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Arbeitslosengeld II ist eine Sozialleistung. Sie steht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu, die ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können. Doch auch, wer Vermögen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Grundsicherung zum Lebensunterhalt beziehen. Das müssen Sie zum Thema Schonvermögen wissen!

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Hartz IV: Grundsicherung für ein würdevolles Leben
  • Was ist das Schonvermögen?
  • Diese Freibeträge stehen Ihnen zu
  • Erwachsene
  • Kinder
  • Bedarfsgemeinschaft
  • Privilegiertes Vermögen
  • Sonderregelungen Altersvorsorge
  • Freibeträge Altersvorsorgeverwendungen
  • Verwertbares Vermögen
  • Erlaubt: Schonvermögen im Nachtclub ausgeben

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Hartz IV: Grundsicherung für ein würdevolles Leben

Arbeitslosengeld II ist die Grundsicherung für Menschen, die erwerbsfähig sind, aber ihren Lebensunterhalt nicht in Eigenregie finanzieren können. Entweder, weil sie dauerhaft arbeitslos sind oder weil ihr Einkommen nicht ausreicht, um ein würdevolles Leben zu führen.

Vollkommen mittellos müssen Sie jedoch nicht sein, um Hartz IV erfolgreich zu beantragen. Ihnen steht das sogenannte Schonvermögen zu, das sowohl Gegenstände als auch Bargeld umfasst. Der Zeitpunkt, wann die Höhe des Vermögens ermittelt wird, richtet sich nach dem Datum des Erst- oder Folgeantrags von Arbeitslosengeld II.

Was ist das Schonvermögen?

Das Schonvermögen bezeichnet Mittel, die einem Leistungsbezieher von Hartz IV zustehen, während er Arbeitslosengeld II erhält. Darunter ist der angemessene Hausrat zu verstehen, also die alltäglichen Gegenstände, zu denen Möbel, Haushaltsgeräte, Elektrogeräte und Dekoration gehören.

Ausgenommen sind besonders wertvolle Gegenstände, die nicht als angemessen gelten – konkrete Maßgaben fehlen hier: Welche Dinge als angemessen eingestuft werden, liegt im Ermessensspielraum des Leistungsträgers. Ist die Verwertung, also der Verkauf des Besitzes, als unwirtschaftlich zu betrachten und stellt eine besondere Härte für den Leistungsbezieher dar, zählt er ebenso zum Schonvermögen.

Diese Freibeträge stehen Ihnen zu

Erwachsene

Erwachsenen steht ein Schonvermögen von mindestens 3.100 Euro und maximal 9.750 Euro zu. Von 18 bis 20 Jahren liegt das Schonvermögen bei 3.100 Euro, beträgt mit 21 Jahren 3.150 Euro und steigt von da an mit jedem Lebensjahr um 150 Euro. Im Alter von 65 Jahren ist die Höchstgrenze von 9.750 Euro erreicht und steigt nicht mehr.

Ein erhöhter Grundfreibetrag für ältere Menschen bildet hier die Ausnahme: Wer vor 1948 geboren wurde, verfügt über einen Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr und einen Höchstbetrag von 33.800 Euro. Zusätzlich steht jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zu. Damit soll sichergestellt sein, dass Kleidung oder Elektrogeräte von den Leistungsbeziehern aus eigener Kraft bestritten werden können.

Beträge, die zum Zeitpunkt der Antragstellung über den entsprechenden Freibetrag hinausgehen, werden mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet und als Einkommen gewertet. Insofern zahlt das Jobcenter erst, wenn das Vermögen bis zum Erreichen des Schonvermögens aufgebraucht wurde. 

Kinder

Bei hilfebedürftigen Kindern werden keine Lebensjahre zur Berechnung herangezogen, hier liegt der Freibetrag pauschal bei 3.100 Euro. Dafür muss das Vermögen eindeutig dem Kind zugeordnet werden können. So ist das Vermögen nur sicher, wenn es beispielsweise auf einem Sparbuch liegt, das auf den Namen des Kindes ausgestellt ist. Eltern dürfen den Freibetrag des Kindes nicht beanspruchen.

Bedarfsgemeinschaft

Lebt ein Hartz IV-Empfänger mit Familienmitgliedern oder einem Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft, wird deren Einkommen angerechnet. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge dürfen dabei jedoch übertragen werden – nicht jedoch der Freibetrag eines Kindes.

Privilegiertes Vermögen

Auch in Bezug auf Besitz wie Geldanlagen, Immobilien und Erbschaften gibt es Regelungen: Angemessenen Vermögen gilt in der Regel als meist sicher und wird nicht als Einkommen verrechnet.

Zu privilegiertem Vermögen zählt folgender Besitz:

  • ein Auto bis zu einem Zeitwert von 7.500 Euro innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
  • selbst bewohntes Haus bis 140 qm im Gesamtwert bis 200.000 Euro im ländlichen Gebiet
  • Wohneigentum mit einem Grundstück bis zu 500 qm in der Stadt und bis zu 800 qm auf dem Land
  • Wertgegenstände
  • Spezielle Altersvorsorge-Produkte

Sonderregelungen Altersvorsorge

Nicht jede private Altersvorsorge zählt automatisch zum Schonvermögen, sondern ausschließlich:

  • die private Altersvorsorge mit unwiderruflicher Zweckbindung
  • die Riesterrente/ Rüruprente
  • die private Altersvorsorge zum Ausgleich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Andere Lebensversicherungen sind bis zu einem Betrag von 16.250 Euro sicher, über diesen Betrag hinaus müssen sie aufgelöst werden.

Freibeträge Altersvorsorgeverwendungen

Ein weiterer Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr (seit 2010, vorher: 250 Euro) ist anrechnungsfrei, wenn das Geld der Altersvorsorge dient, die erst mit Renteneintritt ausgezahlt wird. Für Altersvorsorgeaufwendungen ergeben sich damit abhängig vom Antragsdatum folgende Höchstbeträge:

  • Vor 1958 geboren: 48.750 Euro
  • 1958 – 1964: 49.500 Euro
  • 1965 und später: 50.250 Euro

Verwertbares Vermögen

Als verwertbares Vermögen wird hingegen Bargeld angesehen, Bankguthaben, Bausparverträge, Immobilien, Aktien und Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt sind. Während des Hartz IV-Bezugs wird auch ein Erbe, das über das Schonvermögen hinausgeht, als Einkommen verrechnet.

Wer beispielsweise ein Haus erbt, darf dieses nicht selbst bewohnen, sondern muss es verkaufen. Der Erlös jenseits des Freibetrages muss dazu verwendet werden, den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Erlaubt: Schonvermögen im Nachtclub ausgeben

Dass das Schonvermögen frei nach dem eigenen Gusto ausgegeben werden darf, zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Heilbronn. Ein Mann brachte seine Erbschaft in Nachtclubs durch. Vorher lebte er von Hartz IV – und nachdem er sein Erbe vollständig aufgebraucht hatte, beantragte er die Sozialleistung erneut beim Jobcenter.

Das Arbeitslosengeld II wurde ihm bewilligt, allerdings erhielt er zwei Jahre später ein Schreiben, das ihn zur Rückzahlung verpflichten sollte, sobald er dazu fähig sei. Der Mann klagte dagegen und erhielt Recht. Denn sein Schonvermögen von 9.000 Euro könne er ausgeben, wofür er wolle – ihm stünde trotzdem Hartz IV zu.

Bildquelle: © Joachim Lechner – Fotolia.com

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