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Umzugskisten packen, die alte Wohnung auflösen, die neue einrichten: Ein Umzug ist ein echter Kraftakt und kostet Zeit. Sonderurlaub kommt da gerade recht – doch besteht eigentlich immer ein Anspruch auf einen freien Tag, wenn man umzieht? Das und mehr erfahren Sie in diesem Artikel.

Übersicht

  • Berufstätig, ein Umzug in Planung – Sonderurlaub
  • Wie definiert sich Sonderurlaub?
  • Anspruch auf Sonderurlaub
  • Was das Bürgerliche Gesetzbuch sagt
  • Tarifvertrag prüfen
  • Den eigenen Arbeitsvertrag checken
  • Das Recht der Gewohnheit: Betriebliche Übung
  • Das persönliche Gespräch suchen
  • Dauer des Umzug-Sonderurlaubs
  • Gespräch mit dem Arbeitgeber
  • 6 Tipps, wie Sie Ihren Chef erfolgreich um Sonderurlaub bitten

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Berufstätig, ein Umzug in Planung – Sonderurlaub

Ein Wochenende – und der Umzug ist gelaufen? Schön wär’s! In der Realität nimmt ein Umzug viel Zeit in Anspruch. Denn neben dem reinen Verladen der Möbel und aufwändigen Packen in den Wochen zuvor müssen viele organisatorische Dinge erledigt werden wie Ummeldungen oder Anträge.

Noch umfangreicher sind die Vorbereitungen, wenn der Umzug in ein selbst gebautes Haus erfolgt oder wenn zwischen altem und neuen Wohnort beispielsweise mehrere Hundert Kilometer liegen. Wer berufstätig ist, und das auch noch in Vollzeit, steht vor einer großen Herausforderung – aber da ist ja noch der Sonderurlaub, den man vom Hörensagen kennt. Doch stimmt es wirklich, dass jeder Arbeitnehmer einen Tag Urlaub nehmen kann?

Wie definiert sich Sonderurlaub?

Bei Sonderurlaub wegen eines Umzugs handelt es sich um einen Tag bezahlten Urlaub, der zum regulären Urlaubsanspruch hinzukommt.

Anspruch auf Sonderurlaub

Was das Bürgerliche Gesetzbuch sagt

Die Annahme, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Sonderurlaub wegen Umzug bestehe, ist leider falsch. Entscheidend ist, ob es sich um einen privaten oder um einen dienstlichen Umzug handelt. Das regelt der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), indem er vorgibt, dass ein Arbeitnehmer nur Anspruch auf Sonderurlaub hat, wenn seine Abwesenheit nicht selbstverschuldet ist.

Dies trifft auf einen gewöhnlichen privaten Umzug nicht zu, kann aber im Falle eines dienstlich begründeten Umzugs aber sehr wohl der Fall sein – zum Beispiel bei einer Versetzung durch den Arbeitgeber.

Tarifvertrag prüfen

Gilt ein Tarifvertrag oder ein Branchentarifvertrag, kann dieser eventuell die Fragen zum Sonderurlaub regeln. Laut Bundesangestelltenvertrag (BAT) erhalten Angestellte bei einem Umzug aus betrieblichen Gründen einen Tag Urlaub.

Wie es in der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst laut §12 SurIV heißt, kann ein Arbeitstag als Sonderurlaub gewährt werden, wenn der Umzug aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Sogar drei Arbeitstage stehen dem Beamten zu, wenn der letzte betrieblich bedingte Umzug nicht länger als fünf Jahre her ist.

Den eigenen Arbeitsvertrag checken

Manche Arbeitgeber regeln Fragen zum Sonderurlaub auch im Arbeitsvertrag oder in einem Betriebsvertrag. Wer sich nicht sicher ist, ob ihm dieser zusteht, sollte einen Blick in den eigenen Arbeitsvertrag hineinwerfen oder aber den Betriebsrat ansprechen.

