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Wer nach der Schule noch etwas von der Welt sehen möchte, kann als Au-Pair in verschiedene Teile der Welt reisen und dort für eine bestimmte Zeit leben. Die meisten Au-Pairs wagen diesen Schritt direkt nach der Schule. Eine Zeit, in der so ziemlich jeder eigentlich noch Kindergeld bezieht. Wie aber verhält es sich, wenn man im Au-Pair-Aufenthalt ist? Hat man dann auch einen Anspruch auf Kindergeld?

Und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Kindergeld während Au-par-Aufenthalts im Ausland
  • Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Auch beim Au-pair Auslandsaufenthalt?
  • Guter Tipp
  • Kurse über Kultur und Geschichte reichen nicht aus
  • Fazit

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Kindergeld während des Au-pair Aufenthalts im Ausland

Ein halbes Jahr oder mehr im Ausland – das ist der Traum vieler Schulabgänger. Vor allem sind es natürlich junge Frauen, die Interesse an einem Auslandsaufenthalt als Au-Pair haben.

Wie steht es um das Kindergeld in dieser Zeit?

Das Kindergeld wird normalerweise maximal bis zum 25. Lebensjahr gezahlt, es sei denn, das Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, hat zuvor schon eine Ausbildung abgeschlossen oder geheiratet. In solchen Fällen wird das Kindergeld nämlich von der Familienkasse eingestellt.

Nun gibt es aber auch einige interessante Ausnahmen. Also besondere Fälle, in denen man sich die Frage stellt, ob einem in der entsprechenden Zeit das Kindergeld zusteht oder nicht…

Einer dieser besondere Fälle ist beispielsweise der Aufenthalt im Ausland als Au-Pair. Viele der Personen, die als Au-Pair ins Ausland gehen, sind gerade mal mit der Schule fertig, haben noch keine abgeschlossene Ausbildung und sind auch unter 25 Jahre alt. Beste Voraussetzungen eigentlich, um das Kindergeld auch weiterhin beziehen zu können.

Kindergeld oder Freibetrag

Dieselbe Frage kann man sich natürlich auch bezüglich des Kinderfreibetrages stellen. Schließlich erhält man entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Je nach dem, was für einen besser ist.

Wann hat man allgemein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

In diesem Abschnitt möchten wir noch kurz anreißen, in welchen Fällen oder unter welchen Bedingungen man das Kindergeld beziehen kann. Denn ist man erst einmal volljährig, hat man nur in bestimmten Fällen einen Anspruch darauf, das Kindergeld auch weiterhin zu beziehen. Das selbe gilt natürlich auch für den Kinderfreibetrag.

Wenn sich der Nachwuchs in einer Berufsausbildung befindet, wird das Kindergeld beispielsweise weiter gezahlt. Auch ein Studium oder eine schulische Weiterbildung gibt meist als Ausbildung, sodass hier das Kindergeld weitergezahlt wird.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Auch beim Au-pair Auslandsaufenthalt?

Bezüglich dieser Frage hat der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Gericht für Steuern, bereits im Jahr 1999 eine Entscheidung gefällt:

Die Arbeit als Au-pair gilt nur dann als eine Berufsausbildung, wenn während des Aufenthalts im Ausland ein „fortlaufender systematischer Sprachunterricht“ stattfindet.

Die Eltern des Au-pairs erhalten somit also nur dann weiterhin das Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag, wenn das Kind an einem Sprachunterricht während des Auslandsaufenthalts teilnimmt.

Hierfür gelten außerdem besondere Richtlinien.

Wichtige Bedingungen für den Sprachunterricht

Damit die Eltern eines Au-pairs also weiterhin Kindergeld beziehen oder den Kinderfreibetrag erhalten können, muss der Au-pair-Aufenthalt als eine Art Sprachunterricht genutzt werden. Wann der Aufenthalt als Sprachunterricht gilt, ist natürlich klar definiert.

„Fortlaufend und systematisch“ bedeutet, dass der Sprachunterricht im Durchschnitt mindestens 10 Unterrichtsstunden pro Woche beträgt. Diese Unterrichtszeit muss im Übrigen auch während des gesamten Aufenthalts eingehalten werden. Nur so hat man weiterhin Anspruch darauf, dass das Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag genehmigt wird.

