Sie arbeiten und erhalten dennoch viel zu wenig Lohn? Dann gehören Sie wahrscheinlich zu jenen Deutschen, die allgemein als Geringverdiener bezeichnet werden. Ebenso wie Auszubildende, dessen monatliches Arbeitsentgelt 325,00 Euro nicht überschreitet. Auch jene fallen unter den Begriff „Geringverdiener“.

Wir möchten Sie in diesem Artikel darüber informieren, welche Rechte Geringverdiener haben und was Arbeitnehmer mit Niedriglohn allgemein wissen sollten!

Jeder Vierte arbeitet in Deutschland für einen Niedriglohn!

Aus zahlreichen Berichten geht hervor, dass in Deutschland jeder vierte arbeitende Bundesbürger Geringverdiener ist. Daran wird letztendlich auch die Einführung des Mindestlohnes nicht viel ändern. Denn wer weniger als 9,45 pro Stunde verdient, wird nach wie vor ein Geringverdiener bleiben. Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen fühlen sich zu Recht benachteiligt und machen sich Sorgen um ihre Zukunft.

Aus Angst vor dem sozialen Abstieg suchen viele Geringverdiener zusätzlich nach Minijobs oder Midijobs, um ein halbwegs vernünftiges Einkommen zu erwirtschaften. Sie arbeiten viel, mitunter sehr hart und haben am Monatsende nicht halb so viel Geld in der Lohntüte wie andere Arbeitnehmer. Überdies wissen Geringverdiener oft nicht, was ihnen zusteht und welche Rechte sie haben.

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Wie sieht es eigentlich mit der Versteuerung der Niedriglöhne aus? Haben Beschäftigte im Niedriglohnsektor Anspruch auf bezahlten Urlaub? Werden eventuelle Überstunden bezahlt? Bekommen geringfügig Beschäftigte im Krankheitsfall eine Lohnfortzahlung? All diese Fragen werden hier geklärt! Überdies erhalten Sie viele wichtige Informationen und Tipps. 

Wie Geringverdiener Steuern sparen können!

Eines sollten Sie vorweg wissen; bis zu 450,00 Euro können Sie monatlich steuerfrei verdienen. Sofern Sie auch nur einen Euro mehr verdienen, gelten Sie bereits als „Midijobber“ und sind dennoch Geringverdiener. Sie können dann jedoch bis zu 850,00 Euro pro Monat verdienen und das Gleitzonen-Prinzip nutzen. Verdienen Sie zwischen 451,00 und 850,00 Euro monatlich, werden Sie nach Lohnsteuerkarte versteuert.

Ob jedoch eine Lohnsteuer fällig wird, hängt ganz von Ihrer Lohnsteuerklasse ab. Diesbezüglich sollten Sie wissen, dass für die Lohnsteuerklassen 1 (I) bis 4 (IV) keine Lohnsteuer fällig wird. Arbeitnehmer der Lohnsteuerklassen 5 (V) und 6 (VI) müssen hingegen Lohnsteuern zahlen.

Steuern sparen können Geringverdiener dennoch. Wer jährlich weniger als 8.354,00 Euro verdient, muss weder die Einkommensteuer noch die Kirchensteuer zahlen. Der Grundfreibetrag ist steuerfrei und nicht abhängig von der Lohnsteuerklasse. Für Ehepaare (als auch für eingetragene Lebensabschnittsgefährten) gilt der doppelte Grundfreibetrag. Dieser liegt bei 16.708 Euro im Jahr. Geringverdiener, deren Gehalt unterhalb der Midijob-Höchstgrenze (also bei 850,00 Euro monatlich) liegt, können somit Steuern sparen.

Müssen geringfügig Beschäftigte den Solidaritätszuschlag zahlen?

Der Solidaritätszuschlag, der für jeden Arbeitnehmer monatlich fällig wird, macht 5,5 Prozent der Lohn- bzw. Einkommenssteuer aus. Ebenso wird der Soli fällig, wenn Gewinne aus Kapitalanlagen erzielt werden. Denn für Aktiengewinne als auch Sparbuchzinsen werden Kapitalertragssteuern fällig. Geringverdiener können sich den Solidaritätszuschlag allerdings sparen. Jedenfalls dann, wenn sie alleinstehend sind und die zu zahlende Einkommenssteuer nicht mehr als 972,00 Euro pro Jahr beträgt.

