Familie am

Bei Trennungen sind allerhand Dinge wichtig, erst recht, wenn Kinder davon betroffen sind. Dazu gört auch die Klärung des Sorgerechts und der Entscheidungsbefugnis. Doch was ist dabei zu beachten? Haben Sie selbst einen Einfluss auf die Entscheidungsbefugnis und welche Angelegenheiten unterliegen der Entscheidungsbefugnis bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils? Damit Sie sich genau informieren können, haben wir in diesem Artikel alles Wissenswerte für Sie zusammengestellt. So finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen.

Übersicht

  • Das Kindeswohl
  • Wer ist denn sorgeberechtigt?
  • Wie sieht es mit dem Sorgerecht und der Entscheidungsbefugnis des Vaters bei nichtehelichen Kindern aus?
  • Das alleinige Sorgerecht
  • Entscheidungsbefugnis bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils
  • Was sind Angelegenheiten des täglichen Lebens?
  • Was sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung?
  • Was sieht es im Notfall mit der Entscheidungsbefugnis aus?

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Das Kindeswohl

Das Kindeswohl ist der ausschlaggebende Faktor beim Sorgerecht. Das gilt auch für die Entscheidungsbefugnis beim alleinigen Sorgerecht eines Elternteils. Solange ein Kind minderjährig ist, muss die elterliche Sorge unter dem Aspekt des Kindeswohl ausgeübt werde. Das bedeutet, dass Kinder ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung ohne seelische Verletzungen und anderer entwürdigende Maßnahmen haben. Die Eltern haben die Pflicht und das Recht sich um ihr minderjähriges Kind in diesem Sinne zu sorgen.

Das Sorgerecht ist als Elternrecht durch die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geschützt. Für das Kindeswohl ist die Entscheidungsbefugnis bedeutend. Hier wird unterschieden in das gemeinsame Sorgerecht oder das alleinige Sorgerecht eines Elternteils. Außerdem wird das Kindeswohl unter dem Blickwinkel betrachtet, ob es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens oder Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung handelt – doch dazu später mehr.

Wer ist denn sorgeberechtigt?

Es gib bei der elterlichen Sorge den Unterschied zwischen dem gemeinsamen Sorgerecht und dem alleinigen Sorgerecht. In diesem Zusammenhang wird auch zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, gilt das gemeinsame Sorgerecht für das eheliche Kind, während der Ehe, nach der Ehezeit und auch nach der Scheidung.

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, gilt das alleinige Sorgerecht für die Mutter des unehelichen Kindes. In diesem Fall obliegt die Entscheidungsbefugnis beim alleinigen Sorgerecht eines Elternteils auch der Mutter alleine.

Wie sieht es mit dem Sorgerecht und der Entscheidungsbefugnis des Vaters bei nicht ehelichen Kindern aus?

Wenn der Vater eines unehelichen Kindes bei der Entscheidungsbefugnis einbezogen werden möchte, muss er das gemeinsame Sorgerecht haben. Ansonsten obliegt die Entscheidungsbefugnis bei dem alleinigen Sorgerecht der Mutter. Früher konnte die Mutter, bei der Geburt eines unehelichen Kindes, die Zustimmung zu einer gemeinsamen Sorgeerklärung mit dem Vater willkürlich widersprechen.

Dies ist aber verfassungswidrig. Doch die Väter erlangen dieses gemeinsame Sorgerecht nicht automatisch. Sie müssen aktiv werden und die gemeinsame Abgabe der Sorgeerklärung mit der Mutter erwirken oder auch die Übertragung der elterlichen Mitsorge beim Familiengericht beantragen. Ansonsten können Sie nur äußerst eingeschränkten Entscheidungsspielraum im Bezug auf das gemeinsame Kind.

Das alleinige Sorgerecht

Verheiratete Eltern, die das alleinige Sorgerecht haben wollen, müssen im Scheidungsverfahren einen Antrag mit Zustimmung des Ehepartners stellen, ansonsten gilt das gemeinsame Sorgerecht. Von Amts wegen wird nur noch in Fällen der Kindsgefährdung im Scheidungsverfahren über das Sorgerecht entschieden.

Das sollten Sie wissen, denn es beinhaltet Unterschiede in der Entscheidungsbefugnis, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehat. So, wie bei den Müttern der unehelichen Kindern, die das alleinige Sorgerecht haben.

In diesen Fall können Sie als Unverheiratete das gemeinsame Sorgerecht nur erwirken, wenn Sie heiraten oder wenn Sie eine Sorgerechtserklärung über die gemeinsame Sorge abgeben. Diese muss von den Eltern gemeinsam abgegeben werden und beim Notar oder dem Jugendamt öffentlich beurkundet sein.

Entscheidungsbefugnis bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils

Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils obliegt die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich diesem Elternteil. Dieser Elternteil hat dann Entscheidungsbefugnis sowohl in Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie auch in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.

Der andere Elternteil ohne Sorgerecht hat im Sinne des Umgangsrechts Befugnisse, die keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben dürfen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auf folgende Angelegenheiten beispielsweise:

  • gewöhnliche medizinische Versorgung
  • Bettruhe
  • Ernährung
  • Zeitplanung
  • Fernsehkonsum

Was sind Angelegenheiten des täglichen Lebens?

In Entscheidungsbefugnissen bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils ist es wichtig, dass Einzelfälle ausgeschlossen werden. Mit Angelegenheiten des täglichen Lebens ist allgemein gesprochen die Betreuung des Kindes gemeint.

Hier geht es beispielsweise um Fragen, wie:

  • die Vermögenssorge: Taschengeld
  • die Ausbildung: Entschuldigung im Krankheitsfall, Nachhilfeunterricht, Wahl von Schulfächern
  • die Gesundheit: Routineuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen, Behandlungen leichter Erkrankungen und auch Verletzungen
  • den Alltag: Fernsehkonsum, Essensfragen, Schlafenszeiten
  • die Aufenthaltsbestimmung im täglichen Leben: Wohnsitz, Urlaub, Besuche

Was sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung?

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung unterliegen auch den Entscheidungsbefugnissen beim alleinigen Sorgerecht eines Elternteils.

Hierbei geht es dann um Entscheidungen, wie zum Beispiel:

  • bei welchem Elternteil das Kind lebt
  • bei grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge
  • bei Operationen – außer im Notfall
  • bei medizinischen Behandlungen mit einem erheblichen Risiko
  • bei Namenswechsel
  • bei grundlegenden Fragen der Vermögensvorsorge
  • bei Religionsbekenntnis

Was sieht es im Notfall mit der Entscheidungsbefugnis aus?

Die Entscheidungsbefugnis bei dem alleinigen Sorgerecht eines Elternteils schließt den Notfall mit ein. Doch da im Umgangsrecht auch der nichtsorgeberechtigte Elternteil im Notfall reagieren muss, steht ihm das so genannte Notvertretungsrecht zu.

Bei der Voraussetzung, dass dem Kind erheblichen Nachteile, insbesondere gesundheitliche, drohen und er die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils nicht einholen kann, darf er zum Wohle des Kindes handeln. Er muss aber den anderen Elternteil unverzüglich über die Situation aufklären. Wichtig ist, dass das Entscheidungsrecht durch das Notfallrecht nicht umgangen werden darf.

Bildquelle: © Syda Productions – Fotolia.com

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