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Schwanger und kaum Geld: Kann man da überhaupt noch von einem freudigen Ereignis sprechen? Doch, denn es gibt Hilfen für Schwangere und Mütter mit geringem Einkommen. Nur kennen müssen sie die Leistungen und Möglichkeiten, die ihnen zustehen. Wenn Sie selbst gerade schwanger sind und besorgt, wie Sie sich und Ihr Kind durchbringen sollen, lesen Sie unbedingt diesen Artikel! Er wird Sie beruhigen.

Überblick

  • Sozialhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Voraussetzungen für Sozialleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • „Hilfen zur Gesundheit“ als Krankenversicherungsschutz des Sozialamts
  • Hilfen für Schwangere und Mütter: Mehrbedarfszuschlag und Leistungen für Erstausstattung
  • Hilfen für schwangere Auszubildende
  • Hilfen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“
  • Rat zur Sozialhilfe und weiteren Hilfen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe für Schwangere mit Anonymitätswunsch: vertrauliche Geburt
  • Ablauf einer vertraulichen Geburt
  • Fazit

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Sozialhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Schwangere mit geringem Einkommen und womöglich ohne Krankenversicherung lässt der deutsche Staat nicht allein. Er springt ausnahmsweise ein für Leistungen, die sonst Krankenversicherten vorbehalten sind. Außerdem gibt es weitere Hilfsangebote für die Zeit nach der Geburt.

Voraussetzungen für Sozialleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Bei den Sozialleistungen als „Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ handelt es sich um sogenannte „Hilfen zur Gesundheit“. Das bedeutet, dass bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, um diese Hilfen in Anspruch nehmen zu können.

Geregelt sind die Sozialleistungen in Form einer „Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ in § 264 Sozialgesetzbuch V (SGB V).

Hiernach erstattet das Sozialamt Krankenkassenleistungen, wenn:

  • jemand „Hilfe zum Lebensunterhalt“ oder „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ erhält oder „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ oder „Hilfe zur Pflege“ – und kein Krankenversicherungsschutz besteht;
  • jemand Grundleistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) erhält;
  • weder Einkommen noch Vermögen oberhalb der Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) vorliegt;
  • es keine unterhaltspflichtigen Angehörigen gibt, die für entstehende Behandlungskosten aufkommen können.

„Hilfen zur Gesundheit“ als Krankenversicherungsschutz des Sozialamts

Die „Hilfen zur Gesundheit“ sind praktisch der Krankenversicherungsschutz vom Sozialamt. Es übernimmt die Behandlungskosten bei Schwangerschaft und Mutterschaft, wenn jemand keine gesetzliche oder private Krankenversicherung hat. Zwar besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht.

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass bei Menschen mit keinem oder extrem geringem Einkommen der Krankenversicherungsschutz oft fehlt.

Sozialleistungsempfänger ohne Krankenversicherung sind bei Übernahme der Behandlungskosten durch das Sozialamt keine regulären Krankenkassenmitglieder. Vielmehr werden sie im Auftrag des Sozialamtes von der Krankenkasse betreut, was als „Quasi-Versicherung“ oder „unechte Versicherung“ bezeichnet wird.

Die Sozialämter übernehmen hierbei keine Krankenkassenbeiträge, sondern erstatten den Krankenkassen lediglich die tatsächlichen Behandlungskosten. Nach Ende der Behandlung erhält die Krankenkasse eine entsprechende Meldung vom Amt, was die Leistungsansprüche des Sozialhilfeempfängers gegenüber der Krankenkasse stoppt.

Hilfen für Schwangere und Mütter: Mehrbedarfszuschlag und Leistungen für Erstausstattung

Sozialhilfeanspruchsberechtigte Schwangere bekommen ab 13. Schwangerschaftswoche bis einschließlich Entbindungstag einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarfszuschlag. Dieser beträgt 17 % des Regelsatzes ihrer Sozialhilfe.

Außerdem erhalten Schwangere und Mütter mit Sozialhilfebezug sowie weitere finanziell Bedürftige auf Antrag Leistungen für eine notwendige Erstausstattung. Darunter fallen zum Beispiel Ausgaben für die spezielle Erstausstattung der Wohnung und für Bekleidung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt. Diese einmaligen Leistungen werden pauschal als bestimmter Geldbetrag gewährt.

Hilfen für schwangere Auszubildende

Schwangere Auszubildende, selbst wenn sie Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, haben weder Anspruch auf Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld II. Sie können aber bei entsprechend niedrigem Einkommen den Mehrbedarfszuschlag und die einmaligen Leistungen zu Erstausstattung geltend machen.

Hilfen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ soll neben den Leistungen der Sozialhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft ebenfalls erwähnt werden. Auch sie hält Geld für die Erstausstattung bereit, darunter Möbel und Kinderwagen. Auch übernimmt die Stiftung eine Zeit lang Betreuungskosten fürs Kind.

Voraussetzung für die Hilfen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ ist, dass andere Hilfen nicht oder nicht in der ausreichenden Höhe gewährt wurden oder nicht rechtzeitig. Die Stiftungshilfen müssen ebenfalls beantragt werden, und zwar vor der Geburt. Dabei können die beantragten Hilfen für den Zeitraum nach der Geburt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes zugesprochen werden.

