Eltern, die gering verdienen, können unter bestimmten Voraussetzungen den sogenannten Kinderzuschlag beantragen. Dieser wurde als Ergänzung zum Kindergeld eingeführt, um Familien vor dem Bezug von Hartz IV zu bewahren. Was Sie über den Kinderzuschlag wissen müssen, können Sie in diesem Artikel nachlesen.

Übersicht

  • Was ist Kinderzuschlag?
  • Abgrenzung zum Kindergeld
  • Anspruch auf Kinderzuschlag
  • Mindesteinkommensgrenze
  • Höchsteinkommensgrenze
  • Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
  • Wann kein Kinderzuschlag gezahlt wird
  • Höhe des Kinderzuschlags
  • Wer erhält den Zuschlag?
  • Kinderzuschlag beantragen
  • Weitere Leistungen
  • Abgelehnter Antrag

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Was ist Kinderzuschlag?

Kinderzuschlag

Der sogenannte Kinderzuschlag soll Eltern und ihre Kinder vor einem Leben in Hartz IV schützen. Er dient gering verdienenden Eltern, die zwar ihren eigenen Lebensbedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder.

Abgrenzung zum Kindergeld

Achtung, Kindergeld und Kinderzuschlag sind nicht dasselbe – und der Begriff Kindergeldzuschlag wird irrtümlich verwendet, den gibt es nicht. Auf Kindergeld, bei dem es sich um eine steuerliche Ausgleichszahlung handelt, haben alle Eltern von minderjährigen Kindern Anspruch. Sind die Kinder volljährig und noch in der Ausbildung, besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs.

Kinderzuschlag ist hingegen eine Leistung, die zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird. Es handelt sich um eine Sozialleistung nach §6a BKGG und wurde am 1.1.2005 im Zuge der Hartz IV-Gesetze eingeführt.

Anspruch auf Kinderzuschlag

Mindesteinkommensgrenze

Wer den Kinderzuschlag erhalten möchte, muss je nach Lebenssituation ein bestimmtes Mindesteinkommen nachweisen können. Elternpaare müssen zusammen einen Betrag von mindestens 900 Euro monatlich erwirtschaften. Für Alleinerziehende gilt ein Mindesteinkommen von 600 Euro. Dieses Bruttoeinkommen kann aus einer Erwerbstätigkeit, aus Krankengeld oder Arbeitslosengeld stammen. Wohngeld und Kindergeld werden bei der Mindestgrenze nicht als Einkommen berücksichtigt.

Höchsteinkommensgrenze

Die Höchsteinkommensgrenze berechnet sich aus dem Bedarf der Eltern, das auch den Regelungen von Arbeitslosengeld II zugrunde gelegt wird, sowie dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten und dem Gesamtkinderzuschlag.

Bemessungsgrenzen:

  • pauschalierter Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes
  • prozentualer Anteil an elterlichen Bedarfen für Unterkunft / Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen

Einkommen der Kinder

Auch das Einkommen der Kinder – zum Beispiel Unterhaltszahlungen – wird berücksichtigt und kann dazu führen, dass der Kinderzuschlag geringer ausfällt: Es wird nämlich vom Kinderzuschlag abgezogen. Beträgt das Einkommen des Kindes mehr als 140 Euro pro Monat, wird kein Kinderzuschlag gezahlt.

Leben mehrere Kinder im Haushalt, errechnet sich der Anspruch individuell und wird erst im Anschluss zu einem Gesamtbetrag addiert. Dieser Betrag kann weiterhin durch das Vermögen oder Einkommen der Eltern gemindert werden – wobei auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Paare als „Eltern“ klassifiziert werden.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Das Kind, für das die Eltern einen Kinderzuschlag beantragen möchte, muss unter 25 Jahre alt und unverheiratet sein. Außerdem muss es im selben Haushalt wie seine Eltern leben. Doch auch die Eltern müssen Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung erhalten.

