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Kinder und Jugendliche, die bereits in die Arbeitswelt hineinschuppern, müssen besonders geschützt werden. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber das Jugendarbeitsschutzgesetz erlassen, das 1960 in Kraft trat und 1976 zuletzt geändert wurde. Was Sie über die gesetzlichen Bestimmungen wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Übersicht

  • Was das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt
  • Mindestalter 15 Jahre, Ausnahmen bestehen ab 13 Jahren
  • Geregelte Arbeitszeiten
  • Mehrarbeit ist nicht erlaubt!
  • Ganze Feiertage sind für Jugendliche keine Arbeitstage
  • Pausenzeiten sind streng geregelt
  • Der Urlaubsanspruch hängt vom Alter ab
  • Aufklärung über Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Ferienjobs
  • Einkommensfreibeträge für Schülerjobs
  • Schüler- und Studentenjobs ab 18

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Was das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt

Das Jugendarbeitsschutzgesetz zählt zu den Gesetzen des sozialen Arbeitsschutzes und regelt zum Beispiel die Arbeitszeiten, die Ruhepausen und den Urlaub von Kindern und Jugendlichen, die bereits erwerbstätig sind. Die Regelungen können auch durch individuelle Arbeitsverträge nicht außer Kraft gesetzt werden.

Junge Menschen sollen damit vor Überlastungen geschützt werden, die zum Beispiel durch zu lange Arbeitszeiten, zu kurzen Pausen, zu schwere Aufgaben oder gefährliche Arbeiten entstehen können.

Außerdem müssen Jugendliche ihre gesundheitliche Eignung beim Eintritt ins Berufsleben nachweisen und zu diesem Zweck eine gesundheitliche Untersuchung vornehmen lassen, die kostenlos ist. Den dazu erforderlichen Berechtigungsschein erhalten Jugendliche beim Einwohnermeldeamt.

Mindestalter 15 Jahre, Ausnahmen bestehen ab 13 Jahren

Bis 15 Jahre sind junge Menschen vor dem Gesetz Kind, im Alter von 15 bis 18 Jahren gelten junge Menschen als Jugendliche. Arbeiten dürfen Jugendliche grundsätzlich erst ab 15 Jahren.

Allerdings bestehen Ausnahmen für Kinder ab 13 Jahren und Jugendliche, die Vollzeit schulpflichtig sind: Sie dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz leichte Arbeiten übernehmen. Der Gesetzestext führt die Bedingungen dazu genau aus. Außerdem müssen die Eltern bei Kindern unter 15 Jahren zustimmen.

Ungeeignet für Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich folgende Arbeiten:

  • Akkordarbeit, also Arbeit, die nach geleisteter Arbeitsmenge bezahlt wird und nicht nach gearbeiteter Stundenzahl: Hier sind nur in der Berufsausbildung Ausnahmen möglich, die wiederum strengen Auflagen unterliegen
  • Arbeit, bei denen Jugendliche mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen in Kontakt kommen
  • Jobs in extremer Umgebung, die von Kälte, Hitze, Lärm oder Nässe geprägt sind

Geregelte Arbeitszeiten

Für Jugendliche ist das Arbeiten nur im Rahmen einer Fünftagewoche erlaubt, die acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf. Nur, wenn die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt wird, darf die Stundenanzahl an anderen Tagen maximal 8,5 Stunden betragen.

An Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen Kinder und Jugendliche gar nicht tätig werden, wobei es branchenspezifische Ausnahmen gibt.

Diese sind zum Beispiel in folgenden Bereichen zu finden:

  • in Alten-, Pflege- und Kinderheimen sowie Krankenanstalten
  • in der Landwirtschaft oder in der Tierhaltung
  • im ärztlichen Notdienst
  • im Familienhaushalt
  • im Schaustellergewerbe
  • im Sportbereich
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Direktsendungen im Rundfunk
  • im Gaststättengewerbe

Dennoch gilt weiterhin die 5-Tage-Woche, die bei Wochenendarbeit oder Feiertagsarbeit durch einen freigestellten Werktag sichergestellt werden muss. An diesem Tag darf selbstverständlich auch kein Berufsschulunterricht stattfinden.