Das Recht der Gewohnheit: Betriebliche Übung

Ist es die Regel, dass Mitarbeitern in einem Unternehmen Sonderurlaub gewährt wird, so kann dieser einem Mitarbeiter nicht plötzlich verwehrt werden. In diesem Fall gilt die „betriebliche Übung“. Wenn also Mitarbeiter aufgrund einer etablierten Regelung, die nicht schriftlich fixiert sein muss, von Sonderurlaub ausgehen, dürfen sie auf diesem bestehen.

Das persönliche Gespräch suchen

Gibt es keine offizielle Vorgabe, dann hilft das offene Gespräch mit dem Chef. Wer dringend einen Tag Urlaub extra benötigt, findet möglicherweise eine Regelung. Wenn es keinen Sonderurlaub gibt, so steht es dem Arbeitnehmer frei, einen Tag regulären Urlaub zu nehmen.

Dauer des Umzug-Sonderurlaubs

Umzug-Sonderurlaube werden individuell geregelt. Auszugehen ist von einem Tag, wenn der Arbeitnehmer innerhalb seines Wohnortes auszieht und von bis zu zwei Tagen, wenn mit dem Umzug ein Wohnortswechsel verbunden ist.

Gespräch mit dem Arbeitgeber

Gibt es in Ihrem Unternehmen weder eine etablierte Gewohnheit noch eine schriftliche Fixierung des Umgangs mit dem Thema Sonderurlaub wegen eines Umzuges, können Sie dies nutzen, um mit Ihrem direkten Vorgesetzten in einem Gespräch um eine individuelle Lösung zu bitten.

Ein gutes Verhältnis ist hierfür die beste Voraussetzung, aber auch besonderes Engagement in der Vergangenheit oder jüngst gefeierte Erfolge schaffen ein gutes Klima für ein Gespräch, in dem Sie um einen Gefallen bitten.

6 Tipps, wie Sie Ihren Chef erfolgreich um Sonderurlaub bitten

  1. Passen Sie den richtigen Moment ab: Weder sollten Sie Ihren Vorgesetzten auf den gewünschten Sonderurlaub ansprechen, wenn er gestresst ist noch wenn er offensichtlich einen schlechten Tag hat.
  2. Wählen Sie eine Einleitung, die Ihren Boss sensibilisiert. Gewähren Sie Ihrem Chef kurz den Einblick in Ihre aktuelle Situation und werden Sie privat, ohne aber auszuschweifen. Das schafft Sympathien und schafft Chancen für Verständnis – denn in diesem Moment denkt Ihr Vorgesetzter sicher an seinen eigenen letzten Umzug zurück.
  3. Bereiten Sie sich vor! Überlegen Sie sich Argumente, warum Ihr Sonderurlaub eine schöne Anerkennung für Ihre Leistung wäre. Haben Sie neulich Überschichten geschoben, als Not am Mann war? Ist der neue Kunde über Sie ins Boot gekommen? Was immer Sie sich auf die Fahnen schreiben können, sprechen Sie es aus.
  4. Fordern Sie lieber gleich zwei Tage Sonderurlaub. So haben Sie die Chance, sich mit Ihrem Chef auf zumindest einen verständigen zu können.
  5. Wenn Ihr Vorgesetzter sich nicht auf einen „geschenkten“ Tag einlassen möchte, bieten Sie ihm einen anderen Deal an. Zum Beispiel könnten Sie vorschlagen, die Stunden an die Arbeitstage nach dem Umzug anzuhängen.
  6. Versichern Sie Ihrem Chef, die Vereinbarung direkt zu behandeln und nicht mit ihren Kollegen darüber zu sprechen. So kann dieser sicher sein, dass seine einmalige Kulanz keine weitreichenden Folgen hat.

Fazit: Findet ein Umzug aus privaten Gründen statt und nicht aus betrieblichen, haben Sie als Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch. Es kann sich jedoch lohnen, das Gespräch mit Ihrem Chef zu suchen.

Bildquelle: © Syda Productions – Fotolia.com

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