Familie am

Nachwuchs steht ins Haus – da gibt es einige Dinge zu beachten und vorzubereiten. Viele werdende Eltern fragen sich sicherlich auch, wie sich die Zeit nach der Geburt, in der sie nicht arbeiten, sondern sich um die Erziehung des Kindes kümmern, auf die Rentenansprüche auswirkt? Dann beantwortet dieser Artikel zu den Kindererziehungszeiten alle wichtigen Fragen zum Thema.

Übersicht

  • Allgemeines
  • – Kindererziehungszeiten bei mehreren Kindern
  • Zuordnung: Wer bekommt die Zeit angerechnet?
  • – Gilt die Anrechnung auch bei Beschäftigung?
  • Auswirkungen auf die Rente
  • – Was sind Berücksichtigungszeiten?
  • Beantragung beim Rentenversicherungsträger

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Allgemeines

Eltern, die sich nach der Geburt um ihr Kind kümmern und daher nicht arbeiten gehen und in die Rentenkasse aktiv einzahlen, werden Kindererziehungszeiten angerechnet. Diese betrachtet die Deutsche Rentenversicherung als „Beitrags- oder Wartezeiten“ und rechnet die Zeit der Kindeserziehung dem Rentenkonto zu.

Seit dem 01.06.1999 werden die Beiträge für diese Zeit sogar tatsächlich vom Staat an die Rentenversicherung gezahlt. Der Bund zahlt pro Berechtigtem einen pauschalen Betrag, der sich am Bruttolohn und an den Gehältern orientiert und einem durchschnittlichen Verdienst entsprechen soll.

Folgende Kindererziehungszeiten gelten:

  • 24 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat für Kinder, die vor dem 01.01.1999 geboren wurden
  • 36 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat für Kinder, die ab dem 01.01.1999 geboren wurden

Das bedeutet: Wurde das Kind am 15.07.2009 geboren, gilt die Kindererziehungszeit ab dem 01.08.2009 bis zum 01.08.2012.

Kindererziehungszeiten bei mehreren Kindern

Für Eltern mit mehreren Kindern gilt: Wird während der Kindererziehungskind ein weiteres Kind geboren, werden die Monate hinzu gerechnet, in denen die Kinder gemeinsam erzogen werden. So gilt es auch für jedes Kind, das darüber hinaus hinzukommt. Seit 1992 wird die Kindererziehungszeit bei Zwillingen verdoppelt, bei Drillingen verdreifacht und so weiter.

Zuordnung: Wer bekommt die Zeit angerechnet?

Bei Alleinerziehenden stellt sich kaum die Frage, welchem Elternteil die Kindererziehungszeiten zugesprochen werden. Aber was ist mit Eltern, die sich gemeinsam die Erziehung des Kindes teilen?

Grundsätzlich kann nur ein Elternteil die Kindererziehungszeiten auf seinem Rentenkonto verbuchen – derjenige, der das Kind hauptsächlich erzieht. In der Regel wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeschrieben. Will man dies ändern, muss eine gemeinschaftliche und übereinstimmende Erklärung an die Rentenversicherung geschickt werden. Diese Erklärung gilt maximal zwei Monate rückwirkend.

Neben leiblichen Eltern sind auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern berechtigt, sich die Kindererziehungszeiten anrechnen zu lassen. Sofern das Kind dauerhaft im Haushalt der Großeltern oder anderer Verwandter lebt, können auch diese von den Kindererziehungszeiten profitieren.

Wichtig: Ausgenommen sind Personen aus den oben genannten Personengruppen, die während der Erziehung des Kindes bereits ihre Altersvollrente beziehen oder eine alternative Versorgung nach beamtenrechtlicher Regelung erhalten.

Gilt die Anrechnung auch bei Beschäftigung?

Ein Kind erziehen und gleichzeitig arbeiten gehen? Das geht nur in einem gewissen Rahmen – auch hinsichtlich der Anrechnung der Kindererziehungszeiten.

Wer neben der Kindererziehung arbeiten geht, also etwa in Teilzeit, bekommt sowohl die Kindererziehungszeiten als auch die tatsächliche Arbeitszeit auf dem Rentenkonto angerechnet. Dies gilt allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.200 Euro (West) und 5.400 Euro (Ost). So verdoppelt man seinen Rentenanspruch also schnell.

Auswirkungen auf die Rente

Wie wirken sich die Kindererziehungszeiten nun aber auf den Rentenanspruch aus? Der Bund zahlt einen pauschalen Betrag an die Rentenversicherung, dem er einen durchschnittlichen Verdienst zugrunde legt. Dieser beträgt laut Deutscher Rentenversicherung aktuell 36.267 Euro im Jahr (Stand: Juli 2016).

Entspricht der individuelle Verdienst dem Durchschnitt aller Versicherten, erhält man 1 Entgeltpunkt auf sein Konto gutgeschrieben. Da dies in dieser Regelung der Fall ist, bekommen Anspruchsberechtigte pro Jahr Kindererziehungszeit 1 Entgeltpunkt.

Tipp: Überlegen Sie die Kindererziehungszeiten auf den Partner zu übertragen, sollte man genau rechnen, ob sich dies rentiert – also liegt der persönliche Verdienst über dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten und verdient die Person mehr als 6.200 bzw. 5.400 Euro pro Monat?

Was sind Berücksichtigungszeiten?

In diesem Zusammenhang sind die Berücksichtigungszeiten zu erwähnen. Sie wirken sich nicht unmittelbar auf die Höhe des künftigen Rentenanspruchs aus, sondern dienen vielmehr zur Erfüllung von wichtigen Wartezeiten oder Anwartschaften. Hinsichtlich der Kindeserziehung gelten die ersten 10. Lebensjahre des Kindes als Berücksichtigungszeit für den erziehenden Elternteil.

Dadurch sollt der Elternteil, der das Kind erzogen hat und aufgrund dessen kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erzielte, künftig nicht benachteiligt werden. Allerdings müssen hier dennoch 25 Jahre rentenrechtliche Zeit hinzukommen, um den Rentenanspruch geltend machen zu können.

Beantragung beim Rentenversicherungsträger

Die Kindererziehungszeiten werden nicht automatisch dem Rentenkonto zugeschrieben. Eltern müssen diese mit dem „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten“ bei der Rentenversicherung beantragen. Hierzu ist das entsprechende Formular – meist erhältlich auf der Webseite der Rentenversicherung – auszufüllen und die Geburtsurkunde des Kindes erforderlich.

Eine Frist für die Beantragung der Kindererziehungszeiten gibt es grundsätzlich nicht. Spätestens mit Bezug der Altersvollrente sind die Angaben jedoch zu machen. Mittlerweile informiert die Rentenversicherung ihre Versicherten bei Eintritt des 43. Lebensjahr und fragt, ob Kindererziehungszeiten angefallen sind.

Bildquelle: © momius – Fotolia.com

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