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In Deutschland leben nicht erst seit dem Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union Menschen mit einer anderen Staatsangehörigkeit. Wie sich der Anspruch auf Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland regelt, klären wir in diesem Artikel.

Übersicht

  • Allgemeines zum Kindergeld
  • Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch bei Ausländern
  • Ansprüche für EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger
  • Kindergeld für Asylbewerber und Flüchtlinge
  • Ausländer ohne Anspruch auf Kindergeld
  • Höhe des Kindergelds für Ausländerinnen und Ausländer

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Allgemeines zum Kindergeld

Mit der Geburt eines Kindes haben Eltern bzw. Erziehungsberechtigte in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Die finanzielle Unterstützung des Staates soll sicherstellen, dass die Grundversorgung des Kindes gewährleistet wird, Eltern also entlastet werden. Für gewöhnlich müssen anspruchberechtigte Eltern ihren dauerhaften Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

In welcher Beziehungskonstellation die Eltern und Kinder leben ist ebenso unerheblich für den Anspruch auf Kindergeld wie das Einkommen von Eltern und Kindern – insbesondere Volljährigen. Denn bis vor einigen Jahren galt für volljährige Kinder eine Einkommensgrenze von 8.004 Euro, die sie im Jahr verdienen durften, ohne dass das Kindergeld gestrichen wurde. Seit der Abschaffung dieser Regelung wird Kindergeld grundsätzlich unabhängig vom Einkommen gewährt.

Kindergeld wird grundsätzlich bis zum Ende des 18. Lebensjahrs für jedes Kind, das dauerhaft im eigenen Haushalt aufgenommen wurde, gezahlt. Zahlungen erfolgen über das Datum hinaus, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert. Ist es offiziell als arbeitssuchend gemeldet, bleiben die Ansprüche ebenfalls bestehen.

Bei einem freiwilligen Dienst (Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst) verfällt der Kindergeldanspruch, da es keine Verpflichtung zu diesen Diensten gibt. Wird bei dem Kind vor dem Ende des 25. Lebensjahrs eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung festgestellt, wird das Kindergeld ohne Altersgrenze gezahlt. Andernfalls endet die Zahlung mit der Vollendung des 25. Lebensjahrs.

Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch bei Ausländern

Bürger, die in Deutschland ohne deutsche Staatsbürgerschaft leben, haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Hierzu müssen sie allerdings eine Niederlassungserlaubnis bzw. einen vergleichbaren Aufenthaltstitel vorweisen können. Das bedeutet, Ausländerinnen und Ausländer müssen einen dauerhaften Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Ein dauerhafter Wohnsitz ist der Lebensmittelpunkt des Antragstellers. Ein gewöhnlicher Aufenthalt muss mindestens sechs Monate dauern und darf nicht aus vorrübergehenden Gründen (Urlaub, Besuch, Kur u.ä.) erfolgen. Für den Kindergeldanspruch gilt demnach das Territorialprinzip – Staatsangehörigkeit, Einkommen oder Erwerbstätigkeit sind unwichtig.

Ansprüche für EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger

Beim Kindergeldanspruch unterscheidet man in erster Linie zwischen Bürgern der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und gleichgestellter Staaten und Bürgern aus Nicht-EU-Staaten bzw. allen weiteren Staaten.

Staatsangehörige aus den Staaten der EU und des EWR müssen keine Niederlassungserlaubsnis vorweisen, um Anspruch auf Kindergeld zu haben. Auch ein vergleichbarer Aufenthaltstitel muss nicht vorgelegt werden. Diese Regelung begründet sich im Freizügigkeitsrecht der EU, wonach Bürger der europäischen Staatengemeinschaft ihren Wohn- und Arbeitsort frei wählen dürfen.

