Dass Auszubildende, Schüler und Studenten nicht viel Geld in der Tasche haben, ist kein Geheimnis. Haben Sie aber Anspruch auf Hatz IV, wenn es zum Leben wirklich nicht reicht? Dieser Artikel verrät Ihnen, ob und wie hilfebedürftige junge Menschen Geld vom Staat erhalten können.

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✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Hartz IV: Andere Sozialleistungen sind vorrangig
  • Kein Hartz IV für Menschen in Ausbildung
  • Der Grund für den Leistungsausschluss
  • Ausnahmen: Wann junge Menschen Hartz IV erhalten
  • Hartz IV im ersten Semester
  • Hartz IV im Falle eines Fern- oder Teilzeitstudiums bzw. einer Promotion
  • Keine Erstausstattung für Schüler, Studenten und Auszubildende
  • Kinder von Studenten, Schülern und Auszubildenden haben Anspruch auf Hartz IV
  • Darlehen in besonderen Härtefällen
  • Hartz IV-Mehrbedarfe als Ergänzung zum BAföG

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Hartz IV: Andere Sozialleistungen sind vorrangig

Hartz IV ist der letzte Weg, um hilfebedürftigen Menschen Unterstützung für ein menschenwürdiges Leben bereitzustellen. Alle anderen Sozialleistungen gelten als vorrangig, dazu zählen zum Beispiel Wohngeld oder Kinderzuschuss, wenn der Hilfebedürftige Kinder hat.

Kein Hartz IV für Menschen in Ausbildung

Die zentrale Frage zum Anspruch von Studenten, Auszubildenden und Schülern auf Hartz IV lautet: Ist ihre Ausbildung mit BAföG, der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld förderfähig? Dann besteht in der Regel kein Hartz IV-Anspruch. Das heißt, dass auch wenn kein BAföG-Antrag gestellt wurde und hierüber keine finanzielle Förderung folgt, kann ein Student kein Arbeitslosengeld II beziehen. Dies ist über § 7 Abs. 5 SGB II geregelt.

Der Grund für den Leistungsausschluss

Hartz IV ist eine Sozialleistung für hilfebedürftige Menschen, die als erwerbsfähig gelten, also dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Dies ist bei Schülern, Auszubildenden und Studenten nicht der Fall. Wer als junger Mensch in der Ausbildung ist, hat stattdessen Anspruch auf Elternunterhalt, so sieht es § 1610 Abs. 2 BGB vor.

Allerdings muss diese Förderung den finanziellen Möglichkeiten der Eltern entsprechen. Wird ein BAföG als Darlehen bezogen, entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern. Förderungen wie wie diese dienen im Fall einer Ausbildung dazu, die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken.

Ausnahmen: Wann junge Menschen Hartz IV erhalten

Doch es gibt Ausnahmen im Regelwerk des SGB II. So haben Auszubildende, Studierende und Schüler in bestimmten Situationen eben doch die Möglichkeit, Hartz IV zu beantragen.

Dies gilt für

  • Schüler an Berufsfachschulen und Fachschulen, die für ihren Schulbesuch keine abgeschlossene Berufsausbildung benötigen. 
  • Schüler, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, weil die Ausbildungsstätte nicht in zumutbarer Zeit von der elterlichen Wohnung erreicht werden kann, sie verheiratet bzw. in einer Lebenspartnerschaft sind oder waren oder mit mindestens einem Kind in einem eigenen Haushalt leben.
  • Schüler, die noch zu Hause bei Eltern leben, die aufgrund eines eigenen Hartz IV-Anspruchs den Mietanteil ihrer Kinder nicht aufwenden können, haben Anspruch auf einen Zuschuss nach SGB II. Dieser umfasst die ungedeckten, angemessenen Wohnkosten, deren Höhe jede Kommune selbst festlegt.

Hartz IV im ersten Semester

Vorübergehend können hilfebedürftige Studenten im ersten Semester Hartz IV als Darlehen beziehen, wenn die Bearbeitung des BAföG-Antrages noch Zeit in Anspruch nimmt, der Student sich aber in einer finanziellen Notlage befindet. Auch die Zeit während des Examens kann als Härtefall angesehen werden, wenn die Abschlussarbeit aufgrund von finanziellen Nöten in Gefahr ist.

Hartz IV im Falle eines Fern- oder Teilzeitstudiums bzw. einer Promotion

Wer nur Teilzeit studiert und somit höchstens 20 Stunden pro Woche mit dem Studium beschäftigt ist, hat im Fall von Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Hartz IV. Dies erklärt sich dadurch, dass der Teilzeitstudent dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Stunden täglich zur Verfügung steht – diese Erwerbsfähigkeit gilt als Grundkriterium für den Bezug von Hartz IV.

Dies gilt auch, wenn es sich um ein Fernstudium handelt, das mindestens drei Stunden pro Tag für eine Erwerbstätigkeit bereit hält. Studenten, die außerhalb der Regelstudienzeit promovieren, können ebenfalls Hartz IV beantragen, denn als nebenberufliche Tätigkeit ist die Promotion nicht BAföG-förderfähig.

Keine Erstausstattung für Schüler, Studenten und Auszubildende

Im Gegensatz zu regulären Hartz IV-Leistungsempfängern haben Schüler, Studenten und Auszubildende keinen Anspruch auf die Erstausstattung einer eigenen Wohnung. Auch für Studienfahrten erhalten Studenten keinen Zuschuss.

Kinder von Studenten, Schülern und Auszubildenden haben Anspruch auf Hartz IV

Ist das Kind eines Studenten, Schülers oder Auszubildenden auch hilfebedürftig, weil es nicht über genug Einkommen wie Unterhalt verfügt, um den Lebensbedarf zu decken, hat es einen eigenen Anspruch auf Hartz IV. Der Regelbedarf für Kinder ist nach Altersstufen gestaffelt und liegt seit dem 1.1.2015 bei diesen Werten:

  • 0-5 Jahre: 234 Euro
  • 6-14 Jahre: 267 Euro
  • 14-17 Jahre: 302 Euro

Darlehen in besonderen Härtefällen

In Härtefällen können Auszubildende, Schüler und Studenten Hartz IV-Leistungen als Darlehen beziehen. In § 27 Abs. 4 SGB II ist geregelt, dass der Regelbedarf, die Kosten für Heizung und Unterkunft und Sozialversicherungsbeiträge in dieser Form gewährt werden und dann zurückgezahlt werden müssen.

Härtefälle können zum Beispiel vorliegen, wenn das Studium aufgrund der Geburt eines Kindes und der Betreuung des Nachwuchses unterbrochen werden musste oder die Höchstdauer der BAföG-Förderung überschritten wurde, weil eine Schwangerschaft, eine Krankheit oder eine Behinderung vorliegt. Eine reine finanzielle Notlage, die das Unterbrechen des Studiums erfordert, gilt hingegen nicht als Härtefall.

Hartz IV-Mehrbedarfe als Ergänzung zum BAföG

BAföG ist dazu geeignet, das Existenzminimum zu sichern, allerdings werden Mehrbedarfe hierbei nicht berücksichtigt. Diese stehen Hartz IV-Empfängern jedoch im Fall einer Schwangerschaft oder im Fall einer besonders kostenintensiven Ernährung aufgrund von Krankheit zu. Außerdem haben sie als Alleinerziehende Anspruch auf Mehrbedarf, der sich nach dem Alter und dem Anzahl der Kinder richtet. Wer BAföG bezieht, erhält übrigens einen Kinderbetreuungszuschlag. 

Bildquelle: © JiSign – Fotolia.com

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