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Der Rundfunkbeitrag – auch bekannt als GEZ-Beitrag – ist vielen Bürgern ein Dorn im Auge. Erhoben wird er von dem ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice. Was viele nicht wissen: Es besteht die Möglichkeit, sich aus finanziellen Gründen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Des Weiteren kann aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragt werden. Auch so genannte Härtefälle können eine Befreiung von der Beitragspflicht beantragen. Alles rund um die Themen Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag erfahren Sie hier.

So befreien Sie sich von der GEZ: Alle Infos im Video

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Übersicht

Der Rundfunkbeitrag

GEZ-Befreiung

Befreiung aus finanziellen Gründen

  • Für Empfänger von Sozialleistungen
  • Für Empfänger von Ausbildungsförderung

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Befreiung und Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen

  • Befreiung aus gesundheitlichen Gründen
  • Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen

Härtefälle

So befreien Sie sich von der GEZ

GEZ Befreiung

Der Rundfunkbeitrag

Der Rundfunkbeitrag wird in Deutschland von dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (zuvor Gebühreneinzugszentrale (GEZ)) eingezogen und trägt zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundgesellschaften bei. Vor zwei Jahren wurde das Gebührenmodell durch das Beitragsmodell ersetzt.

Seit 1. Januar 2013 gilt nun: Besitzer von Empfängergeräten (in den meisten Fällen Fernseher und Radiogeräte) zahlen nun einen einheitlichen  Rundfunkbeitrag – unabhängig davon, wie viele Fernseh- oder Radiogeräte sie besitzen.

Der Rundfunkbeitrag liegt aktuell bei 17,98 Euro pro Monat. Dabei gilt die Regel: Eine Wohnung – ein Beitrag. Der Rundfunkbeitrag richtet sich nicht mehr nach der Anzahl der Empfängergeräte und Personen im Haushalt, sondern wird pauschal und einheitlich erhoben und eingezogen.

Der Beitrag deckt auch die privat genutzten Kraftfahrzeuge ab. Für nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge ist ein weiterer Beitrag von 5,99 Euro monatlich zu leisten. Auch für Zweit- oder Nebenwohnungen muss jeweils ein weiterer voller Rundfunkbeitrag gezahlt werden.

GEZ-Befreiung

Grundsätzlich ist der Rundfunkbeitrag für jeden volljährigen Besitzer von Empfangsgeräten – darunter fallen übrigens auch Smartphones – verpflichtend. Doch was viele nicht wissen: In einigen Fällen ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht möglich. Auch eine Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen kann beantragt werden. Des Weiteren werden so genannte Härtefälle gesondert betrachtet.

Wir erklären Ihnen, wann Sie sich von dem Rundfunkbeitrag befreien lassen und wann Sie eine Ermäßigung beantragen können. Die entsprechenden Antragsformulare für eine Befreiung oder Ermäßigung finden Sie bei der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder online auf den Seiten des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Befreiung aus finanziellen Gründen

Für Personen, die Sozialleistungen empfangen oder eine Ausbildung absolvieren, die staatlich gefördert wird, gibt es die Möglichkeit zur Befreiung von der Rundfunkgebühr.

Für Empfänger von Sozialleistungen

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie nicht ausreichend Geld besitzen, um den Rundfunkbeitrag zu bezahlen, können Sie sich auf Antrag von den Gebühren befreien lassen.

Dies trifft dann zu, wenn Sie bestimmte Sozialleitungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen aus der Grundsicherung erhalten. Im Einzelnen können folgende Personenkreise einen Antrag auf Befreiung stellen:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld
  • Empfänger von Pflegezulagen oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird,
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung leben.

Die Befreiung gilt nicht rückwirkend, eine Erstattung ist demnach nicht möglich. 

Für Empfänger von Ausbildungsförderung

Wer eine Ausbildung oder ein Studium absolviert und eine staatliche Förderung erhält,  kann unter Einreichung entsprechender Nachweise ebenfalls eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Dazu gehören im Einzelnen:

  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen,
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht bei den Eltern wohnen,
  • Empfänger von Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern wohnen. Studierende und Auszubildende, die bei denen Eltern wohnen, sind von der Beitragspflicht befreit, sofern die Eltern bereits Rundfunkbeitrag zahlen.

Befreiung und Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen

Aus gesundheitlichen Gründen kann ein Antrag entweder auf Befreiung oder auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gestellt werden.

Befreiung aus gesundheitlichen Gründen

Einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht können stellen:

  • Taubblinde Menschen;
  • Empfänger von Blindenhilfe;
  • Sonderfürsorgeberechtigte.

Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen

Personen, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Der reduzierte Beitrag liegt dann bei 5,99 Euro pro Monat.

Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben:

Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der dauerhaften Behinderung von wenigstens 60 (allein durch der Sehbehinderung).

Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder auf eine Hörhilfe angewiesen sind.

Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

Menschen mit Behinderung, die bestimmte Sozialleistungen erhalten, können statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen. 

Härtefälle

Auch in einigen Härtefällen ist es möglich, sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien zu lassen.

Als Härtefall gelten Personen:

die keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben, weil ihr Einkommen die Bedarfsgrenze knapp übersteigt. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags von 17,98 Euro ist.

die (aus persönlichen Gründen bewusst) auf Sozialleistungen verzichten, obwohl sie einen Anspruch darauf hätten. Für die Befreiung ist u. a. die Vorlage einer Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich, aus der ersichtlich ist, dass die Behörde den Anspruch auf eine Sozialleistung umfassend geprüft und bejaht hat.

Bildquelle: © Denis Junker – Fotolia.com

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