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Wer arbeitet, will für seine Arbeit berechtigterweise bezahlt werden.

Ob es sich bei der Auszahlungsmodalität um ein festes Monatsgehalt oder die Zahlung nach Stundenlohn handelt, hängt weitgehend mit der Beschäftigungsform zusammen: Arbeite ich als Angestellter oder als Selbstständiger und auf eigene Rechnung.

In diesem Rahmen lohnt es sich zwecks besserer Vergleichbarkeit zwischen zwei Jobangeboten nicht nur den Nettolohn, sondern auch den Stundenlohn auszurechnen.

An dieser Stelle daher einige Tipps und Tricks, wie man den Stundenlohn berechnen kann und auf welche Abzüge vom Bruttogehalt man gefasst sein muss, wenn man am Monatsende in die Lohntüte schaut.

Übersicht:

  • Umrechnung von brutto zu netto
  • Jahresfreibetrag
  • Steuerklassen
  • Lohnsteuer
  • Sozialabgaben
  • Kirchensteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Stundenlohn ausrechnen

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Lohnrechner: 


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Umrechnung von brutto zu netto

Wer schon vorab wissen will, ob sich seine Arbeit am Monatsende rechnet, sollte unbedingt wissen, mit welchen Abzügen in welchen Bereichen er rechnen muss. Hier ein kleiner Überblick.

Jahresfreibetrag

Die erfreuliche Seite in dieser Rechnung. Denn alles, was unter den Jahresfreibetrag fällt, darf man vom zu versteuernden Jahreseinkommen abziehen und sich mit Hilfe einer Steuererstattung zurückholen.

Der Jahresfreibetrag, 8.652 € ab 2016, muss beantragt werden und wird vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte vermerkt.

In seinem Wirkungsbereich liegen beispielsweise Kinderfreibeträge, besonders hohe Fahrt- und Werbungskosten sowie Pflegschaften oder Belastungen aus Verpachtungen und Vermietungen.

Lohnsteuer

Sie taucht in der Abrechnung im Prinzip nicht weiter auf, da der Arbeitgeber sie bereits vor der Lohnauszahlung an den Arbeitnehmer an das Finanzamt weiter leitet.

Insofern bezieht sich die Einkommenssteuer auf das tatsächlich ausgezahlte Einkommen. Es besteht aber die Möglichkeit, am Ende des Jahres einen Teil der Lohnsteuer zurück erstattet zu bekommen, sofern man zu viel gezahlt hatte.

Steuerklassen

Zur Berechnung der tatsächlich fällig werdenden Lohnsteuer sind die Lohnsteuerklassen von großer Bedeutung, ermittelt man doch mit ihrer Hilfe unter Berücksichtigung des Bruttolohns die jeweiligen Abgaben.

Steuerklasse I mit einem monatlichen Freibetrag von bis zu 945 € findet bei Singles, dauerhaft getrennt lebenden Paaren, Paaren mit eingetragener Lebenspartnerschaft oder Paaren mit einem begrenzt steuerpflichtigem Partner Anwendung.

Die Steuerklasse II (monatlicher Freibetrag 1.077 €) betrifft Alleinerziehende aus der Steuerklasse I mit Entlastungsanspruch und mehr als ein Jahr lang verwitwete Steuerzahler.

Die Steuerklassen III und V gelten für Verheiratete, Verheiratete mit Partner in einem EU-Land; Steuerklasse III zudem noch für Verwitwete, die weniger als ein Kalenderjahr verwitwet sind.

Wer in welcher Steuerklasse ist, hängt von der Einkommenshöhe ab – in der Steuerklasse III sind bis zu 1.788 € pro Monat, in Steuerklasse V 105 € steuerfrei.

Steuerklasse IV bietet sich für verheiratete, zusammenlebende Paare an, die in etwa gleichviel verdienen. Hier sind jeweils 945 € pro Monat und Partner steuerfrei.

