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Leistungsempfänger des als „Hartz-IV“ betitelten Arbeitslosengeldes II haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Übernahme ihrer Renovierungskosten. Die Übernahme wird durch die entsprechend zuständige Arge dann gewährleistet, wenn der Vermieter die Renovierungskosten nicht übernimmt.

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Notwendigkeit erforderlich

Die Übernahme der Kosten für Renovierungsmaßnahmen setzt allerdings voraus, dass es eine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Renovierungsarbeiten gibt. Nach dem jüngsten Urteil des Bundgerichtshofs ergeben sich durchaus Einschränkungen in den Verpflichtungen, sofern die Wohnung bei dem Einzug des Mieters unrenoviert übernommen wurde. Sollte eine Verpflichtung bestehen, so übernimmt die Arge die Kosten gem. dem § 22 I I des Sozialgesetzbuches. Alle Kosten, die angemessen und tatsächlich entstanden sind, gehören nach dem Urteil BSG B 4 AS 49/07 zu den sogenannten Unterkunftskosten.

Angemessen als Auslagesache

Selbstverständlich gehört der Begriff „angemessen“ zu den sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen und ist daher Auslegungssache. Das BSG betrachtet allerdings Renovierungsmaßnahmen, die der Wiederherstellung des Wohnungsstandards gerade im unteren Wohnsegment dienen, als erforderlich und damit auch als angemessenn. Bezüglich der Kostenhöhe wird sich ein entsprechendes Gericht im Streitfall mit der Arge auf ein Sachverständigengutachten beziehen, welches sich auf den Standard der örtlichen Gegebenheit der Wohnung orientiert. Ein derartiges Gutachten wurde bereits durch das Sozialgericht in Duisburg im Zuge des Verfahrens mit dem AZ S 27 AS 502/08 bestellt.

Sämtliche Kosten sind angemessen

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass für die Renovierung Grundkosten in Höhe von pauschal 8 Euro für den Transport entstehen und als Aufwendung geltend gemacht werden können. Weiterhin sind Werkzeuge sowie Hilfsmittel ebenfalls erstattungsfähig, die für Tapezierarbeiten bzw. Lackier- und Streicharbeiten entstehen. Das Gericht hat diesbezüglich pauschalen in Höhe von 38,29 Euro für Tapezierarbeiten sowie 29,20 Euro für Streicharbeiten und 17,98 Euro für Lackierarbeiten festgelegt.

Zusätzlich dazu können Kosten für Material angegeben werden, auch wenn diese flächen- und stückzahlenabhängig sind.
Als einzige Einschränkung ist jedoch anzumerken, dass im Streitfall lediglich die Beweisfrage vom Gericht abschließend beantwortet wurde. Dies ist letztlich die primäre Aufgabe eines Sachverständigengutachtens, auch wenn vom Gericht keine abschließende Betrachtung der Renovierungsarbeiten an sich gegeben wurde.

Für die Kosten durch Anschaffungen sowie die Verlegung eines bestimmten Bodenbelags nebst Fußleisten gilt diese Regelung nicht. Selbstverständlich müssen diese Kosten jedoch ebenfalls berücksichtigt werden, da sie mitunter nicht gerade unerheblich sind. Weiterhin können Leistungsempfänger, die aufgrund einer Behinderung oder eines hohen Lebensalters bei der Durchführung der Renovierungsarbeiten Hilfe von externen Dienstleistern benötigen, die Kosten für die Hilfe ebenfalls geltend machen.

Dies begründet sich aus dem Umstand, dass diese Menschen nicht selbst in der Lage sind, die entsprechenden Arbeiten eigenständig durchzuführen. Wichtig ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass für die Inanspruchnahme der Leistungen eine entsprechende Rechnung oder entsprechende Belege vorhanden sind, die der zuständigen Arge für die Erstattung der Kosten in dem Antrag entsprechend vorgelegt werden können.

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