Guter Tipp

Wer weniger als durchschnittlich 10 Stunden pro Woche am Sprachunterricht teilnimmt, für den können auch einzelne Monate als Ausbildung gelten. Zum Beispiel bei Blockunterricht oder Lehrgängen.

Entschieden haben dies die Richter des Bundesfinanzhofs im Jahr 2012. Die Monate müssen dann aber durch einen intensiven, die Grenze von 10 Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt sein.

Durchschnitt bedeutet also nicht, dass jede Woche 10 Stunden Unterricht angesagt sind – es können in manchen Wochen auch weniger und in anderen wiederum mehr Stunden sein, in denen man am Sprachunterricht teilnimmt.

Kurse über Geschichte und Kultur reichen nicht aus

Kurse, die lediglich die Geschichte und Kultur des Landes lehren, reichen hingegen nicht aus. Hier würde der Anspruch auf das Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag in dieser Zeit erlöschen.

Gerichtlicher Hintergrund: Grundlage für diesen Entscheid war ein Fall, bei dem die Tochter eines Klägers in den Jahren 2003 bis 2005 ein Au-Pair-Programm besuchte. Sie lebte bei freier Unterkunft und Verpflegung bei einer amerikanischen Gastfamilie. Dazu erhielt sie ein Taschengeld in Höhe von 139 Dollar pro Woche.

Nun wollte ihr Vater im März 2005 Kindergeld beantragen. Hier fügte er dem Antrag verschiedene Zertifikate bei, die bei der Familienkasse allerdings nicht ausreichten.

Vor allem bemängelte die Familienkasse, dass kein theoretisch-systematischer Sprachunterricht stattgefunden habe. Sie gewährte aus diesem Grund kein Kindergeld. Anstelle von Sprachunterricht hatte die Tochter die Teilnahme am Kurs „US Presidents“ und „American History and Culture“ vorgelegt. Das reichte allerdings nicht aus…

Kindergeld nur bei Berufsausbildung

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Meinung der Familienkasse an. Er erklärte in seinem Urteil, dass ein volljähriges Kind nur dann Kindergeld bekommen kann, wenn:

Das volljährige Kind für einen Beruf ausgebildet wird. In einer Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich allerdings ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Einer solchen Vorbereitung dienen auch alle notwendigen Maßnahmen, bei denen zum Beispiel Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Als eine solche Grundlage kann eben auch im Ausland absolviert werden. Für den Au-pair-Aufenthalt passt das eben genau dann, wenn man die Sprache eines anderen Landes erlernt. Hier reicht es natürlich nicht aus, die Sprache lediglich über die Gastfamilie zu erlernen – es wird eine professionelle Fortbildung erwartet.

Professionelle Fort- und Weiterbildung: Wenn ein Kind im Ausland eine Universität oder Fachhochschule besucht oder ein Praktikum zur Erlangung beruflich essentieller Qualifikationen ableistet, kann es auch im Falle eines Au-Pair-Aufenthalts berücksichtigt werden.

Wichtig: Nicht jeder Aufenthalt im Ausland wird anerkannt

Auch dies sollte man unbedingt wissen, um keine schlechte Überraschung zu erfahren: Nicht jeder Auslandsaufenthalt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung für einen Beruf, wenn der Aufenthalt zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt!

Grenzfall Sprachaufenthalt und längerer Urlaub

Sprachaufenthalte können besonders schnell als längere Urlaube angesehen werden. Damit man diese voneinander abgrenzen kann, werden Au-Pair-Verhältnisse nach ständiger Rechtssprechung nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Dieser muss in seinem Umfang natürlich auch auf eine hinreichende Sprachausbildung gerechtfertigt sein.

Die Zahl hierfür kennen Sie ja bereits: 10 Wochenstunden an Sprachunterricht sind für die Anerkennung notwendig.

Fazit

Wer das Kindergeld auch während des Au-Pair Aufenthalts weiterhin beziehen möchte, sollte darauf achten, dann sie als Berufsausbildung angesehen wird. Das ist nur möglich, wenn der Aufenthalt von einem durchschnittlich mindestens 10 Stunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird.

Bildquelle: © contrastwerkstatt – Fotolia.com

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