Die EU umfasst 28 Mitgliedsstaaten, deren Bürger – sofern sie in Deutschland dauerhaft wohnen – Kindergeldanspruch hierzulande erheben können: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Zum EWR zählen – neben den EU-Mitgliedsstaaten – Island, Liechtenstein und Norwegen. Mit der Schweiz wurde ein Freizügigkeitsabkommen vereinbart, sodass auch Schweizer Staatsangehörige Anspruch auf Kindergeld ohne Niederlasssungserlaubnis haben.

Es gibt weitere Abkommen mit anderen Nicht-EU-Staaten, sodass auch diese Bürger ohne Niederlassungserlaubnis in Deutschland Kindergeld erhalten können. Hierzu gehören Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige oder Hinterbliebene aus der Türkei nach dem Assoziationsbeschluss EWG / Türkei Nr. 3/80 und Arbeitnehmer aus Algerien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Marokko und Tunesien.

Voraussetzung für den Kindergeldanspruch nach diesen Abkommen ist, dass die Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis sind oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten (setzt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland voraus). Darüber hinaus erhalten sie Kindergeld, wenn sie verschiedene Bezüge (Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld) erhalten.

Nicht-EU-Bürger ohne das Freizügigkeitsrecht erhalten dann Kindergeld, wenn:

eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz vorhanden ist – beispielsweise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Krieg im Heimatland oder aus humanitären Gründen erteilt wurde und die Person seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland leben darf (gestattet oder geduldet), erwerbstätig ist, Sozialleistungen bezieht oder in Elternzeit ist

Für sie gilt der Kindergeldanspruch ab dem Monat, in dem der Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. Rückwirkende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden, auch dann nicht, wenn der Aufenthaltstitel rückwirkend gilt.

Für alle weiteren Bürger aus anderen Staaten gilt, dass Ausländer, dann Kindergeld erhalten, wenn sie einen Aufenthaltstitel vorweisen können und auf längere Zeit in Deutschland bleiben (nach § 1 Abs. 3 BKGG).

Kindergeld für Asylbewerber und Flüchtlinge

Nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben Flüchtlinge und Asylberechtigte nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG ab der Erteilung des Aufenthaltstitels, oder wenn sie mindestens sechs Monate in Deutschland gelebt haben, Anspruch auf Kindergeld.

Ausländer ohne Anspruch auf Kindergeld

Von den Regelungen für das Kindergeld sind Ausländer ausgeschlossen, wenn sich ihre Aufenthaltserlaubnis auf eine Ausbildung, betriebliche Aus- und Weiterbildung oder auf eine befristete Tätigkeit (Au-Pair, Saisonarbeiter) bezieht oder sie im Sinne des Gesetzes Asylbewerber sind. Auch jene Ausländer, die bereits im Ausland kindergeldähnliche Leistungen für ihr Kind erhalten, haben in Deutschland keinen Anspruch auf diese staatliche Unterstützung.

Höhe des Kindergelds für Ausländerinnen und Ausländer

Sofern ein Anspruch – aus welchen Gründen auch immer – besteht, erhalten Eltern bzw. Erziehungsberechtigte (also auch Pflege-, Stief-, Adoptiv- oder Großeltern) Kindergeld.

Kindergeldhöhe:

  • 190 Euro für das 1. und 2. Kind
  • 196 Euro für das 3. Kind
  • 221 Euro für jedes weitere Kind

Eine Familie mit fünf Kindern würde demnach 1.018 Euro Kindergeld erhalten.

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder bzw. Zählkinder, also auch jener leiblichen Kinder, die nicht im eigenen Haushalt leben. Zählkinder werden beispielhaft wie folgt berücksichtigt: Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, lässt sich scheiden und der Mann bekommt ein weiteres Kind.

Die beiden ersten Kinder leben bei der Mutter, sodass sie Kindergeldanspruch hat und dieses auch bezieht. Das jüngste Kind wird nun aber als drittes Kind gezählt und nicht als erstes, auch wenn er nun erstmals Kindergeld bezieht. So bekommt er 196 Euro Kindergeld anstelle von 190 Euro.

Bildquelle: © Kzenon – Fotolia.com

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