren.

Neurosen und Persönlichkeitsstörungen fallen ebenfalls unter die Voraussetzungen zur Beanspruchung einer Eingliederungshilfe. Auch Suchtkrankheiten können von einer Eingliederungshilfe profitieren.

Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe

Neben dem berechtigten Personenkreis ist die Gewährung einer Eingliederungshilfe an weitere Bedingungen geknüpft. So besteht ein Anspruch darauf ausschließlich nachrangig, wenn also keiner der vorrangig verpflichteten Leistungsträger hilft. Auch müssen die Beeinträchtigungen länger als sechs Monate anhalten.

Personen, die nach ärztlicher Auffassung oder anderer fachlicher Erkenntnis von einer Behinderung bedroht sind, zählen ebenfalls zu den Anspruchsberechtigten.

Auf die Gewährung einer Eingliederungshilfe besteht für die genannten Personenkreise ein Rechtsanspruch. Eine Altersgrenze existiert nicht. Gelegentlich kann die Entscheidung zur Gewährung einer Eingliederungshilfe im Ermessen des Sozialamtes liegen, vor allem wenn es sich um eine vorübergehende oder als nicht wesentlich geltende Behinderung handelt.

Eingliederungshilfe: Einkommen und Vermögen

Da Eingliederungshilfe eine Sozialleistung gemäß Sozialgesetzbuch XII darstellt, wird sie nur denen gewährt, die sich mangels finanzieller Mittel nicht selbst helfen können. Dazu zählen Einkommen und Vermögen sowie ausreichend möglicher persönlicher Arbeitskrafteinsatz, der trotz Beeinträchtigung dennoch vorhanden sein kann.

Leistungen der Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe wirkt in vielfältiger Weise. Je nach Lebenssituation kommen vor allem folgende Hilfen zum Einsatz:

  • Rehabilitationssport
  • verschiedene Hilfsmittel wie Blindenschreibmaschinen, Blindenführhunde, Verständigungsgeräte für Taubblinde, Sprachübungsgeräte, diverse
  • Hilfsgeräte und Bedienungseinrichtungen zur Bewältigung des Alltags
  • Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und weiteren Hilfsmitteln
  • Hilfe beim Anschaffen eines Kraftfahrzeugs
  • Unterstützungsmaßnahmen zur angemessenen Schulbildung
  • Unterstützungsmaßnahmen für eine angemessene Berufsausbildung
  • Eingliederung ins Arbeitsleben
  • Anleiten von Betreuungspersonen
  • Übernahme der Kosten von Begleitpersonen
  • Anhörung von Sachverständigen
  • Eingliederungsmaßnahmen im Ausland

Eingliederungshilfe: Gesamtplan

Gemeinsam mit dem Anspruchsberechtigen und seinem behandelnden Arzt stellt das Sozialamt für die Durchführung der Eingliederungsmaßnahme einen Gesamtplan auf.

Er umfasst:

  • Diagnose und Begründung der Eingliederungs- beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahme
  • Art der Maßnahmen und angestrebtes Ziel
  • voraussichtliche Dauer der Maßnahme
  • Ort der Maßnahme
  • Träger der Eingliederungshilfe

Handelt es sich um eine Verlängerung oder Planung einer zusätzlichen Maßnahme, enthält der Gesamtplan die Ergebnisse der vorausgegangenen Maßnahmen.

Ansprechpartner für die Eingliederungshilfe

Wer über die Eingliederungshilfe Informationen für seine persönliche Situation einholen möchte, wendet sich am besten an das örtliche Sozialamt.

Fazit

Für Menschen mit einer Behinderung sowie von einer Behinderung bedrohte Personen stellt die Eingliederungshilfe ein wirksames Instrument dar, um arbeitsfähig zu bleiben oder wieder zu werden und am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Eingliederungshilfe bedeutet daher nicht nur für die direkt Betroffenen eine Erleichterung ihres Alltags und verbesserte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, sondern entlastet auch die Gesellschaft.

Bildquelle: © Daniel Ernst – Fotolia.com

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