Bei Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern sollte die jährliche Einkommenssteuer nicht mehr als 1.944,00 Euro betragen, damit kein Soli fällig wird. Sobald ein alleinstehender Geringverdiener mit seiner Einkommenssteuer knapp über der sogenannten Nullzone liegt, muss er einen verringerten Solidaritätszuschlag zahlen. Der genaue Betrag des verminderten Solis ist in dem Fall abhängig vom Verdienst des Geringverdieners als auch vom persönlichen Steuersatz.   

Bei der Abgeltungssteuer gelten Sonderregelungen für Geringverdiener

Die zum 01.01.2009 eingeführte neue Abgeltungssteuer enthält eine Sonderregelung für Geringverdiener. Jene können die Auswirkungen der Abgeltungssteuer etwas abfedern. Dann, wenn sich bei der Veranlagung herausstellt, dass der eigene Einkommenssteuersatz wesentlich geringer als der Abgeltungssteuersatz (25 % auf Kapitaleinkünfte) ist. In solchen Fällen bekommen Geringverdiener vom Finanzamt den zu viel gezahlten Betrag zurückerstattet.

Tipp:

Zählen Sie zu den Personen, die einer geringfügig bezahlten Beschäftigung nachgehen, sollten Sie auf keinen Fall verpassen, einen Antrag auf Veranlagung der Kapitaleinkünfte zur Einkommenssteuer zu stellen!

Ehegatten-Splitting nutzen und Steuern sparen

Verheiratete Arbeitnehmer und Geringverdiener mit eingetragener Lebenspartnerschaft können Steuern sparen, wenn sie sich gemeinsam veranlagen lassen. Das sogenannte Ehegatten-Splitting ermöglicht eine deutliche Einkommensteuerersparnis. Es lohnt sich also, darüber nachzudenken, ob es sinnvoll ist, sich zusammen veranlagen zu lassen, um Steuern zu sparen.

Steht Geringverdienern Urlaub zu?

Immer wieder stellen sich geringfügig Beschäftigte die Frage, ob sie eigentlich Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat das Recht, Ferien zu machen. So schreibt es das Bundesurlaubsgesetz vor. Diesbezüglich bilden Geringverdiener keine Ausnahme. Sie haben dieselben Rechte wie Erwerbstätige mit höherem Einkommen.

Selbst wer nur an einem Tag pro Woche einer geringfügig bezahlten Beschäftigung nachgeht, hat im Jahr einen Urlaubsanspruch von 4 Wochen. Sollte das Arbeitsverhältnis eines Niedriglohnjobbers nach 6 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres beendet werden, muss der Arbeitgeber den Mindest-Jahresanspruch (volle 20 Urlaubstage) abgelten. Ebenso besteht für geringfügig Beschäftigte ein Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld.

Achtung:

Erhalten Geringverdiener Sonderzahlungen, dazu zählen Urlaubs- und Weihnachtsgeld, könnten sie damit die Grenze von 450,00 Euro überschreiten. Dadurch werden sie versicherungs- und beitragspflichtig. Dies lässt sich vermeiden, wenn Urlaubsgeld als auch Weihnachtsgeld von vornherein in die monatlichen Entgeltberechnungen (inklusive Arbeitsstunden) mit einbezogen werden.

Zuschuss für den Familienurlaub vom Staat

Um noch einmal auf den Urlaubsanspruch für Geringverdiener zurückzukommen, so sollten sich Familien mit niedrigem Einkommen darüber informieren, welchen Zuschuss der Staat für den Familienurlaub zahlt. Es werden – je nach Bundesland – 5,00 Euro bis 15,00 Euro pro Person und Urlaubstag bezahlt. Eine staatliche Förderung für Familien mit geringem Monatseinkommen für den Familienurlaub ist in nahezu jedem deutschen Bundesland möglich. Ausgenommen davon: Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen.

Tipp:

Informationen über die speziellen staatlichen Förderungen für Eltern mit schwachem Einkommen, die mit ihren Kindern Ferien machen möchten, gibt es bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienerholung (BAGFE), die überdies einen Katalog mit gemeinnützigen Einrichtungen für den Urlaub mit der Familie zur Verfügung stellt. Anfragen sollten lange vor dem geplanten Familienurlaub erfolgen, damit der Anspruch auf die staatliche Förderung genau überprüft werden kann.   

