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Der Wechsel der Steuerklasse klingt kompliziert, in Wirklichkeit handelt es sich jedoch um einen recht einfachen Prozess. Allerdings ist es nicht immer sinnvoll, den Wechsel auch vorzunehmen, denn Steuerentlastungen und dadurch höhere Einkommen sind nicht immer Sinn und Zweck des Wechsels. Wie das funktioniert und was Sie dabei beachten sollten, zeigt der folgende Ratgeber.

Übersicht

  • Steuerklassenwechsel: Gründe und Aufgaben beim Wechsel
  • Wer darf die Steuerklasse wechseln?
  • Wo wird die Steuerklasse gewechselt?
  • Formelle Voraussetzungen
  • Vorteile durch den Steuerklassenwechsel
  • Kann ein Steuerklassenwechsel negative Auswirkungen haben?

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Steuerklassenwechsel: Gründe und Aufgaben beim Wechsel

Die Lohnsteuerklasse kann einmal pro Jahr geändert werden, in den allermeisten Fällen wird dies veranlasst, um auf eine veränderte Lebenssituation Rücksicht zu nehmen. Es ist jedoch nicht so, dass dieser Wechsel automatisch mit einem höheren Einkommen einhergeht. Ein Wechsel ist unter anderem in den folgenden Situationen sinnvoll oder sogar vorgeschrieben:

– Steuerklassenwechsel bei Ehepartnern

Sind die beiden Ehepartner mit einem ungefähr identischen Einkommen ausgestattet, werden sie automatisch in Steuerklasse 4 eingestuft. Nur bei einer deutlichen Abweichung lohnt sich der Wechsel auf Steuerklasse 5 für die Person mit dem niedrigeren Einkommen und auf Steuerklasse 3 für die Person mit dem höheren Gehalt.

Diese Anpassungen können auch dynamisch vorgenommen werden: Bei einer bereits bestehenden Ehe lohnt es sich bei einem drastischen Anstieg – wie vielleicht durch einen neuen Job – des Gehalts, die Steuerklassen zu ändern, um am Ende für beide Partner ein höheres Einkommen zu erzielen.

– Steuerklassenwechsel bei einer Scheidung

Eine gemeinsame Veranlagung ist dann möglich, sofern eine Scheidung geplant, aber noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Dafür müssen beide Partner jedoch belegen, dass sie nach wie vor zusammenleben. Die Steuerklasse kann allerdings nicht mehr gewechselt werden, wenn beide Partner nur noch in einer Lebenspartnerschaft leben und die Ehe nachgewiesenermaßen aufgegeben haben.

Eine gemeinsame Veranlagung entfällt und der Wechsel der Steuerklasse muss auf einen Zeitpunkt nach der abgeschlossenen Scheidung verlegt werden. Eine Sonderregelung betrifft den vorzeitigen Tod eines Ehepartners, in diesem Fall wird die verbleibende Person sofort in eine neue Steuerklasse eingeteilt.

– Sonderfälle Arbeitslosigkeit oder Schwangerschaft

Personen ohne feste Anstellung oder schwangere (angehende) Mütter können nicht vollumfänglich arbeiten. Entsprechend kann sich der Umstieg in eine andere Steuerklasse lohnen: Das Mutterschaftsgeld und auch das Arbeitslosengeld wird berechnet, indem das letzte Nettoeinkommen zur Hand genommen wird.

Indem eine andere Steuerklasse gewählt wird, welche am Ende des Monats ein höheres Nettoeinkommen gewährt, fallen auch die Bezüge durch Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld leicht höher aus.

Wer darf die Steuerklasse wechseln?

Bevor Sie sich nach diesen Informationen an einen Wechsel der Steuerklasse setzen, sollten Sie beachten, dass die meisten Steuerklassen gesetzlich geregelt sind. Alleinstehende Arbeitnehmer werden grundsätzlich in Steuerklasse 1 aufgenommen, nur mit Kind erfolgt der automatische Wechsel in Steuerklasse 2. Sollten Sie neben Ihrer normalen Tätigkeit noch einen Nebenjob ausfüllen, werden Sie verpflichtend in Steuerklasse 6 untergebracht.