Zusammengerechnet mit dem Kinderzuschlag und eventuellem Wohngeld darf kein Hartz IV-Anspruch mehr bestehen. Das Einkommen und das Vermögen der Eltern muss sich zudem zwischen der Mindesteinkommensgrenze und dem Höchsteinkommen bewegen.

Voraussetzungen Kinder: unter 25 Jahre, unverheiratet, im selben Haushalt lebend

Voraussetzungen Eltern: beziehen Kindergeld, verdienen im vorgegebenen Rahmen und beziehen nicht ausschließlich Arbeitslosengeld 2, Sozialgeld oder Sozialhilfe

Wann kein Kinderzuschlag gezahlt wird

Erzielen die Eltern außer Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe kein weiteres Einkommen, haben sie keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag, sondern beziehen nur Kindergeld. Besteht neben dem Arbeitslosengeld II Anspruch auf den sogenannten befristeten Zuschlag, wird nicht zeitgleich der Kinderzuschlag gezahlt.

Allerdings kann der Arbeitslose wählen, ob er den befristeten Zuschlag oder aber den Kinderzuschlag beziehen möchte. Welche Variante einträglicher ist, sollte individuell erhoben werden.

Höhe des Kinderzuschlags

Der höchstmögliche Betrag von Kinderzuschlag beträgt 140 Euro pro Monat pro Kind. Die Berechnungen des individuellen Anspruches auf Kinderzuschlag sind komplex und werden für den Einzelfall von der Familienkasse vorgenommen.

Wer erhält den Zuschlag?

Der Kinderzuschlag kann nur einem Elternteil gewährt werden. Er wird in der Regel an diejenige Person gezahlt, die auch das Kindergeld erhält, denn Kinderzuschlag und Kindergeld werden zusammen monatlich ausgezahlt.

Wie lange erhält man den Zuschlag?

Solange der Anspruch auf Kinderzuschlag gültig ist, erhalten die Eltern den Kinderzuschlag bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Kinderzuschlag beantragen

Den Kinderzuschlag können Sie entweder bei der Kindergeldkasse oder bei der Familienkasse beim Finanzamt beantragen. Online sind die Formulare auf den Webseiten www.familienkasse.de und www.kinderzuschlag.de abrufbar und können örtlich bei der zuständigen Familienkasse eingereicht werden.

Antrag frühzeitig stellen

Wichtig ist die rechtzeitige Einreichung des Antrages für Kinderzuschlag, da dieser nicht rückwirkend gezahlt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Wenn Ihre Einkommensverhältnisse noch nicht im Rahmen eines Antrags von Arbeitslosengeld II von der Bundesagentur für Arbeit anerkannt wurden, müssen Sie diese anhand von Dokumenten belegen.

Dokumente in Kopie einreichen

Da die Akte bei der Familienkasse in elektronischer Form geführt wird, werden eingereichte Dokumente digitalisiert und dann in der Regel vernichtet. Daher sollten Sie nach Möglichkeit lediglich Kopien einreichen. Fordert die Familienkasse hingegen Originale an, so sollten Sie schon beim Einreichen der Dokumente bzw. sechs Wochen später mitteilen, dass Sie diese zurückerhalten möchten.

Weitere Leistungen

Wer Kinderzuschlag bezieht, kann weitere Leistungen erhalten, die der Bildung und dem gesellschaftlichen Leben der Kinder zugute kommen. Dazu zählen eintägige Ausflüge von Kindertagesstätte oder Schule, mehrtägige Klassenfahrten, Schulbedarf (Anspruch auf 100 Euro pro Jahr), Lernförderung, Beförderung zur Schule, Mittagsverpflegung sowie die Teilnahme am sozialen sowie kulturellen Leben (10 Euro pro Monat).

Abgelehnter Antrag

Wurde ihr erster Antrag auf Kinderzuschlag per Bescheid abgelehnt, sollten Sie eine alternative Möglichkeit prüfen. Vielleicht haben bringen Sie die Voraussetzungen mit, um zusätzlich zu Ihrem Einkommen Arbeitslosengeld II zu beantragen.

Bildquelle: © cirquedesprit – Fotolia.com

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