Damit sich Steuerklasse IV auch bei Paaren mit größeren Gehaltsunterschieden rechnet, wurde die Anteilsversteuerung eingeführt dank der nur der zum gemeinsamen Einkommen beigetragene Anteil versteuert werden muss.

Steuerklasse VI schließlich bezieht sich auf alle Alleinstehenden und Verheirateten, die in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis stehen, diese Beschäftigung im jeweils aktuellen Kalenderjahr aber ohne Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung durch das Finanzamt ausüben. Dadurch sind 0 € pro Monat steuerfrei.

Sozialabgaben

Zu den relevanten Sozialabgaben gehören die Krankenkassen-, der Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Der gesetzliche Krankenkassenbeitrag liegt aktuell noch bei 15,5 Prozent, steigt 2016 aber auf 15,7 Prozent. Dann übernimmt der Arbeitnehmer 8,4 Prozent und der Arbeitgeber 7,3 Prozent der Anteile.

Ob der Arbeitnehmer seine Beiträge über eine gesetzliche oder private Krankenkasse leistet, liegt an der Art seiner Beschäftigung:

Angestellte, die mehr als 400 € im Monat verdienen und die die obere Jahreseinkommensgrenze nicht überschreiten, sind gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen versicherungspflichtig. Überschreitet man die Einkommensgrenze, hat man die Wahl, ob man sich gesetzlich oder privat versichern möchte.
Freiberufler und Selbstständige hingegen müssen sich seit 2009 bei einer privaten Krankenversicherung anmelden. Ihre Beiträge richten sich unter anderem nach dem Alter und dem Gesundheitszustand des jeweiligen Versicherten.

Die Beiträge für die Rentenversicherung betragen im Moment 9,35 Prozent; die der Arbeitslosenversicherung 1,5 Prozent – wobei Beamte, Soldaten und 450 € – Minijobber von der Zahlung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ausgenommen sind.

Und, last but not least die Pflegeversicherung: Sie schlägt bei Menschen ab mindestens 23 Jahren und mit einem oder mehr Kindern mit 1,175 Prozent des versteuerungspflichtigen Einkommens zugrunde; Kinderlose zahlen noch einmal 0,25 Prozent mehr.

Wichtig hierbei: Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 4.125 € pro Monat – wer mehr verdient, muss also nicht mit mehr Abzügen für die Pflegeversicherung rechnen.

Kirchensteuer

Sie schwankt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent und wird mit Hilfe der individuellen Lohnsteuer berechnet.

Solidaritätszuschlag

Er gilt seit Beginn des Jahres 1991 und liegt im Moment bei 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Beträgt die Lohnsteuer jedoch weniger als 81 € im Monat, greift die Nullzone und man ist Soli-befreit.

Stundenlohn ausrechnen

Das Ausrechnen des Stundenlohns macht sowohl für Selbstständige als auch für die Arbeitnehmer Sinn, deren Arbeitszeit aufgrund von Feiertagen oder ähnlichen Arbeitsausfallgründen schwankt und die nach Stunden bezahlt werden.

Zur Berechnung des Stundenlohns benötigt man die Anzahl der im Monat gearbeiteten Stunden und den Bruttolohn, der aber noch versteuert werden muss.
Im ersten Schritt multipliziert man die durchschnittliche Arbeitsstundenzahl pro Woche mit dem Faktor 13 und dividiert dieses Ergebnis durch 3. Daraus ergibt sich die durchschnittliche Arbeitsstundenzahl pro Monat.

Anschließend dividiert man das Bruttogehalt durch diese Zahl und erhält somit den Stundenlohn.

Gesetzt dem Fall, das die durchschnittliche Arbeitsstundenzahl pro Woche bei 40 und der Bruttolohn bei 2.500 € pro Monat liegt, sieht die Rechnung wie folgt aus:

(40 x 13) : 3 = 173,33 Arbeitsstunden pro Monat
2.500 € : 173,33 = 14,42 € Stundenlohn (brutto)

Bildquelle: © Kurhan – Fotolia.com

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