ArbeitslosHartz 4News am

Menschen, die von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) leben, gehen mit dem zuständigen Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung ein. Sie unmittelbar zu unterschreiben, ist jedoch keine Pflicht, um Hartz-IV-Leistungen zu erhalten!

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Eingliederungsvereinbarung – was steht drin?

Mit der Eingliederungsvereinbarungen sollen verschiedene Leistungen und Pflichten – sowohl auf Seiten des Jobcenters als auch auf Seiten des Empfängers – festgehalten werden, die für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die finanziellen Leistungen relevant sind. Nach § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können dies die Tätigkeitsbereiche sein, in die der Leistungsberechtigte vermittelt werden soll, oder in welcher Regelmäßigkeit sich der Arbeitslose um Eingliederung in den Arbeitsmarkt bemühen muss und wie hierzu die Nachweise aussehen sollen.

Eine solche Eingliederungsvereinbarung kann grundsätzlich nicht ignoriert werden, zumal nicht nur Pflichten, sondern auch Ansprüche festgehalten werden. Der Leistungsempfänger kann sich also auch im Zweifelsfall auf dieses Schreiben berufen.

Jobcenter verpflichtet zur Unterschrift?

In einem Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters wird der Leistungsberechtigte über die Eingliederungsvereinbarung informiert und die Inhalte werden besprochen. Zum Ende des Gesprächs fordern viele Mitarbeiter zum Unterschreiben auf, andernfalls gäbe es keine Leistungen. Diese Methode ist nicht rechtens.

Zum einen dürfen Leistungsberechtigte die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung mit verhandeln und durchsprechen, zum anderen darf jeder, bevor er eine Unterschrift setzt, ein solches Schreiben genau prüfen. Hartz-IV-Empfänger dürfen die Eingliederungsvereinbarung daher in jedem Fall „überschlafen“ und ggf. sogar Zuhause erneut durchlesen. Schließlich geht es hier um wichtige Punkte, die den Bezug von Arbeitslosengeld II und die Arbeitsvermittlung maßgeblich beeinflussen.

Keine Einigung – Leistungen werden gestrichen?

Kommt es zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Mitarbeiter nicht zu einer Einigung über die Eingliederungsvereinbarung, erfolgt in der Regel ein sogenannter Verwaltungsakt. Dabei handelt es sich um einen behördlichen Bescheid, der die Vereinbarung regelt. Gegen diesen Bescheid, wie gegen jeden anderen auch, kann jeder Hartz-IV-Bezieher Widerspruch einlegen – sofern die dafür vorgesehene Frist eingehalten wird. Und noch immer darf das Jobcenter keine Leistungen verweigern oder kürzen, wenn gegen den Bescheid widersprochen wird.

Wenn die Eingliederungsvereinbarung unterschrieben ist, wird es für den Bezieher sehr schwer, gegen die Inhalte Widerspruch einzulegen. Mit der Unterschrift gilt das Dokument als rechtskräftig. Daher sollte man sich im Vorfeld genau durchlesen, was man hier unterschreibt.

Über die Eingliederungsvereinbarung verhandeln

Weiterhin ist es ratsam, im Gespräch mit dem Mitarbeiter des Jobcenters möglichst viele Fragen zu stellen und genau zu hinterfragen, welche Leistungen erbracht werden und Verpflichtungen bestehen.

Darüber sollte man mit dem Mitarbeiter verhandeln und nicht alle „Vorgaben“ ungefragt hinnehmen. So kann vermieden werden, dass man an Hilfemaßnahmen teilnehmen muss, die für die persönliche Arbeitseingliederung keinerlei Bedeutung haben – etwa weil sie nicht den beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Bedürfnissen entsprechen. Wichtig ist, dass man ein Gespräch auf Augenhöhe führt, damit Leistungen und Pflichten in einem realistischen Rahmen bleiben.

Bildquelle: © Joerg Sabel – Fotolia.com

2 Bewertungen
4.00 / 55 2