Kinderzuschlag für wenig verdienende Eltern

Sofern Sie staatliches Kindergeld beziehen, und bei Ihnen ein oder mehrere Kinder unter 25 Jahren im Haushalt leben (die nicht verheiratet sind), steht Ihnen als Geringverdiener unter Umständen ein Kinderzuschlag zu. Dieser beträgt pro Kind 140,00 Euro. Er wird als Ergänzung zum Kindergeld an Eltern gezahlt, die ein monatliches Einkommen von 900,00 Euro erzielen. Alleinerziehende Geringverdiener können den Antrag auf Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur stellen, wenn sie monatlich 600,00 Euro (und mehr / die Höchsteinkommensgrenze wird individuell berechnet) verdienen.

Tipp:

Wenngleich sich das Berechnungsverfahren des Kindergeldzuschlages etwas schwierig gestaltet und in die Länge zieht, so lohnt es sich dennoch für Geringverdiener, einen Antrag bei der jeweiligen Familienkasse der Arbeitsagentur vor Ort zu stellen. Sollte das Einkommen zwischen der Mindesteinkommenshöhe und der Höchsteinkommensgrenze liegen, wird pro Kind ein Zuschlag von 140,00 Euro gezahlt. Davon können Eltern mit mehreren Kindern richtig profitieren.   

Wie sieht es mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aus?

Vor Krankheiten ist kein Mensch gefeit. Berufstätige haben natürlich das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Beharrlich hält sich jedoch das Gerücht, das Geringverdiener im Falle einer Krankheit keinen Anspruch auf eine Fortzahlung des Lohnes haben. Dies ist falsch!

Jeder Arbeitnehmer kann maximal 6 Wochen (im Kalenderjahr) seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung beim Arbeitgeber geltend machen, wenn er krank ist. Mitunter sogar länger, sofern er aus unterschiedlichen Gründen (Krankheiten) vom Arzt krankgeschrieben wird. Geringverdiener arbeiten auch, weshalb diesbezüglich keine Ausnahme gemacht werden darf. Menschen mit niedrigen Einkommen (Minijobber, Midijobber) haben daher ebenso Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.    

Müssen Geringverdiener unbezahlte Überstunden leisten?

Mit Verweis auf das Transparenzgebot (Az.: 5 AZR 517/09) wurde die pauschale Überstundenregelung vom Bundesarbeitsgericht gekippt. Somit ist es für einen Arbeitgeber nun nicht mehr möglich, wenn kein Tarifvertrag besteht, seine Beschäftigten mit dem Grundgehalt zugleich zu unbegrenzten Überstunden (was unbezahlte Überstunden sind) aufzufordern.

Nunmehr dürfen Überstunden nicht unbezahlt bleiben. Geringverdiener (als auch Minijobber, die einen Tarifvertrag erhalten könnten) sind Nutznießer der neuen Regelung. Ausnahmen gibt es jedoch auch in dem Fall. Diese gelten für Arbeitnehmer, die bereits überdurchschnittlich gut verdienen. Als Grundlage dient dann die Beitragsbemessungshöchstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.    

Tipp: 

Laut Bundesarbeitsgericht sei es ratsam, im Vorfeld Vereinbarungen in Hinsicht auf die Überstunden zu treffen. Eine Formschrift ist zwar nicht zwingend erforderlich, jedoch müssen die Vereinbarungen eindeutig und unmissverständlich klar formuliert werden. Sofern der Vertrag (sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form) ein ungleichmäßiges Verhältnis zwischen dem zu zahlenden Gehalt und der verlangten Arbeitsleistung enthält, kann er als nicht gültig betrachtet werden.   

Kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen

Viele Menschen mit geringem Einkommen wissen nicht, was Recht und Gesetz ist, lassen sich vom Arbeitgeber „ausbeuten“ oder an der „Nase herumführen“. In Zweifelsfällen, sei es in Hinblick auf die vertragliche Vereinbarung bezüglich der Überstunden, oder bei Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber, können sich Geringverdiener rechtlich beraten lassen, ohne dafür zahlen zu müssen.

In zahlreichen deutschen Großstädten bieten ehrenamtlich tätige Rechtsanwälte einkommensschwachen Bürgern u.a. auch in Sachen Arbeitsrecht eine kostenlose Rechtsberatung an. Erste Informationen über Anwälte in Wohnortnähe, die kostenlosen Rechtsbeistand bzw. anwaltlichen Rat bieten, sind im Internet zu finden.

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