Mehrarbeit ist nicht erlaubt!

Mehrarbeit ist grundsätzlich unzulässig.

Die tägliche Arbeitszeit muss sich in einem zeitlichen Rahmen zwischen 16 und 20 Uhr bewegen, wenn nicht eine der Ausnahmen greift, die auf die Arbeit in bestimmten Branchen abzielen und beispielsweise für Bäckereien, kulturelle Veranstaltungen und Gaststätten gilt.

Ganze Feiertage sind für Jugendliche keine Arbeitstage

Am 24.12 und am 31.12. ist eine Beschäftigung von Jugendlichen nach 14 Uhr nicht zulässig. Zudem gelten der erste Weihnachtsfeiertag und Ostermontag grundsätzlich als arbeitsfrei. Auch der 1. Januar und der 1. Mai sind als Arbeitstage für Jugendliche von Gesetzwegen ausgenommen.

Pausenzeiten sind streng geregelt

Nach spätestens 4,5 Stunden, frühestens aber nach einer Stunde, müssen Jugendliche die erste Pause einlegen, die mindestens 15 Minuten dauern muss. Außerdem darf sie spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit liegen, wie ebenfalls der § 11 vorgibt.

Der Urlaubsanspruch hängt vom Alter ab

Der Urlaubsanspruch von Jugendlichen richtet sich nach dem Alter (das am 1. Januar des jeweiligen Jahres erreicht wurde). So haben 15-Jährige 30 Werktage Urlaub, für 16-Jährige sind 27 Tage Urlaub und für 17-Jährige sind 25 Werktage Urlaub gesetzlich vorgeschrieben.

Aufklärung über Unfall- und Gesundheitsgefahren

Teil des Arbeitsschutzes ist die regelmäßige Aufklärung: So müssen Arbeitgeber ihre jugendlichen Arbeitnehmer nicht nur bei der Aufnahme einer Tätigkeit zu Unfall- und Gesundheitsgefahren unterrichten, sondern auch in wiederkehrenden Abständen, um das Wissen über Schutzmaßnahmen aufzufrischen und Jugendliche bestmöglich zu schützen.

Ferienjobs

In den Ferien können junge Menschen über 15 Jahren bis zu vier Wochen arbeiten. Für solche Ferienjobs für Jugendliche gelten die oben aufgeführten Bedingungen. So können sich zum Beispiel Schüler etwas dazuverdienen und während der langen Ferienzeit das Taschengeld aufbessern.

Während ihres Ferienjobs sind Schüler und Studenten für den Hin- und Rückweg zur Arbeit und während der Arbeitszeit selbst gesetzlich unfallversichert. Der Vorteil: Sie haben erste Einblicke ins spätere Berufsleben, können sich ausprobieren, Talente entdecken und auch schon erste Verantwortung übernehmen. Bei späteren Bewerbungen zahlen sich erste Erfahrungen und Engagement immer aus.

Einkommensfreibeträge für Schülerjobs

Sozialabgaben werden nicht fällig, wenn Schüler bis zu einer maximalen Anzahl von 50 Stunden im Jahr in den Ferien arbeiten. Die Freigrenze für die Einkommenssteuer liegt bei 7.664 Euro pro Jahr, Studenten, die Bafög erhalten, dürfen bis zu 4.800 Euro im Jahr dazuverdienen.

Schüler- und Studentenjobs ab 18

Wer die Volljährigkeit erreicht hat, fällt nicht mehr unter das Jugendschutzgesetz. Schüler und Studenten dürfen daher sowohl in den Ferien als auch neben der Schule oder dem Studium eine Beschäftigung aufnehmen. Studenten müssen allerdings beachten, dass sie nicht zu viele Stunden arbeiten, um ihren Studentenstatus nicht zu gefährden.

Bildquelle: © Ingo Bartussek – Fotolia.com

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