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Obwohl das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dient und das soziokulturelle Existenzminimum sichern soll, bleibt es nicht unpfändbar – insbesondere nicht bei Unterhaltszahlungen. Wenn Sie diese Freigrenze überschritten haben, wird Hartz IV für Unterhaltszahlungen gepfändet!

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Freibeträge sollen Existenz sichern

Muss man für ein Kind oder mehrere Kinder Unterhalt zahlen, besteht diese Verpflichtung auch dann, wenn man seinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld II, auch als Hartz IV bezeichnet, bestreitet.

In der Vergangenheit klärten die Gerichte, dass Arbeitslosengeld II wie reguläres Arbeitseinkommen zu werten ist, daher kann man sich in der Regel nicht aus der Unterhaltspflicht winden. Weil aber die Höhe von Hartz IV dem soziokulturellen Existenzminimum entspricht, also nicht sehr hoch ist, sind die Leistungen pfändungsfrei, um den Empfänger nicht unter diese Grenze zu drücken.

Freibeträge sollen dafür sorgen, dass unterhaltspflichtige Hartz-IV-Empfänger nicht in eine finanzielle Notlage geraten, die Kinder aber dennoch ihren Unterhalt erhalten.

Pfändungsfreigrenze werden angepasst

Nach § 850c Abs. 2a Zivilprozessordnung (ZPO) müssen die Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre angepasst werden. Die Höhe orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag, der in § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert ist. Seit dem 01. Juli 2015 gilt ein Freibetrag von 1.479,99 Euro, sofern nur ein Kind unterhaltsberechtigt ist.

Haben zwei Kinder Anspruch auf Unterhaltszahlungen, wird das Einkommen bzw. Arbeitslosengeld II bis zu 1.709,99 Euro nicht gepfändet. Bei drei Kindern liegt die Freigrenze bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.929,99 Euro. Wird der Freibetrag überschritten, kann zunächst nur ein Teilbetrag des Mehreinkommens gepfändet werden.

Theoretisch wird der Höchstbetrag von 3.292,09 Euro vollständig gepfändet und an den Schuldner, das unterhaltspflichtige Kind, ausgezahlt. Allerdings ist ein solches Nettoeinkommen bei Bezug von Arbeitslosengeld II praktisch nicht möglich. Die nächste Erhöhung der Pfändungsfreigrenze erfolgt zum 30. Juni 2017.

Unterhaltspfändung: Hartz-IV-Leistungen bleiben unberührt

Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass Hartz-IV-Leistungen pfändungsfrei bleiben – auch bei Unterhaltsansprüchen von Kindern. Erwirtschaftet man als Hartz-IV-Empfänger jedoch einen Zusatzverdienst, kann dieser gepfändet werden.

Zu diesem Urteil kam das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 21. Januar 2016: Ein unterhaltspflichtiger Hartz-IV-Empfänger verdiente 580 Euro netto im Monat hinzu, bezahlte seiner Tochter aber keine 50 Euro Unterhalt im Monat.

Das Kind erhielt den Unterhalt von der Stadt, die den Unterhaltsvorschuss vom Hartz-IV-Empfänger zurückforderte. Das Jobcenter lehnte jedoch die Kürzung der Leistungen ab, weil Hartz-IV-Gelder das Existenzminimum sichern sollen und daher pfändungsfrei seien.

Zunächst wurde der Klage stattgegeben, in der Berufung kam das Sozialgericht jedoch zu dem Schluss, dass dem Hartz-IV-Empfänger sein Zuverdienst – „Besserstellungszuschlag“ – nicht gekürzt werden darf, denn so sei die „Teilhabe des Hilfebedürftigen am Erwerbsleben“ gesichert. Damit sind Hartz-IV-Leistungen nicht pfändbar, im Einzelfall sogar auch der Nebenverdienst.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

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