Hartz 4RechtSozialhilfe am

Seit dem 1.1.2005 fördert das Zweite Soziale Gesetzbuch hilfebedürftige Menschen im Alter zwischen 15 und 65, die erwerbsfähig, aber nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Informieren Sie sich über die Leistungen, die das sogenannte Hartz IV-Gesetz umfasst.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Das SGB II
  • Aufgabe und Ziel der Leistungen
  • Eingliederungsvereinbarungen
  • Leistungen nach SGB II
  • Einkommen wird angerechnet
  • Leistungen nach SGB II
  • Regelbedarf
  • Unterkunft und Heizung
  • Mehrbedarf
  • Einkommen wird angerechnet
  • Vermögensfreibeträge
  • Bewilligungszeitraum
  • Sanktionen SGB II

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Das SGB II

Die Sozialleistungen des SGB II werden aus dem Steuertopf finanziert. Anders als Arbeitslosengeld I richtet es sich nicht nach dem ehemaligen Einkommen eines Leistungsberechtigten, sondern nach dem Bedarf, der auf einem menschenwürdigen Dasein im Fall von Hilfebedürftigkeit basiert. Das SGB II legt fest, dass die Bundesagentur für Arbeit sowie die Landkreise und kreisfreien Städte die Trägerschaft der Leistungen übernehmen.

Jobcenter

Die Jobcenter sind als Einrichtungen der Arbeitsagentur und Kommune dafür zuständig, die Grundsicherung für Arbeitssuchende einheitlich zu gewährleisten. Mit ihren Dienstleistungen eröffnen sie Leistungsberechtigten Perspektiven für eine selbstbestimmte Zukunft und Möglichkeiten, langfristig ohne Unterstützung zu leben.

Wem das SGB II hilft

Leistungsberechtigt sind hilfebedürftige Erwerbsfähige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem hat Anspruch, wer mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Erwerbsfähig ist, wer in der Lage ist, dem Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich zur Verfügung zu stehen.

Ihm ist jede Arbeit zumutbar. Ausnahmen gelten, wenn der Betroffene körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist oder der Job die künftige Arbeitsausübung bzw. Erziehung des Kindes gefährdet.

Aufgabe und Ziel der Leistungen

Auch in Zeiten der Hilfebedürftigkeit soll jeder Mensch ein Leben in Würde führen können: Das soll das SGB II Leistungsberechtigten ermöglichen. Ziel ist, die Eigenverantwortlichkeit der Betroffenen zu stärken. Sie sollen selbst dazu beitragen, ihre Hilfebedürftigkeit schnell zu beenden oder zu verringern und sind verpflichtet, alle Möglichkeiten dazu auszuschöpfen.

Sogenannte Eingliederungsvereinbarungen regeln die Rechte und Pflichten. Ist eine Eingliederung in Arbeit in absehbarer Zeit nicht möglich, muss der Betroffene jede angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende hat zwei Aufgaben.

  • Die Beendigung bzw. Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit
  • Die Sicherung des Lebensunterhalts

Eingliederungsvereinbarungen

Um die Eingliederung eines Leistungsberechtigten in Arbeit zu fördern, wird für sechs Monate eine Eingliederungsvereinbarung getroffen. Sie schreibt zum einen die Leistungen vor, die die Person erhält, als auch die Bemühungen, die ein Leistungsberechtigter treffen muss, um wieder in Arbeit zu kommen. Außerdem ist schriftlich fixiert, welche Sozialleistungen anderer Träger vom Berechtigten sonst noch beantragt werden müssen.

Leistungen nach SGB II

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst:

  • Dienstleistungen
  • Geldleistungen
  • Sachleistungen

Regelbedarf

Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 399 Euro. Der Betrag ist für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Partner in der Bedarfsgemeinschaft erhalten 360 Euro. Kinder bis sechs Jahre haben Anspruch auf 234 Euro, zwischen 6 und 14 auf 267 Euro und zwischen 14 und 18 Jahren auf 302 Euro.

Unterkunft und Heizung

Zusätzlich zum Regelbedarf stehen Leistungsberechtigten von Hartz IV die Kosten für Wohnung und Heizung in tatsächlicher Höhe zu, sofern die Wohnung und die Heizkosten angemessen sind. Die Regelungen hierzu sind bundesweit nicht einheitlich. Als grober Richtwert: Eine Person hat Anspruch auf eine Wohnung zwischen 40 und 50 qm.

Wer als Antragsteller in einer nicht angemessenen Wohnung lebt, kann übergangsweise die Kosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen beziehen, allerdings höchstens für eine Dauer von sechs Monaten. Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, die Kosten zu senken, zum Beispiel durch einen Umzug oder gegebenenfalls durch Untervermietung.

Mehrbedarf

Schwangere, Behinderte und Alleinerziehende haben den Anspruch auf Mehrbedarf. In Form prozentualer Zuschläge bezahlt, berücksichtigen diese Leistungen besondere Lebensphasen.

Einkommen wird angerechnet

Nach SGB II werden Einkommen und Vermögen nach dem Zuflussprinzip angerechnet. Jede Einnahme, auch Geschenke, die den Wert von 50 Euro übersteigen, wird bei Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Dazu zählen beispielsweise Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Steuererstattungen.

Nicht angerechnet werden hingegen Leistungen nach dem SGB II, die Grundrente, Renten oder Beihilfen nach Bundesentschädigungsgesetzes bzw. Einkommen aus Ein-Euro-Jobs.

Vermögensfreibeträge

Ein Leistungsberechtigter darf Vermögen in einer bestimmten Höhe besitzen. Das SGB II schreibt vor, wie hoch das sogenannte Schonvermögen ist. Dabei wird übrigens nicht nur das Vermögen des Antragstellers berücksichtigt, sondern das der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Abhängig vom Alter steht Erwachsenen ein Schonvermögen von 3.100 bis 9.750 Euro zu.

Bewilligungszeitraum

Hartz IV-Leistungen sind grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Zeitraum befristet. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden jedoch in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Anschließend erfolgt die Überprüfung der Voraussetzungen, um Leistungsmissbrauch zu vermeiden.

Der Bewilligungsbescheid gibt Aufschluss darüber, in welcher Höhe und für welche Dauer die Leistungen jeweils gewährt werden. Wer in absehbarer Zeit nicht in Arbeit gebracht werden kann, weil das 58. Lebensjahr vollendet ist oder weil eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, kann die Bewilligung auf maximal zwölf Monate verlängert werden.

Sanktionen SGB II

Wer Arbeitslosengeld II bezieht, muss die damit verbundenen Pflichten erfüllen. Das SGB II regelt in § 31 die möglichen Sanktionen, wenn ein Leistungsberechtigter gegen die Regeln verstößt. Wer zum Beispiel der Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit zu übernehmen, nicht nachkommt, muss mit einer Leistungskürzung rechnen.

Diese erfolgen in 30%-Schritten. Wer zwei Kürzungen unbeeindruckt in Kauf nimmt, ohne seine Pflichten wahrzunehmen, kann von den Leistungen des SGB II vollständig ausgeschlossen werden.

Bildquelle: © Teamarbeit – Fotolia.com

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