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Sind ältere Menschen nicht mehr dazu in der Lage, die Kosten für die eigene Existenz oder beispielsweise die Unterbringung in Pflegeheimen zu bezahlen, werden die Kinder in die Pflicht genommen – oder? Der Elternunterhalt ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft, und welche das sind und wie hoch die Kosten insgesamt ausfallen könnten, zeigt dieser Ratgeber.

Übersicht:

  • Die Grundregel: Pflegeheime sind teuer
  • Zahlen oder nicht zahlen?
  • Kinder sind keine Banken!
  • Wie hoch kann der Elternunterhalt ausfallen?
  • Berechnung der Unterhaltshöhe
  • Der Elternunterhalt anhand eines Beispiels
  • Elternunterhalt mit mehreren Kindern
  • Sonderfall: Großeltern

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Die Grundregel: Pflegeheime sind teuer

Ab einem gewissen Alter ist es nur noch sehr gesunden, mental fitten Menschen möglich, den Alltag allein zu bestreiten. Für die meisten anderen Personen steht hingegen der Gang in ein Pflegeheim an: Dort werden diese Menschen zwar versorgt, aber es fallen auch hohe Kosten an.

Derzeit (Stand: September 2015) werden durchschnittlich etwas mehr als 3.000 Euro pro Monat fällig, um in Deutschland einen Platz in einem Pflegeheim zu ergattern. Davon übernimmt die Pflegeversicherung jedoch nur 1.612 Euro (und 1.995 Euro im Härtefall), während der Rest im schlimmsten Fall selbst getragen werden muss. Etwa 1.400 Euro sind jedoch für viele Rentnerinnen und Rentner monatlich nicht zu stemmen – dürfen die Kinder dann der Ausweg sein?

Zahlen oder nicht zahlen?

Zur Zahlung von Elternunterhalt sind, wie der Name schon sagt, grundsätzlich alle direkten Kinder der pflegebedürftigen Person verpflichtet. Der entsprechende § 1601 im BGB sagt somit, dass diese Pflicht beispielsweise für Schwiegereltern nicht gilt (sofern keine Schwiegerkindhaftung vorliegt).

Wie hoch auch immer die Zahlung letztendlich ausfällt: Sie orientiert sich an den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Kindes. § 1601 sagt ebenfalls aus, dass Kinder, welche finanziell keine Zahlungen leisten können, von diesen Ansprüchen befreit sind. Weiterhin schützt § 1611 alle Kinder, welche vom Elternteil grob vernachlässigt oder anderweitig verletzt wurden. Auch in diesem Fall muss keine Zahlung von Elternunterhalt erfolgen.

Kinder sind keine Banken!

Bevor Kinder überhaupt zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet werden können, sind die Eltern selbst jedoch in der Pflicht: Kein Kind kann zur Zahlung dieses Unterhalts angehalten werden, solange der pflegebedürftige Mensch nach wie vor ein Vermögen jeglicher Art sein Eigen nennt.

Dabei kann es sich einfach um angespartes Geld auf einem Sparbuch handeln, andere Werte – wie vielleicht Immobilien, Aktien, Versicherungen, Rentenbezüge und dergleichen mehr – spielen dabei jedoch eine ebenso zentrale Rolle. Ausgenommen davon sind 2.600 Euro: Diese Summe gilt als unverwertbares Vermögen und darf seitens der Eltern als Reserve behalten werden. In einem Fall eines zerstrittenen Eltern-und-Kind-Paares kann es dennoch nicht passieren, dass der Elternteil ohne Probleme auf das Vermögen des Kindes zugreifen kann.

Wie hoch kann der Elternunterhalt ausfallen?

Im Wesentlichen hängt dies von zwei Faktoren ab: Nach § 1610 dienen einerseits die finanziellen Verhältnisse als Grundlage für die Berechnung des Elternunterhalts. Gleichzeitig muss jedoch das Existenzminimum gewahrt werden: Derzeit beläuft sich dies auf 800 Euro pro Monat, ohne die Kosten für die Versicherungen einzuberechnen.