Der Antrag auf Bundesstiftungshilfe ist bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle am Wohnort oder in der Region zu stellen und kann dabei mit einer allgemeinen Beratung verbunden werden. Was und wie viel es als Unterstützung gibt, hängt vom Einzelfall ab. Bundesstiftungshilfen dürfen nicht auf Leistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angerechnet werden.

Rat zur Sozialhilfe und weiteren Hilfen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Schwangere und Mütter in Notsituationen brauchen nicht zu verzweifeln. In ganz Deutschland gibt es Schwangerschaftsberatungsstellen, die neben ihrem Wissen ihre große Erfahrung einbringen. Was oft vergessen wird: Auch Arbeitsämter haben wertvolle Tipps auf Lager. Neben ihrer Aufgabe der Arbeitsvermittlung kennen die Mitarbeiter im Arbeitsamt nämlich Wege, wie Mütter ihre Berufstätigkeit und Erziehungsaufgaben gut verbinden können.

Wer nach Schwangerschaft und Mutterschaft in Teilzeit arbeitet, sollte neben möglicher ergänzender Sozialhilfe auch Steuerentlastungen nutzen wie den Alleinerziehendenentlastungsbetrag und der Kinderfreibetrag.

Hilfe für Schwangere mit Anonymitätswunsch: vertrauliche Geburt

Schwangere in Notsituationen, die sich außer Stande fühlten, ausreichend für ihr Kind sorgen zu können, sahen für sich häufig nur eine Konsequenz: Sie brachten ihr Kind heimlich ganz alleine zur Welt – ohne jegliche medizinische Betreuung und mit dem damit verbundenen erheblichen gesundheitlichen Risiko.

Im dabei günstigsten Fall für das Kind legte die Mutter es in eine der Babyklappen, von wo es rasch in fürsorgliche Hände gelangte. Riskanter wurde es, wenn ein Säugling ausgesetzt wurde – nicht immer wurde er rechtzeitig gefunden. Tragisch sind alle Fälle, bei denen eine Mutter so verzweifelt bis panisch war, dass sie ihr Neugeborenes von eigener Hand tötete.

Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet die Regelung der vertraulichen Geburt. Jede Frau soll in Deutschland das Recht haben, vor, während und nach ihrer Schwangerschaft anonym Hilfe erhalten zu können. Am 1. Mai 2014 trat das „Gesetz zum Ausbau der Hilfen und zur Regelung der vertraulichen Geburt“ in Kraft.

Hierfür richtete der Bund ein niedrigschwelliges Unterstützungsangebot ein, unter anderem die kostenlose und rund um die Uhr besetzte Telefon-Hotline „Schwangere in Not – anonym und sicher“: 0800/4040020. Beratung und Organisation der vertraulichen Geburt gibt es für Schwangere natürlich auch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen vor Ort.

Ablauf einer vertraulichen Geburt

Schwangere mit dem Wunsch nach vertraulicher Geburt berät und begleitet eine an die gesetzliche Schweigepflicht gebundene Beraterin vor und auf Wunsch auch nach der Geburt. Ihre Identität gibt die Schwangere nur dieser Beraterin preis, welche anschließend die erfassten persönlichen Daten an einem sicheren Ort hinterlegt. Das anonym geborene Kind darf ab dem 16. Geburtstag seine Identität und Herkunft erfahren.

Die werdende Mutter gibt sich vor der Geburt ein Pseudonym und entscheidet sich für den Namen ihres Kindes. Die Beraterin vermittelt ihr eine Hebamme oder ein Krankenhaus für die Untersuchungen und die spätere vertrauliche Entbindung. Wenn gewünscht, erhält die anonyme Mutter nach der Geburt weitere Beratungen, zum Beispiel für die Konfliktbewältigung und das Entwickeln einer Perspektive.

Hebamme oder Klinik melden die Geburt dem Standesamt und der Beraterin. Beim Standesamt wird die Kindesgeburt unter dem von der Mutter gewählten Pseudonym registriert.

Das Standesamt bekommt keine weiteren persönlichen Daten der Mutter mitgeteilt. Die Fürsorge für das Kind übernimmt das Jugendamt, das einen Vormund zur Übernahme der elterlichen Rechte und Pflichten sucht. Angestrebt ist meistens die Adoption des Kindes. Bis zum Adoptionsbeschluss kann sich die biologische Mutter noch entscheiden, ihr Kind zu sich zu nehmen und selbst aufzuziehen.

Fazit

Es gibt angespannte Lebenssituationen, wo Schwangerschaft und Mutterschaft nicht als freudige Ereignisse erscheinen. Gerade in einer finanziell eingeschränkten Lage ist es gut zu wissen, welche finanziellen Hilfen und weitere Unterstützungen es für Schwangere und Mütter gibt. Wer von Sozialhilfe lebt, kann Mehrbedarf erhalten und Zuschüsse beantragen. Gute Tipps gibt es außerdem von Schwangerschaftsberatungsstellen, darunter Informationen über die vertrauliche Geburt.

Bildquelle: © Syda Productions – Fotolia.com

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