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Menschen in Not werden in Deutschland durch Sozialhilfe aufgefangen, um ihnen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Sie umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt, aber auch andere Leistungen wie Hilfe zur Gesundheit, zur Pflege und zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten.

Übersicht

  • Sozialhilfe: Ein menschenwürdiges Leben für Menschen in Not
  • Anspruch auf Sozialhilfe
  • Erwerbsfähige erhalten Arbeitlosengeld II
  • Die verschiedenen Leistungen der Sozialhilfe
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Höhe der Grundsicherung
  • Hilfe zur Gesundheit
  • Krankenversicherung für Sozialhilfeempfänger
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

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Sozialhilfe: Ein menschenwürdiges Leben für Menschen in Not

Hilfsbedürftige sollen mit der Sozialhilfe vor Armut geschützt werden und die Möglichkeit erhalten, in einem Mindestmaß am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie es der Würde des Menschen entspricht. Sie kommt hauptsächlich Menschen zuteil, die aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu finanzieren.

Ob diese Notlage selbst verschuldet ist oder nicht, spielt für den Anspruch auf Sozialhilfe keine Rolle. Das Recht auf Sozialhilfe ist seit dem 1.1.2015 im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verankert und kann als Sachleistung, persönliche Hilfe oder als Geldleistung erfolgen.

Anspruch auf Sozialhilfe

Anspruch auf die Grundsicherung hat jeder Erwachsene, der weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Außerdem können bedürftige Minderjährige sowie Rentner ohne Einkommen aus der Rentenversicherung grundsätzlich Sozialhilfe beanspruchen. Voraussetzung ist, dass sie aus eigener Kraft nicht genug oder gar kein Einkommen erwirtschaften können, um die eigene Existenz  zu sichern.

Erwerbsfähige erhalten Arbeitslosengeld II

Erwerbsfähige, also Menschen, die dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen, haben hingegen keinen Anspruch aus Sozialhilfe: Sie erhalten seit 1.1.2015 Arbeitlosengeld II.

Die verschiedenen Leistungen der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe gliedert sich verschiedenen Leistungsformen, die sich an Bedürftige in unterschiedlichen Lebenssituationen richten.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist vorrangig für Menschen gestaltet, die in Privathaushalten leben. Sie umfasst dabei nicht nur das physische Existenzminimum wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Unterkunft und Heizung, sondern auch den soziokulturellen Mindeststandard, der Sozialhilfeempfängern die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.

In diesem Fall wird die Sozialhilfe meistens als Geldleistung gewährt. Nachdem der Bedarf errechnet wurde, wird Einkommen und Vermögen angerechnet. Auch, wer in Heimen oder Anstalten lebt, kann die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen – sie besteht dann in der Regel aus Kleidung und einem Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Wer als Deutscher im Ausland lebt, kann diese Hilfsleistungen nur in einer außergewöhnlichen Notlage beanspruchen, wenn eine Rückkehr nach Deutschland aus bestimmten Gründen nicht möglich ist.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Ein Erwachsener, der aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erwerbsfähig ist oder über 65 Jahre alt ist, kann ebenfalls Sozialhilfe beziehen. Sie entspricht in der Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt von Menschen in Privathaushalten – muss aber beantragt werden und wird jährlich bewilligt. Wie in der Sozialhilfe wird das Einkommen angerechnet.

Höhe der Grundsicherung

Die Höhe der Grundsicherung unterscheidet sich nach den Lebensumständen und dem Alter. 2015 erhalten Alleinstehende 399 Euro in der Regelbedarfsstufe 1. Paare und Bedarfsgemeinschaften in der Regelbedarfsstufe 2 beziehen 360 Euro. Erwachsene im Haushalt anderer bekommen 320 Euro. Kinder und Jugendliche sind in die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 eingeteilt und haben Anspruch auf 302 bis 234 Euro.

Hilfe zur Gesundheit

Menschen, die nur kurzfristig Sozialhilfe beziehen und nicht krankenversichert sind, können Hilfen zur Gesundheit in Anspruch nehmen und erhalten einen Krankenbehandlungsschein bzw. einen Zahnbehandlungsschein. Die Hilfe zur Gesundheit umfasst Leistungen wie vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Hilfe bei Sterilisation.

Nicht krankenversicherte Sozialhilfeempfänger sind den gesetzlich Versicherten gleichgestellt und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen, müssen aber auch dieselben Zuzahlungen leisten – wenn auch im Rahmen der Belastungsgrenzen.

Krankenversicherung für Sozialhilfeempfänger

Wenn Sozialhilfeempfänger vor ihrer Bedürftigkeit krankenversichert waren, müssen sie unverzüglich den Beitritt zur freiwilligen Versicherung anmelden – ihre Mitgliedschaft wird dann vom Träger der Sozialhilfe übernommen. Ist die Mitgliedschaft nicht möglich, erfolgt die Anmeldung bei einer vom Sozialhilfeempfänger gewählten Krankenkasse über das Fachamt Grundsicherung und Soziales.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Menschen, die nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft von einem Handicap betroffen sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Diese soll Betroffenen ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen und gilt für geistige, körperliche oder seelische Behinderungen. Auch, wer von einer Behinderung bedroht ist, kann die Hilfe beziehen.

Sie umfasst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Schwerpunkte sind hierbei die Bereiche Arbeiten und Wohnen. Die Leistungen können auch in Form des sogenannten Persönlichen Budgets erbracht werden: Mit diesem kann der Betroffene selbstbestimmt entscheiden, welche Dienstleistungen von welchem Anbieter er in Anspruch nimmt.

Hilfe zur Pflege

Grundsätzlich erhalten Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, Hilfe zur Pflege. Diese Form der Sozialhilfe kann jedoch auch Menschen zuteil werden, die pflegeversichert sind, deren Pflegebedarf jedoch über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgeht, denn deren Höhe ist begrenzt.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Wer sich in einer existenziellen Notlage befindet und zum Beispiel von Obdachlosigkeit oder Straffälligkeit betroffen ist, hat Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Häufig haben die Betroffenen keine soziale Anlaufstelle wie eine Familie oder vergleichbare soziale Bindungen.

Mit Beratung und Betreuung, Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung und Lebensbewältigung sowie bei der Integration in den Arbeitsmarkt sollen die betroffenen Menschen wieder in das Leben in der Gemeinschaft integriert werden. Lebenskrisen, wie sie jeden treffen können, zählen jedoch nicht zu den Umständen, die diese Hilfestellung rechtfertigen.

Hilfe in anderen Lebenslagen

Zur Hilfe in anderen Lebenslagen zählen die Altenhilfe, die Blindenhilfe, Bestattungshilfe und die Hilfe zur Weiterführungs des Haushalts.

Bildquelle: © Imillian – Fotolia.com

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