Nicht selten wird Elternunterhalt daher aufgestockt, bis diese 800 Euro erreicht sind. Einfacher ist es, wenn der Elternunterhalt erst nach dem 65. Lebensjahr gezahlt werden muss: Da dann die staatliche garantierte Grundsicherung eintritt, bekommen Eltern bis zu 399 Euro pro Monat dazu, sofern das Existenzminimum aus dem eigenen Vermögen erreicht werden kann. Weitere Leistungen für diverse Versicherungen oder auch einen Zuschlag für die Miete sind ebenfalls möglich.

Berechnung der Unterhaltshöhe

Wie hoch der Elternunterhalt genau ausfällt, wird – wie bereits erwähnt – in Abhängigkeit des Nettoeinkommens der Kinder berechnet. Wer in einem Beschäftigtenverhältnis steht und in den letzten zwölf Monaten kontinuierlich angestellt war, muss das daraus gewonnene Einkommen offenlegen. Aus diesen Einkünften (unter anderem) wird dann der Elternunterhalt berechnet.

Falls es sich um selbstständig arbeitende Kinder handelt, erstreckt sich der Zeitraum der Ermittlung der monatlichen Durchschnittseinkünfte auf die letzten maximal fünf Jahre.

Allerdings werden von dieser Berechnung einige Kosten wieder abgezogen, wozu unter anderem folgende Punkte zählen:

  • Die Kosten für Kredite werden nicht einkalkuliert.
  • Falls eine private Altersvorsorge vorliegt, werden diese Kosten ebenfalls abgezogen.
  • Berufliche anfallende Kosten, wie vielleicht Fahrtkosten, Büroausstattung, Internetkosten und dergleichen mehr, werden subtrahiert.

Allerdings lassen sich nicht alle Kosten vom Nettoeinkommen abziehen: Versicherungen auf freiwilliger Basis gehören ebenso dazu wie beispielsweise GEZ-Gebühren. Auch können Mieten und Nebenkosten bis 450 Euro nicht vom Einkommen abgezogen werden. Erst bei nachgewiesenen höheren Ausgaben pro Monat dürfen diese Kosten vom Elternunterhalt abgezogen werden.

Der Elternunterhalt anhand eines Beispiels

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein sogenannter Selbstbehalt von 1.800 Euro. Diese Summe steht Kindern in jedem Fall zu und darf nicht für den Elternunterhalt genutzt werden.

Anhand eines Beispiels wird deutlich, wie hoch der Elternunterhalt ausfallen könnte:

  • Ein Nettoeinkommen wird um die genannten Daten – wie Arbeitskosten, Kreditkosten, eventuelle Mieten und Versicherungen – bereinigt und beträgt dann noch 2.500 Euro. Davon gelten 1.800 Euro als Selbstbehalt, sodass 700 Euro als Anspruch für den Elternunterhalt übrigbleiben. Davon darf der Elternteil maximal 50 % in Anspruch nehmen. Der Elternunterhalt würde sich in diesem Beispiel pro Monat also auf 350 Euro belaufen.

Elternunterhalt mit mehreren Kindern

Im Falle mehrerer Geschwister müssen alle Kinder anteilig für den Unterhalt der Kinder haften. § 1606 Absatz 3 im BGB spricht dabei von einer Haftungsquote, welche ermittelt, wie hoch der Unterhalt pro Kind ausfallen muss.

Dabei werden wieder die Nettoeinkommen sowie Anteile wie der Selbstbehalt berücksichtigt. Rechtlich gesehen kann ein Kind auch Ausgleichszahlungen von den anderen Geschwistern verlangen, sofern diese über ein eigenes Einkommen verfügen und die Zahlung von Elternunterhalt dennoch verweigern.

Sonderfall: Großeltern

Zwar besteht eine Unterhaltspflicht auch für die Großeltern, doch praktisch wird diese nur selten umgesetzt. Sie tritt laut § 1606 Absatz 2 im BGB nur dann ein, wenn die direkten Kinder der Großeltern aus finanziellen Gründen keinen Unterhalt gewährleisten können. Auch in diesem Fall ist die Zahlung jedoch bindend: Kinder haften also sowohl für ihre Eltern als auch, unter besonderen Umständen, für ihre Großeltern.

Bildquelle: © pathdoc – Fotolia.com

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