Frei wählbar bleiben also nur noch die Steuerklassen 3 bis 5. Da diese jedoch nur Ehepartnern oder eingetragenen Lebensgemeinschaften vorbehalten sind, können Sie als alleinstehende Person die Steuerklasse nicht wechseln, selbst wenn Sie sich davon Vorteile versprechen würden.

Wo wird die Steuerklasse gewechselt?

Während bis 2011 ein Wechsel der Klasse noch bei der Gemeinde möglich war, muss seit diesem Zeitpunkt nun das Finanzamt aufgesucht werden, um den Wechsel zu vollziehen. Dort erhalten Sie jedoch einen Vordruck, den Sie nur ausfüllen müssen, sodass sich der Arbeitsaufwand stark in Grenzen hält. Sie können diesen Wechsel jederzeit vornehmen lassen (sofern Sie die Steuerklasse nicht bereits im laufenden Jahr geändert haben).

Da auch das Finanzamt nicht die schnellste Institution in Deutschland ist, kann es jedoch einige Woche dauern, bis Sie einen Bescheid erhalten. Dieser kommt immer schriftlich und nicht etwa via E-Mail ober Telefon. Falls Sie über andere Kanäle einen Bescheid erhalten, handelt es sich um eine Fälschung.

Formelle Voraussetzungen

Sobald Sie den Wechsel beim Finanzamt vornehmen, müssen Sie sich entweder über einen Ausweis oder auch einen Reisepass ausweisen. Weiterhin können Sie den Wechsel der Steuerklasse nicht allein veranlassen: Sie benötigen zwar nicht die physische Anwesenheit Ihres Partners, aber der Bescheid muss mindestens unterschrieben sein. Andernfalls wird man Ihnen den Wechsel nicht genehmigen.

Befragen Sie vor dem Wechsel außerdem einen Steuerberater oder einen vergleichbaren Sachverständigen, da der Wechsel von 4/4 auf 3/5 beispielsweise nicht immer einen finanziellen Vorteil bedeuten muss und daher nur mit unnötigem Mehraufwand verbunden wäre. Häufig zahlen unerfahrene Pärchen am Ende des Jahres nämlich mehr – und müssen darüber hinaus eine Steuererklärung abgeben, was in Steuerklasse 4/4 nicht der Fall ist.

Vorteile durch den Steuerklassenwechsel

Ein offensichtlicher Vorteil bei einem Wechsel liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer staatliche Bezüge erhält, die auf dem Nettoeinkommen basieren. Indem im Voraus in eine andere Steuerklasse gewechselt wird, welche ein höheres Nettoeinkommen bewirken, fallen auch jene Bezüge offensichtlich höher aus. Ausgenommen davon ist jedoch das Elterngeld: Um die Höhe des Bezugs zu berechnen, wird das Nettoeinkommen der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes begutachtet.

Eine nachträgliche Änderung der Steuerklasse hat also keine Auswirkungen auf das Elterngeld, da die Steuerklasse nicht rückwirkend betrachtet wird. Durch einen schnellen Wechsel kommen also höchstens Belastungen durch Papierkram, aber kein höheres Einkommen auf Ehepartner zu.

Kann ein Steuerklassenwechsel negative Auswirkungen haben?

In finanzieller Hinsicht: nein. Auch bei einer ungünstigen Kombination geht (fast) kein Geld verloren. Die Steuerklassen der beiden Ehepartner sind nicht von Bedeutung, wenn es in der Steuererklärung um die endgültige Berechnung der Steuerlast geht. Möglicherweise könnten Sie also während des Jahres zwar eine zu hohe Lohnsteuer entrichten, doch gleichzeitig erhalten Sie diese Kosten mit dem Einreichen der Steuerklärung zurück.

Diese Erstattung findet in derselben Höhe statt, welche Sie versehentlich zu viel gezahlt haben. Stellen Sie also nach einem Wechsel von 4/4 auf 3/5 fest, dass Sie dadurch ein monatliches Verlustgeschäft in Gang gesetzt haben, erhalten Sie diese Kosten nach zwölf Monaten wieder zurück. Allein eventuelle Zinsen, welche Ihnen in diesem Zeitraum verlorengehen, bleiben aus.

Bildquelle: © underdogstudios – Fotolia.com

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